Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1884)
- Article
- Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
- Date
- 1884-06-19
- Page
- 390 (sequence 2)
- Language
- German
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sp richt", das wird kein Urthcilsfähigcr;11 begreifen im Stande sein. So falsch diese Folgerung ist, ebenso falsch ist die Deutung, durch die der Verfasser seine Behauptung;11 begründen sucht, indem er sagt, daß mit jener Besiimnmng ״mir ausgesprochen" sei, .,daß der Spender nicht befugt, seine;11 einer מצו׳ hcrgcgebcne Spende;11rmf;u;ic1)cn, da קבורת המת ונגח־ המת, ebenso מצו׳ wie צדקה, so kann, wie bei dieser, auch bei jener nichts geändert werden." Der Verfasser glaubt also, das; רמי׳ א mit jenem Satze keine positive, ans das Nccht des Verstorbenen, sondern eine negative, ans den Geber des für einen Verstorbenen bestimmten Objekt cd sich beziehende Norm anssprcchcn wollte; er glaubt ferner, daß;wischen der Frage, ob eine Spende.vom Geber zurückgezogen werden,. und der Frage, ob bei Bcr- Wendung der Spende an der ׳Absicht des Gebers etwas ״geändert werden" darf, kein Unterschied bestehe. Diese der Deutung des Verfassers zu Grunde liegenden An nahmen beruhen aber auf gan; falschen Voraussetzungen. Es giebt, wie aus 27 מגילת a., בנא בתרא Bl)., תשו׳ הרא״ש בלל י'׳ג סי׳ י״ד ,.,61 ערכין aus Schulchan arnch Orach Ehajim 153, 13, Iorc Dca 253,6; 250, 2.3 hcrvorgeht, Fälle, in denen, obgleich dem Geber eine Zurückziehung der Spende verboten ist, die׳ selbe doch;11 einen! andern als dem bei der Widmung ausgesprochenen Zwecke verwendet werden darf; cs liegt B. in der Vestiguiß der Verwaltung einer jüdischen Gemeiudc, in der die zur Pflege des Thora-Unterrichtes nöthigcn Mittel nicht vorhanden sind, die;11 einem Synagogeubaue gegebenen Spenden .;um Thora-Unterrichte;11 verwenden, aber nicht umgekehrt. Hieraus ist ersichtlich, daß die Frage, ob dem Geber eine Zurück- Ziehung der Spende gestattet ist, mit der Frage, ob an der Absicht des Gebers etwas ״geändert werden" darf, durchaus nicht znsammeufällt. Es können aber, wie aus הגהות מימונייות zu הל׳ גזלה ואגידה פרק ה׳ הל׳ י׳ auf Grund des Ausspruches Abaji's in גגא 11 קמאub., ans תשו׳ הרא״ש כלל ל״ב סי׳ ו׳, aus Sch. a. Ehoschen Mischpat 383, 3 ersichtlich, auch Fälle cintreteu, in denen dem Geber einer ״zu einer מצו׳ hergcgebencn Spende" die Gabe zurückerstattet werden soll, und auch aus תומיס und 11; קצות ההשן Ehoschen Mischpat 125,5 und שו״ת נודע ביהודה מי׳ ת הי״ד Nejp. 154, הה״מ Ncsp. 50 ist ZN entnehmen, unter welchen Modalitcrtcn die Zurückziehung einer zu einem wohlthätigcn Zwecke bestimmten Gabe zulässig sein kann. Hiermit ist bewiesen, daß die Voraussetzungen, auf denen die vom Verfasser gegebene Deutung jener von רמי׳א ausgesprochenen Bestimmung gestützt ist, falsch sind, und daß daher die Deutung den gesetzlichen Normen ebensowenig als dem Wortlaute der Bestimmung entspricht. Auch aus der Quelle jener Bestimmung 'תשו רש ג" א סי׳ שע״ה crgiebt sich die Unrichtigkeit der vom Verfasser ausgestellten Erklärung, da רשג״א seine Entscheiduug im Hinblicke ans die bereits crivähnte Mischna in 11.5 שקליס damit begründet, daß Diejenigen, denen ein Objekt zur Bestattung oder zur Ehre eines Todtcn übergeben wurde, cs für den Tobten als Eigenthum erworben haben (כגר זכו לו הגבאין לצרכו ולכבודו). Ebensowenig wird durch die ״weitere Erörterung" im Anhänge, auf die der Verfasser verweist, seine Deut 1111g begründet; denn der Beweis, den er durch die in מרדכי ZN פ׳ אי: על פי angeführte Entscheidung des 11; ראג״י bringen glaubt, ist schon darum nnhaltbar, weil durchaus keine Berechtigung vorhanden ist, die Entscheidung des רשג״א durch die Entscheidung des ראג״י zu erklären. 311 dem Falle, über den ראב״י entschieden, war der zur Verheirathung einer Waise bestimnite Betrag, auf den, weil die Betreffende vor ihrer Verehelichung gestorben, ihre Erben Anspruch machten, von dem, der jenen Betrag zugcsagt hatte, noch nicht gegeben; in dem Falle aber, auf den sich die in der erivähnten תשו׳ רשג״א gegebene Entscheidung bezog, war das zum Ankäufe eines Grabmals bcstimmte Geld bereits Jemanden zu diejem Zwecke übergeben, und nwllte der Spender seine Gabe zurückzichen. Es kann daher aus dem Umstande, daß רש״גא dies als unzulässig erklärte, durchaus nicht geschlossen werden, - daß רשג״א in dem ראג״י vorgelegenen Falle zu Gunsten der Erben der Waise entschieden hätte. Es ist vielmehr, wie von רמ״א in דרכי משת ZN אה״ע פי׳ נ" ג ausdrücklich bemerkt wird, möglich, daß רשג׳יא in diesem Falle wie ת״ר הייס כהן also gegen ראג״י entschieden. Uebcrdies ist ans שו״ת התם סופר היר תשו׳ רל״ח ersichtlich, daß nach פסקי רקגאטי סי׳ שסייג hervorragende Gesetzeslehrer in dieser Frage gegen ראגי׳י entschieden und nicht nach לב ה״ג סי׳ p תשו' מהר״י ס" ז die Erben, seihst wenn sie den von ihnen beansprnchteu Betrag schon an sich gezogen hätten, sich nicht ans die Entscheidung des ראג״י berufen könnten, sondern zur Zurückgabe des Betrages verpflichtct wären. Die angeführte Bestimmung des רמ״א kann aber um so weniger durch die Entschcidnug des ראג״י erklärt werden, als רמ״א sowohl 7 ,253 יורת דעה, als 53,3 אבן העזר, als 253,16 השן משפט gegen die vom Verfasser im Anhänge angeführte Dezision des ראב״י entscheidet. Wir haben hiermit nachgcwiescn, daß alles, was der Verfasser über die angeführte Bcstimmnng des רמ״א behauptet, unrichtig ist, würden aber diesen Nachweis bei dem klaren Sinne jener Bestimmung überflüssig gehalten haben, wenn der Verfasser in seiner vermeintlichen Vcrtheidignng sich nicht zu der Be-! Häuptling verstiegen hätte: ״Allein auch dieser רט״א