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Jeschurun · 1884-07-10 · Heft 28 (10.7.1884) · p. 437

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 28 (10.7.1884)
Article
Zukunfts-Phantasiebericht aus dem ungarischen Reichstage
Date
1884-07-10
Page
437 (sequence 3)
Language
German
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die armen Juden mit Brachialgewalt über die Grenz«׳ zu schaffen und die reichen Inden mit derselben Brachialgewalt wieder hcreiuzubriugeu. (Gelächter.) Ich weiß nicht, welcher Flegel da zu lachen wagt. Wir können dach die Judenfragc nicht ohne Inden lösen? (Nichtig!) Also, Juden brauchen wir. Aber die armen Inden nützen uns nichts. Also brauchen wir die reichen. Abg. Simonhi: Meine Herren! Der Antrag Esatnr's, den Sie belacht haben, ist sehr vernünftig und ernst. Er hat nur dm einen Fehler, nicht ansstihrbar zu sein, ohne einen Krieg gegen die sämmtlichen Nachbarstaaten, denn diese werden gutwillig die reichen Juden nicht hcrausgebcn und die armen nicht anfuehmen. Die Sache liegt einfach so, daß das Ministerinm seine Pflicht verletzt und sich als total unfähig erwiesen hat, indem cs die Auswanderung der reichen Inden, nein, die Auswanderung von 2000 Millionen Gulden nicht zu verhindern wußte. (Stürmische Znstimmung.) Ich kann mir dies nur durch ein geheimes Eiuverständniß des Kabincts mit den Juden erklären. (Rufe: Bcrrath! Beweisen! Schändlich!) Ich bcan׳ trage, das Ministerium in Anklagezustand zu versetzen. (Lebhafter Beifall rechts, Widerspruch links.) Die Sitzung wird unter großen! Tumult aufgehoben. Nächste Sitzung unbestimmt. הסד ואמת MzMigt Mhrlirit. Ein Wort zur Beruhigung an die Milglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner N. Fink. Hamburg!864. Kritisch bctcuchtct von Rabbiner!)r. Gugcnhc'nncr in Kotin. (Fortsetzung.) Wir wollen uns nun zu der vom Verfasser S. 26 und 27 gestellten Frage wenden, ob die in dem von ihn! bekämpften Gutachten liegende Erklärung, daß der jüdische Vegrübnißplatz den auf demselben Bestatteten resp. der israelitischen Gemeinde als Eigcnthum äugehören sott, etwa in dem Sinne zu verstehen sei, daß ״das Eigcuthumsrccht der Gemeinde an sich solche Kraft haben sollte, daß deshalb das Eigenthnmsrecht des Beerdigten nicht ntchr erfordert wird?" Diese Auffassung ist aber aus dem Gutachten nicht zu deduziren; bei* Gutachten kann gar nicht anders verstanden werden, als daß die israelitische Gemeinde sich darum einen ihr aus immer als Eigcnthum angehörenden Bcgväbuiß- Platz zn verschaffen hat, damit sie davon jeden! dort zn Bestattenden das Grab zmn bleibenden Eigcnthum übertrage. Das Eigenthmnsrecht der Gemeinde sott nur das Mittel sein, um eine dem jüdischen NcligionSgesetzt entsprechende Beerdigung zn ermöglichen; daß dem talmndischen Schriftthunte gemäß auch solche Begräbnißslätten, die Privateigenthnm sind, als zulässig erscheinen, beweist nichts gegen die der jüdischen Gemeinde obliegende Verpflichtung, einen Bcgräbnißplatz als bleibendes Eigenthnm zn erwerben, denn das Eigenthumsrecht der Gemeinde hat nur den Zweck, den Tobten dem jüdischen Neligionsgesetze gemäß das Grad als unantastbares Eigcnthum zu sichern. Wo nun die Erreichung dieses Zweckes durch eine als Familiencigenthunt zu betrachtende Begräbnißstättc verbürgt ist, kann die jüdische BecrdignngSpflicht ebenfalls erfüllt werden. Daß dies aber unter unseren Verhältnissen nur durch einen der Gemeinde oder dem die Gemeinde hierin vertretenden Korporationörechtc besitzenden BecrdignngSverein als bleibendes Eigenthnm gehörenden Begräbuißplatz möglich ist, bedarf um so weniger eines Nachweises, als nicht alle Familien in der Lage sind, sich die nothwcndigcn Grabstätten zu verschaffen, und überdies die Benutzung solcher Privatbegräbnißplätze auch aus staatspolizcilichcn Gründen ans Hindernisse stoßen müßte. Der Besitz eines Begräbnißplatzcs gehört daher zn den Gemeindebedürfnissen, für welche eine selbstständige jüdische Gemeinde Sorge zn tragen verpflichtet ist. Der Verfasser glaubt wohl darum, weil an den von ihn! zitirten die Gcmciiidcoblicgeiiheiter! behandelnden Stellen nicht ausdrücklich der Anschaffung eines Begrübnißplatzes Erwähnung geschieht, die Verpflichtung der Gemeinde, einen BcerdigungSplatz zn erwerben, in Frage stellen zn dürfen, was aber ans einer unrichtigen Auffassung jener Stellen beruht; denn von מרדכי wird zu בגא גתרא פרק א׳ auf Grund תוספתא דגבא מציעא פרק י״א nachgewicsen, daß die Gemeindeverpflichtung sich ans die Sorge für alle den Gemeindegliedcrn unabweisbar nothwcndigcn Institutionen erstreckt כדפץ זה את זה לכל צורך שלהם שיש להם צורך גדול; ebenso hat sich auch מהר״ם כר כרוך in seiner ש״ות מהר״י מעין כיי ז׳ angeführten תשונה ausgesprochen, und ans Grund dieser Erklärung wurde von רמ׳יא zu השן 1 ,163 משפט hiuzugcsügt: וה״ה לכל צרכי העיר, woraus ersichtlich ist, daß die jüdische Gemeinde die Verpflichtung hat, alle Anstalten zn frcircu und zu erhalten, die ihren Mitgliedern zur Beobachtung des Neligionsgcsetzeö nothwcndig sind und von den Jndividuen nicht in der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise hergestellt werden können. Daß hierzu unter unseren Verhältnissen der Besitz eines Gemeindebegräbnißplatzcs gehört, haben wir bereits gezeigt; cS ist dies auch ans הלכות גדולות Kap. 24 ersichtlich, wo die 29 מגילהa. ausgesprochenen Bestimmung«׳« über den Bcgräbnißplatz unter הלכות צרכי צבור angeführt werden, und in שלטי הככורים zu Sanhedriu VI. werden die Gemcindebegräbnißplätze als Gcmeindcbedürsnissr

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