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Jeschurun · 1884-06-26 · Heft 26 (26.6.1884) · p. 406

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 26 (26.6.1884)
Article
Nachtgestirne
Date
1884-06-26
Page
406 (sequence 1)
Language
German
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406 הסד ואמת UohlWM Ulaljrljrit.; Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der! deutsch-israelitischen (Gemeinde in Hamburg, betreffend! die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zuThlsdorf, von Rabbiner R. Fink. Hamburg I Ül-)4. Kritisch beleuchtet von Nabbincr 1)1. Gugcnheimcr in ftolin. (Fortsetzung.) Wir!oitimcu mm ZN einigen sehr karaktcristischen Bemerkungen, die der Verfasser auf seine eben widerlegte Deutung folgen läßt. Er sagt nämlich Seite 25: ״Wir haben also im Vorstehenden nachgewiescn, daß weder in der mm, noch im Talmud eine Grundlage für die vermeintliche Lehre, cs müsse das Grab Eigenthum des Beerdigten sein, zu finden ist-, noch mehr, wir haben uns aus mehreren Stellen im Talmud überzeugt, daß dies überhaupt nach jüdischen Rcchtsbcgriffm ganz undenkbar ist. Der Gestorbene kann nichts besitzen, und er ist Derjenige, der, wie רש״י ברבות י" ה דיה מלוה treffend bemerkt, in seiner Armnth den Acrmstcn übcrtrifst. So viel steht jedoch fest, daß cs zunächst den Verwandten des Gestorbenen biblisch geboten ist, die Bestattung mit Mein, was dazu nothwendig, zu besorgen (siehe רש״י בובה); in Ermangelung von Verwandten muß Jeder, sei er auch der Hohe- Priester, dafür sorgen. Selbstredend muß Derjenige, dem die Bestattung obliegt, ob er ein Verwandter oder sonst Jemand ist, für die Beschaffung des Bodens sorgen, und dann freilich ruht der Gestorbene im Eigenthnme seines Verwandten oder Desjenigen, der die ב,בורה ausgeführt, und bamit ist dem Gesetze vollkommen genügt." Daß der Verfasser das, was er nachgcwicsen zu haben behauptet, nicht nachgewiescn, haben wir gezeigt, da wir ihm Schritt ans Schritt gefolgt und sämmtlichc Angaben, durch die er seine oben erwähnten Be- Hauptungen begründet zu haben glaubt, widerlegt haben. Es geht vielmehr aus den von uuS angeführten Beweisen mit Evidenz hervor, daß bei uuS die Beerdigungspsticht nur durch ein solches Grab erfüllt werden kann, das dem darin Bestatteten für immer verbleibt. Daß diese Beweise auch durch die von! Versager zitirten Worte Naschi's zu Vcrachot 18 a; nicht im Entferntesten berührt werden, bedarf wohl keiner Erwähnung, denn cs ist ja nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor- Händen, in dem Umstande, daß an jener Stelle das Wort ״Armer" auf den Tobten bezogen wird, und daß Raschi hierzu bemerkt: אין לך דל מ! המת, eine Hin- Weisung darauf zu finden, daß ״der Gestorbene nichts besitzen kann." Wenn auch in jenen Worten Naschi's der Tod als der höchste Grad der Armnth bezeichnet wird, so kann doch hiermit, da ja auch der Arme Erwcrbsfähigkcit besitzt, unmöglich angcdcutet sein, daß bei dem Tobten gar keine Zueignung stattfindcn könne. Wir haben bereits uachgcwiescn, daß und worin dem Taltnnd gemäß eine Besitzübertragnng an den Tobten stattsindet, und speziell in Bezug auf das Grab wird in ׳בלמי הנבורים zu Sanhedrin, Abschnitt VI, wiederholt und entschieden gerade dasjenige gelehrt, was nach Behauptung des Verfassers ״nach jüdischen Rechtsbegriffen ganz undenkbar ist"; cs wird nämlich gezeigt, daß בל אדם שנקבר זו בה בקרקע שנקבר בו, daß der Begrabene das Eigenthnmsrecht auf den Boden, in dem er begraben ist, erhält. Hicrurit ist das G cg ent heil von dein bewiesen, was der Verfasser behauptet. Aber selbst nach dem, was von ihm zugegeben wird, daß nämlich aus der Verpflichtung der Beerdiguug rcsultirt, daß ״der Gestorbene im Eigcnthnm seines Verwandten oder desjenigen, der die קבורה ansgeführt, ruht," kann durch die Benutzung des Ohlsdorscr Friedhofes der jüdischen Beerdigungspflicht nicht entsprochen werden, da der den israelitischen Gemeinden in Hamburg zur Beerdigung ihrer Gcmciudcangchörigcn überlassene Thcil dieses Friedhofes imch dem zwischen dem Senate und dem Gemcindevorstaudc getroffenen Uebercinkoinmen nicht das E i g en t h u m der zur Bestattung der jüdischen Tadtcn Verpflichteten werden kann; beim Gebrauche dieses Begräbnißplatzes haben daher diejenigen, denen die Bestattung obliegt, nicht für die auch vom Verfasser als Pflicht anerkannte ״Beschaffung des Bodens״ gesorgt; die darin Bestatteten ruhen nicht im Eigenthum ihrer Verwandten oder derjenigen, durch die ihre Beerdigung stattgefnndcn, sondern im Eigenthum der Stadt Hamburg, über daS ausschließlich dem Senate, resp. den! GcsetzgebungSkörpcr das volle Dispositionsrccht verbleibt. Hiermit ist aber keineswegs, wie der Verfasser glaubt, ״dem Gesetze genügt", denn, wie wir nachgewiescn haben, kann die jüdische Beerdigungspflich: nur durch die Bestattung in einem solchen Grabe erfüllt werden, über daS Niemanden ein Lcrfügungsrecht zusteht.!Fortsetzung folgt.) Wachtgelkkrne. Historische Novelle aus der Feudalzeit Ungarns Bon Samuel Berthold Noöner. -- (׳Nachdruck verboten u. lieber- Icnuiiijovedjt vorbehalien. (Fortsetzung.) ״sthr wißt, gestrenger Herr, daß alle meine Schritte mir Eurem thcuern Wohlc und dem Wohle unserer heiligen Kirche geweiht sind. Diesmal ist cs das Interesse der Kirche, welches mich veranlaßt, Euch zu so ungewöhnlicher Zeit auszusuchen —"

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