Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1884)
- Article
- Das Strafverfahren gegen die märkischen Juden im Jahre 1510
- Date
- 1884-06-19
- Page
- 389 (sequence 3)
- Language
- German
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389 den er von dem Tische abgehauen, nach Osterbnrg;nur Juden Meyer gebracht und demselben in Beisein des Rabbi Joseph übergeben. Am Freitag in der Psingsl׳ Woche, 24. Mai, habe der Lohn des Meyer, Isaak, eine Wirthschasr und Kost gehabt, und da habe denn Meyer das Hostienstück und den Spahn während des Mitlagsmahls vor alle versammelten Inden getragen. DaS waren: die Osterbnrgcr: Mendel, Isaak, Hertz, Mosche, Joste. Nabbi Joseph und Seligmann; die Werbcncr: David, Abraham, Haß, Smol und Joseph: Mendel von Nauen: Jakob und David von Gardelegen; Smoll von Perleberg; Mosch von Kyritz; Benediclnö von Lteudal; Mosch von Pritzwalk: Mosch und Abraham von Lenzen; Meyer von Spandau und Schymcl von Wusterhausen. Alle diese hatten mit Messern und Pfriemen in das aus einen Tisch gelegte Hostienstück gestochen, wobei ״mildiglich" Blut daraus geflossen. Nachdem aber habe Meyer Hostie und Spahn nach Hause genommen, sie vergraben, denselben Tag indessen wieder auSgegraben und durch einen Juden an die Brauuschwciger Juden gesandt. — So waren abermals 24 Juden der Hostieuschänduug bezichtigt. Herr Holtze findet die große Aehnlichkcit mit dem Stcrnberger Judenprozesse, bei welchem die Hostienschändung ja auch zur Erhöhung deS HochzeitSfcstcS von EleasarS Tochter benutzt sein sollte, ausfallend. Wir finden jedoch nichts Ausfallendes darin. Die Gerichte inguirirten unter der Pein alles dasjenige in die Juden hinein, waS sie hören wollten. Ob der Sreudaler Richter nicht so geschickt zn operiren wußte, wie der Brandenburger, oder aus welchen sonstigen Ursachen, ist nicht mehr zu ermitteln. Salomo» Heller und Markus, die daselbst in Verhör genommen wurden, gestanden allerdings ebenfalls ihre UnilM ganz so wie die Spandauer und Brandenburger ein, 1uic sie das Hostienstück auf den Tisch gelegt und ein Jeglicher von ihnen in dasselbe mehr als einmal gestochen, bis daß mildiglich Blut geflossen, aber sie gaben nur vier Komplizcn an, nämlich: BenedietnS, Salonion Beyer, Mosch von Spring und Joseph von Seehauscn. Auch sic sägten das fernere Gesrandniß hinzu, daß sie den Hvstieutheil hierauf den Braunschweigcr Juden zugesandt hätten. Man wußte also jetzt genau was aus den drei Hostientheilen geworden war. Das eine war in eine Mazze verbacken und die beiden anderen nach vollbrachter Schändung in's Ausland verschickt worden. Im Ganzen gab cö jetzt 30 hieran verdächtige Inden. Ob die Wuth und der Aberwitz des Volks sie!) hiermit noch nicht begnügte, oder ob es denn doch schon viele gab, welche nicht inehr abergläubisch genug waren, mn daran zu glauben, daß der dritte Theil einer kleinen Hostie von etwa 30 Personen zerhauen und zerstochen werden tonnte, ohne sich in Atome cmfznlöscn, genug, cS gesellte sich zu dem Verbrechen der Sakramentsschändung auch die Anklage der Eyrisiculiudertödtung, iu Bezug auf welche Herr Holtze die völlige Uubegrüudelheit fonftativt. Es mangelte nämlich vor Allem au vermißte» Kindern, und so mußte man Verbrechen ersinnen, um überhaupt Verbrecher strafen zn können. Bei den Hostien tag doch jedenfalls ein solches vor. Freilich hatte es kein Jude. sondern ein Ehrist bcgangen, nämlich den Einbruch iu die Kirche und die Entwendung einer Monstranz und zweier Hostien. Schluß folgt.) הסד ואמת Mohlthiltigt Wnlirheit. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutschisraelilischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner R. F i n k. Hamburg l 884. britisch belcudjict von Mablüncr >)!׳. Gugcnhcimcr in Kolin. «.Fortsevnng.) Ans den Worten des המקנה דבר למת בל :רמ״א הוא לצורך קבורתו רנבודו קנה, womit klar ansgcsprochcn ist, daß dasjenige, was Jemand einem Todtcn zürn Bchnse seiner Bestattung oder Hochschätzung als Eigenthum übertragen, als Eigenthum des Verstorbenen zu betrachten ist. soll sich also, nach der Behauptung des Verfassers, ״in i t Evidenergeben, ״daß רמ״א jedem Gestorbenen die Erwerbsfähigkeit abspricht." Hätte der Verfasser gesagt, daß ans dem angeführten Satze sich ergicbt, daß רמ׳א jedem Gestorbenen in Bezug ans solche Objekte, die nicht zn seiner Bccrdignng oder Verehrung gehören, die Erwcrbsfähigkcit abspricht, so wäre dies richtig; dann wäre aber freilich ans der zilirren Bcstimmmig das gerade Gcgenthcil von dem bewiesen, waS der Verfasser behaupten will; denn in der vorliegenden Frage, der seine Arbeit gilt, handelt cS sich ja einzig und allein darum, ob das Grab, also dasjenige, waS doch gewiß לצורך קבורתו gehört, dem jüdischen Gesetze gemäß als das bleibende Eigenthum dcö darin Bestatteten zu gelten hat. Darüber kann nach den angeführten Worten des רמ״א, obwohl sich dieselben nicht speziell aus das Grab beziehen, kein Zweifel obwalten; wir sind auch zur Beantwortung dieser Frage nicht aus die erwähnte Bestimmung hingewiesen, da bereits aus den bisher hierfür von uns angeführten Stellen hervmgeht, daß nach jüdischem Gesetze die Todtcnbeslaltung nur dann als legal angcsehen werden kann, wenn sic iu einem solchen Grabe geschehen, daS dem darin Beerdigten ans immer als Eigenthum verbleibt. Wieso aber ans jener Stelle dcdnzirt werden kann, daß רמ״א in Bezug ans daS Grab den: ״Gestorbenen die Erwcrbsfähigkcit ab-