Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1884)
- Article
- Eine deutsche Judenfrage in der französischen Kammer am 8. Mai 1841
- Date
- 1884-05-22
- Page
- 325 (sequence 3)
- Language
- German
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325 feinen Unte׳. schied in den Rechten, sie dürfe es auch nicht für den in Deutschland sich vorübergehend anshaUmden französischen Bürger. Frankreich könne und ntüsse die unterschliedlose Achtung für seine im Anstande weitenden Bürger ebenso wohl zu schützen wissen, wie die Türkei, welche Oesterreich genöthigt habe, die türkischen Unterthanen jüdischen Bekenntnisses auf gleiche 3ü1fc mi! den übrigen türkischen Angehörigen zu stellen und zwar durch das Argument, daß die Psorte keinen Unterschied mache zwischen den verschiedenen Bekenntnissen der in der Türkei sich aushaltende Oesrerreiäier. Obgleich Oesterreich seine eigenen Juden schlechter stelle, habe es verfügen müssen, daß auf die türkischen Juden keine Ausnahmegesetze angewendet werden dürfen, da es in ihnen nur Türken zu sehen berechtigt sei. Und Frankreich sollte dulden, daß ein befreundeter Staat in seinen Bürgern etwas anderes als Franzosen sehe?- — Frankreich, daß den anderen europäischen Staaten in der Gerechtigkeit gegen die Inden mit gutem Beispiel vorangegangen sei,, gezieme cs wohl, Denschland zn erinnern, daß die gesammte Menschheit den Jsraeliteti für Jahrhunderte der Unterdrückung und grausamer Behandlung Genngthmmg schulde und vor allem Deutschland, daS sich nicht am wenigsten gegen die Inden vergangen habe. Darüber habe die Regierung wit den deutschen Staaten in Verhandlung zu treten. — Frankreich sei auch auf Grund der Verträge vom Jahre 1815 dazu vollauf berechtigt. Damals, vor 2l; Jahren, wurde ausdrücklich festgesetzt, daß die Bundes- Versammlung darüber bcrathen solle, wie den deutschen Inden in allen deutschenBundesstaateu derVollgenuß der bürgerlichen Rechte gesichert werden könnte. Als Mitkontrahent dürfe Frankreich die Ausführung dieser Bestimmnng fordern, und er zweifle nicht, daß Deutschlaut) die barbarischen die Juden betreffenden Gesetze in Vergessenheit zu bringen dann selbst sich bemühen werde u. s. w Der Minister versprach Namens der Negierung, nach Thnnlichkeit im Sinne der Kammer zu wirken. Die Ueberwcisung der Petition an das Ministerium ward hierauf angenommen. — — Mir ist eS nicht bekannt geworden, was und mit welchem Erfolge die französische Diplomatie auf Grund der Abraham Wormscr'schcn Petition in Sachsen und Deutschland gewirkt hat.- Zur frif&ljofefragr in Leipzig. Wir haben in Nr. 9 in einer Korrespondenz aus Dresden der in der Leipziger israelitischen Gemeinde veranlagten Kundgebung in Betreff der Beerdigung nichtjüdischer Leichen auf einem jüdischen Friedhöfe Erwähnung gethan. Im Folgenden veröffentlichen wir ein Gutachten, welches Herr Rabbiner Di׳. P lato zu Köln in dieser Lache erstattet hat. Dasselbe lautet: ,.Herrn. Sie haben mich um die gutachtliche Aeußcrung darüber ersucht, ob es gestattet sei, nichtjüdische Leichen auf einem jüdischen Friedhofe zu beerdigen. Ich willfahre diesem Wunsche durch folgende kurze Auseinandersetzung: Die Pietät und das Reliaionsgesetz verbieten dem Juden, eine Leiche oder deren Uebcrreste anszngrabm, es sei denn, um derselben im heiligen Lande oder in einer Familiengruft eine neue einige Ruhestätte zu bereiten, oder wenn der gegenwärtige Begräbnißplatz gegen Entweihung nicht hinlänglich geschützt wäre. — Es ist ferner nach biblischem und traditionellem Rcligronsgesetze dem Inder! untersagt, m der Nähe von Standbildern und nichtjüdischen religiösen Emblemen zu beten. Das religiöse Gefühl eines glanbensinnigen Inden wurde ׳eine schmerzliche Verletzung erfahren, wenn an einer, den! jüdischen Gottesdienste geweihten Stätte — und eine solche ist der jüdische Friedhof für den Juden - — Gebete verrichtet und religiöse Zeremonien geübt würden, welche mit dem Glauben an den einig einzigen Gott, den Wellschöpfer und Vater der Menschheit, nicht im vollsten Einklänge stehen. Wollte daher eine jüdische Gemeinde auch nichtjüdischen Leichen eine Ruhestätte ans dem jüdischen Friedhöfe einränmen, so müßte dieselbe zuvor eine rechtlich und gesetzlich unanfechtbare Garantie sich vcrschassen, daß ihr, nachdem der jetzige Friedhof mit Leichen belegt ist, ein den bedeutend erweiterten Anfordcrnngcn entsprechender Grund ut!d Boden erb- und cigemhümlich zur Anlegung eines neuen Friedhofes auf ewige Zeiten cingeränmt werden wird. Dieselbe müßte ferner Vorsorge treffen, daß von den Angehörigen der ans dem jüdischen Friedhose becrdiglcn mchljüdischcn Leichen an dieser Stätte. alle Veranstaltungen, Gebete ttnd Zeremonien vermieden werden, welche das religiöse Gefühl auch nur eines einzigen Angehörigen der jüdischen Gemeinde verletzen und ihn verhindern konnten, die Pflicht der Pietät gegen die Heimgegangenen ohne Geivissensbedrüngniß zu erfüllen. — Es bedarf keines Scharfblicks, um zu erkennen, daß jede solche Vorsorge, ebensowohl wie deren Unterlassung, viel mehr geeignet sein würde, den interkonfessionellen Frieden zu stören, als ihn zu fördern und zu befestigen. So lange daher die Menschheit nicht so glücklich ist. sich im Glauben an den einig-einzigen Gott brüderlich vereinigt zu fühlen, sollten, wie die Gotteshäuser so auch die Friedhöfe konfessionell geschieden bleiben,