Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1884-05-15 · Heft 20 (15.5.1884) · p. 310

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 20 (15.5.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-05-15
Page
310 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2933049-2933069-2957048--15614-2957097
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

310 jener Talmudstelle nicht um die Frage, in welcher Weise wir die Pflicht der Beerdigung unserer Todten zu erfüllen haben, sondern um die Frage, wodurch sich das Erbrecht des Mannes an dem Nachlasse der Frau degründen läßt. Für diese Bestimmung, die nach manchen Gesetzeslehrern דאוריתא, nach manchen דרבנן ist, wird, wie bereits erwähnt, ans dem die Beerdigung Elasars berichtenden Schlußverse des B. Jehoschna ein Nachweis geführt, gegen den רב פפא den Einwand erhebt, daß das Grundstück, in dem Elasar begraben ist, vielleicht von seinem Sohne Pinchas gelaustwurde; und dieser Einwand wird von אביי damit widerlegt, daß, wenn Pinchas daS Grundstück gekauft hätte, es durch das Jobelgesetz wieder in das Eigenthum des früheren Besitzers übergegangen und daher Elasar nicht im eigenen Grabe bestattet gewesen wäre. Da eS also von רב פפא nicht im entferntesten in Frage gestellt wurde, ob das Grab Eigenthum sein muß, hatte אבי'׳׳ durchaus keine Veranlassung, dies nachzuweisen; und gerade daraus, daß 'אב׳'׳, ohne nachzuweisen, i daß das Grab Eigenthum sein muß, die Worte נמצא צדיק קבור בקבר שאינו שלו als Widerlegnn g des von רב פפא erhobenen Eiuwandes ausgesprochen und hiermit den von רב פפא angeregten Zweifel als voll-- ständig ausgeschlossen, die von רב פפא angenommene Möglichkeit durch לא מצית אמרת als undenkbar erklärte, und daß von רב פפא hieraus nicht replizirt wurde, daraus ergiebt sich mit Evidenz, daß es von רב פפא ebenso wie von אביי als eine unbestreitbare Anforderung betrachtet wurde, daß wir unsere Todteu nur in einem solchen Grabe bestatten dürfen, das für immer als Eigcnthnm zugewiesen ist. Obwohl wir nun gezeigt, daß אביי durchaus keine Veranlassung hatte, jene als bekannt vorausgesetzte Anforderung nachzuweisen, wollen wir doch auch die auf die Begründung jener Voraussetzung gerichtete Frage des VerfasserS beantworten. Nach ירושלמי מועד קטן פ״ב תלי ד׳ ist das Ausgraben der Leichen bis aus wenige Ausnahmsjälle verboten, und aus den 155 בבא בתרא a. angeführte!: Worten des R. Akiba אי אתם רשאין לבוילר ist der eine, aus ב״י לטור י״ד פי׳ שפ״ג der andere Grund hierfür ersichtlich. AnS dieser Bestimmung resnltirl die Verpflichtung, nur in einem solchen Grabe zu deerdigen, das für immer dem darin bestatteten Todten verbleibt. So entschieden aber das AuSgraben mit Ausnahme der 363,1 י״ד erwähnten Fälle untersagt ist. so ist dennoch nach 4.7 פנתדדץl>. das AuSgraben erlaubt und nach הגהות אשרי למועד קטן פ״ג und שו״ת ר׳ מנחם עזרי' מפאנו פי' מ״ד sogar geboten, wenn der Todte in einem Grabe bestattet ist, dessen Eigenthümer die Berechtigung hat, ihn auSgrabcn zu lassen, wofür auch in דרישה לטי״ד פי׳ שפ"נ als Grund מפני צער ובזיו; המת angegeben ist. Hieraus ergiebt sich, daß die Gesetzmäßigkeit der Beerdigung davon bedingt ist. daß sie in einem solchen Grabe stattgesunden hat, das Niemand dem darin destatteten Tobten zu entziehen berechtigt ist, und daß hierauf ein solcher Werth gelegt wird, daß die unter gewöhnlichen Umständen verbotene Ausgrabung wegen dieser dem Besitzer der Grabstätte;!!stehenden Berecht ignng, selbst wenn von dieser Berechtigung noch kein Gebrauch gemacht werden soll, religionsgesetzlich erlaubt, ja sogar geboten ist, was, wie in der bereits erwähnten תשו׳ מהר" פ מינין erklärt wird, darin seinen Grund hat, weil ein Grab, das nicht als bleibendes Eigenrhum für den darin ruhenden Todten erworben wurde und bei dem der Besitzer des Bodens die Berechtigung hat, die Exhumirung vornehmen zu lassen, gar nicht als Grab, in keiner Beziehung als קבר im jüdisch ׳ gesetzlichen Sinne betrachtet werden kann אין תורת קבר על קברו לא לעני; איפור הנאה ולא לשוס דבר וזה הוא צער ופנס להמת שיהי' מונה בקבר בזה וזה הבל נצמח ממה דבעל השדה יבול לפנותו בבל קת שירצה ואז אפי׳ אט אינו מפנהו ב״ז דלא הקנה לו מקום קבורתו לחלוטין אין תורת קבר על קברו. Daß dies in der Mischna begründet ist, ergiebt sich ans 52 בבורות d., wo die Bestimmung auSgesprachen wird, daß, obwohl für sonstige Grundstücke, die der Mann von seiner Frau geerbt hat, die durch das Jobelgesetz gebotene Restitution nicht eintritt, dennoch der Mann, der von seiner Frau einen Begräbnißplatz geerbt, denselben im Jobel der Familie der Frau gegen Ersatz seines Werthes nach Abzug des WerlheS, den das darin befindliche Grab der Frau hat, zurückerstatten soll, und zwar משום פנם משפחה, um einer Verlctznng des Auseheus der Familie vorzubeugen. die, wie aus תופפות zu 84 כתובות a. ד״ה משום לפגם משפחה erhellt und wie in der erwähnten תשו׳ מהר" ם מיני; erörtert wird, darin involvirt wäre, daß, wenn die Restitution jenes VegräbnißplatzeS nicht erfolgen würde, diejenigen, welche nicht wissen, wodurch der Manu in den Besitz jenes Grundstückes gekommen, meinen könnten, das; diejenigen Familienmitglieder, die, bevor der Mann daö Grundstück geerbt, darin begraben wurden, in einem Anderen an gehören den Grabe nnd daher nicht in vorschriftsmäßiger Weise bestattet seien. — -Hieraus ergiebt sich, daß derjenige, der während der Geltung des JobelgesetzeS in einem gekauften Grabe beerdigt wurde, nicht erst vom zehnten Tage des JobeljahreS an, sondern schon bei seiner Beerdigung als nicht im eigenen Grabe und daher nicht ״in gesetzlicher Form" bestattet zn betrachten ist; und wenn auch derjenige, in dessen Besitz daö Grab .im

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.