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Jeschurun · 1884-06-19 · Heft 25 (19.6.1884) · p. 391

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 25 (19.6.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-06-19
Page
391 (sequence 3)
Language
German
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891 spricht für 1״$ו1ו, also aus dem Satze, der mit größter! Präzision ansspricht, daß das, was Jemand einem! Verstorbenen zum Behufe seiner Beerdigung widmet,! Eigcnthum des Verstorbenen wird, einen Beweis für seine Behauptung hätte dednzircn wollen, daß nicht einmal das C^rab als Eigenthnm des Verstorbenen betrachtet werden könne! Bei dieser Umkehrung des Sinneangeführter Stellen kann cS nicht befremden, daß der Verfasser S. mit seinen erwähnten Bemerkungen über jene Bestimmung dts רמ״א den Satz מת מצו׳ קנה מקומו in Verbindung bringt und sagt, daß diese Anordnung ״nur so zu verstehen" fei, ״daß derjenige Landbesitzer, auf dessen Gebiet eine Leiche gefunden wird, das Grab für dieselbe unentgeltlich herzugcben hat." In dem Satze מת מצו׳ קנה מקומו, womit ausgesprochen wird, daß ein Gestorbener, der unter solchen Modalitäten gefunden wurde, daß Finder verpflichtet war, ihn au der Stelle, an der er ihn gefunden, zu begraben, als Eigcnlhümer seines Grabes zu betrachten ist, wenn er auch nicht mit Zustimmung des BodcnbcsitzcrS dort bestattet wurde, ist also nach der Interpretationsmethode des Verfassers nicht von einem entstehenden Eigenthumsrechtc, sondern ״nur" von dem die Rede, wozu der Besitzer des Bodenö, in dem die Leiche begraben wird, verpflichtet ist. Die Verpflichtung dcS Besitzers, rcsp. die Beslimmung, daß demselben die Ephnmirung nicht gestattet ist, ist allerdings eine Konsequenz, die sich nothwcndig aus jener von Jchoschua bei der Landesvertheiluug getroffencu Anordnung crgiebt, da die Bestimmung מת מצו׳ קונה מקומו nur dadurch verwirklicht werden kann, wenn dem Bodenbesitzer nicht gestattet ist, hinsichtlich der Grabcsstcllc sein Eigenthumsrecht geltend zu machen. Darin liegt der Gegensatz zwischen der ans מת מצוי und der bereits erwähnte» auf קמו״ הנמצא sich beziehenden Bestimmung; und darin hat cs auch seinen Grund, daß unter den Verhältnissen, in denen wir leben, in denen das Land unseres Aufenthaltes nicht unser Eigcnthum ist, die bei der Gcbietsanweisung im heiligen Lande wegen מת מצו׳ getroffene Anordnung, wie in ט״ז und ש״ך zu 54,3)3 יורה דעה erwähnt wird, nicht ausznführcn, sondern jede Leiche in einem dazu bestimmten Begräbnißplatze zn bestatten ist. Daß aber der Satz מת מצו׳ קונה מקומו nicht nach der 1וו0ט Verfasser durch ein beschränkendes ״nur" versuchten Umdeutung ausgefaßt werden kann, crgiebt sich, wenn hierfür noch ein Nachweis nothwcndig wäre, ganz dcutlich aus Naschi's Erklärung zu B. kamma 8t a. ד״ה מקומו. מקום שנפל שם בעת מותו קנאו לקבורה ואי! בעל השרת מעבב עליו; diese Erklärung in der auSgesprochen wird, daß die Grabcsstclle Eigcnthum des dort Beerdigten wird und daß der Feldbesitzer keinen Einsprnch dagegen erheben kann, zeigt mit vollster Deutlichfeit, daß in jenem Satze das Grab als Eigcnthum, des darin Bestatteten bezeichnet ist. (Fortsetzung folgt.) Machtgestirne. Historische Novelle aus der Fendalzcit Ungarns Bon Samuel Berthold NoSner. —■— ('Jiocl)bruef iH’rbotni 11. lieber; cdjt vordchalicn) (Fortsetzung.) ״An Sachen, die man nicht versteht," fuhr der Graf in gemäßigteren! Tone fort, ״soll man nicht die Zunge wetzen. Man darf die TeufelSsaat der Ketzerei nicht ungeahndet unter dem Volke Boden gewinnen lassen. Was solle auS der Kirche und ihren Priestern werden, wenn ihr die weltliche Macht nicht den Arm leihen möchte, ihre Autorität aufrecht zn erhalten? Der Bauer soll in einem reuevollen Geständnisse seine Gemeinschaft mit dem Teufel abschwören und, so gereinigt, wieder in den Schooß der Kirche ausgenommen werden." Unterdessen war das wimmernde?lechzen und Stöhnen in der Tiefe verstummt nnd bald darauf trat, sich ehrerbietig verbeugend, ein Thnrhntcr ein und meldete: ״Der Herr Pfarrer steht vor dem Eingänge und läßt fragen, ob er dem gnädigen Herrn seine Neverenz bezeigen darf!" Noch ehe der Graf ans diese Meldung Bescheid ertheilcn konnte, wurde er auf ein Geräusch aufmcrksam, welches von unten hinanfdrang, und zwar von jener Treppe her, welche durch eine in der Wand angebrachte Tapetenthür in die Kasematten und Folterlammcrn hinnntersührtc. Dieselbe wurde von außen zur Seite geschoben, und in der finsteren Ocfsnung-crschien eine herkulische Manncsgestalt mit mächtig entwickelten Arm- und Fnßmnskeln und einem bartlosen, blutbespritzten Angesicht, in welchen! bestialische.Grausamkcit den Hauptkarakterzug auSmachtc. Den Oberleib des Mannes bedeckte ein lose herabhüngcndcs scharlachrothes Hemd, welches ein mächtiges Sticrgtiiick und die erstaunlichsten Dimensionen eines Brustkastens sehen ließ. Die Aermel des Hemdes waren znrückgeschlagen, weite Pluderhosen vom selben Stoffe und von derselben Farbe wie das Hemd, reichten bis an die- Knie, der untere Theil der Beine aber war nackt, und die ebenfalls nackten Füße steckten in großen Leder- Pantoffeln. DaS war Kurt, der Wasenmeister und oberste Henkersknecht des Grafen v. Onnai. Unwillkürlich beugte sich der Graf vor und bedeutete Kurt mit einem Blicke, daß er seiner Meldung ungeduldig entgcgenharre.

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