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Jeschurun · 1884-05-22 · Heft 21 (22.5.1884) · p. 324

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 21 (22.5.1884)
Article
Eine deutsche Judenfrage in der französischen Kammer am 8. Mai 1841
Date
1884-05-22
Page
324 (sequence 2)
Language
German
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324 welcher vor vier Dezennien sich ereignete, darstcllc, so werde ich bei vielen älteren Zeitgenossen nur eine Reminiszenz wecken, den jüngeren aber batte ich damit noch vor zehn Jahren vielleicht ein unglaublichem Märchen aus längst vergangener grauer Vorzeit erzählt, den! sie kopfschüttelnd den Glauben versagt, jedenfalls aber sich in der tröstlichen Zuversicht gewiegt haben würden, dag Achnlichcs überhaupt niemals wieder möglich sein könnte. Als sich dieser Fall abspicltc, da war das Erstaunen in jüdischen Kreisen Deutschlands aber keineswegs durch das Faktum selbst hcrvorgerusen, sondern galt der Kritik, welche an demselben in einem auswärtigen Parlamente geübt wurde. 8eneS war ja keineswegs etwas Außerordentliches, sondern nur die einfache Konsequenz der in voller Kraft und Wirksamkeil bestehenden Gesetze und ereignete sich tagtäglich, oder konnte sich doch tagtäglich wiederholen. Das Aufheben, welches von demselben jenseits des Ardcnncrwalds gemacht wurde, das war das Außergewöhnliche und StanncnSwerthc. — Ich habe jedoch nicht die Absicht, mich in ein Raisonncmcnt über diesen ״Fall Abraham Wormser" zu ergehen, sondern will ihm nur in gedrängter Kürze mittheilm. Es war im Jahre 1840, als der Kaufmann Abraham Wormser anS Paris eine Geschäftsreise nach Deutschland nnternahn! und im Februar desselben Jahres narf} Dresden kan!. Er gedachte daselbst einige Tage zur Erledigung seiner Geschäfte zu verweilen. Nach der damaligen Praxis bedurfte eS hierfür nicht nur der einfachen Anmeldung aus dem Polizcibüreau durch den Gasthofbesitzer, sondern der Lösung einer sogcuauutcu Anscuthaltskarte, die jedoch keinen mit ordnungsmäßigen Legst imationSpapiercn versehenen, nnbescholtcncn Fremden versagt werden durste. Herr Wormser war deshalb nicht wenig überrascht, als ihn! ans dein Poiizciamte eröffnet wurde, er erhalte nicht nur keine AnsenthallSkarte, sondern habe bei Bermcidung von Strafe und zwangsweiser Abschiebung binnen y4 Stunden die Stadt zu verlassen. Auf die Frage nach dem Grunde dieses barbarischen Befehls, wurde dem bestürzten französischen Kansinanne erwidert, weil sein Paß ans den Namen Abraham Wormser lautete, Abraham aber ein jüdischer Name wäre und jüdische Kauflcutc in Dresden nicht verweilen dürsten. Herr Wormser juchte Schutz gegen diese unerhörte Gewalt und Ungerechtigkeit, wie er das Verfahren der Polizei zu bezeichnen sich berechtigt glaubte, der Gesandte aber zuckte -ie Achsel und belehrte seinen Landsmann über die sächsische Gesetzgebung. Da war eine Verordnung anS dem Jahre 1746, welche den Inden befiehlt, raschestcnS durch die sächsischen Lande zu fahren, daselbst nicht zu verweilen und ihnen insbesondere jedes Handelsgcschäft bei schwerer Pön verbietet. Und ferner eine Ordre von 1839 ähnlichen Inhalts. Dagegen ließ sich nichts machen, der Vertreter Frankreichs konnte doch dies sächsische Gesetz nicht ans der Welt schassen; er bedauerte Herrn Wormsers Mißgeschick und erbot sich, für eine kurze Bertängernng der AnSwcisnngSfrist ein Wort gehörigen Orts estiz!,legen. Herr Worinser aber lehnte dieses freundliche Anerbieten ab, weil er zu stolz wäre, um die sächsische Luft zu betteln, oder bitten zn lassen, ans welche er auf Grund der zwischen den Königreichen Frankreich und Sachsen bestehenden Verträge als französischer Bürger Anspruch hätte. Er packte seinen Koffer und reiste ab. Hestngckehrt reichte er eine Beschwerde über diese ungastliche Behandlung bei dem Ministcrinm ein und erbat sich Gcnugthnnng. Aber auch hier wurde ihm cnLgegengchalten, man bedauere unendlich daS unliebsame Erlebnis;, vermöchte aber nicht zu intervcnircn, da die Dresdener Polizei nach den freilich höchst unduldsamen sächsischen Gesetzen im Rechte wäre. Die durch die Presse vertretene öffentliche Meinung Frankreichs nahm sich der Sache an, u. A. auch daS angesehene ״Journal dos debats,“ welches die einem unbescholtenen französischen Bürger zugefügte Schmach und Schädigung vom inrcrnationalen Standpunkte anS alS einen schreienden Eingriff in das Völkerrecht brandmarkte und dafür Sühne verlangte. Darob ergrimmten natürlich die sächsischen Zeitungen und nahnien für die hestnathliche Negierung und Gesetzgebung das Recht in Anspruch, mit den Inden zu verfahren nach ihrer Manier, den Franzosen stände eS nicht zu, dieses Recht zn verkümmern. Herr Wormser richtete aber inzwischen eine Petition an die Kammern und verlangte deren Intervention für seine in Dresden verletzte Ehre und die Mißachtung seines natürlichen Menschenrechts und seines besonder!, als Bürger des mit Sachsen in freundschaftlichen Beziehnngen stehenden Frankreichs. Die PelitionS׳- kommission beantragte durch ihren Referenten, dem hervorragenden Staatsmann, Juristen und Schriftsteller Herrn von Beanmont, die Ueberwcijung der Petition an das Ministerium zur Abhülfe ähnlicher Vorkommnisse. Der Berichterstatter führte u. A. anS, daß Frankreichs Söhne einen berechtigten Anspruch darauf haben, von ihrer Negierung darin geschützt zu werden, daß sic unbehelligt im Auslände reisen können, ohne daß ans ihrem religiösen Bekenntnisse ein Anlaß zn einer Beschränkung entnommen werden dürfe. Besonders energisch aber trat der spätere Minister Lazare Earnot für die Petition ein. Ans der denkwürdigen großen Rede dieses bedeutenden Deputirten glatlbe ich Einiges anführe» zu sollen. Er sagte, daß die durch sächsische und manche andere deutsche Gesetzgebungen geschaffene Lage den! Staats׳ und Personenrecht Hohn spreche. Die Eigenschaft als Jude ftatiürc in Frankreich

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