Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1884)
- Article
- Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
- Date
- 1884-05-08
- Page
- 294 (sequence 2)
- Language
- German
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294 ihn R. Mosche Sofcr und R. Mosche Münz in den ׳ oben zitirten Rcsponscn aufgefaßt haben, daß ntan also! nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet ist, das, was! jenem Latze gemäß bei Beerdigung Elasars unzulässig! war, auf die Bestattung unserer Tobten überhaupt! anzuwenden, wonach aus jener Talmudstelle in Baba ' bathra 112a. mit Evidenz hcrvorgcht, daß bei den Modalitäten, unter denen ein Theil des Friedhofes in; Ohlsdorf der israelitischen Gemeinde in Hamburg über- : lassen wurde, derselbe nicht zur Bestaiiung jüdischer j Leichen benutzt werden darf. Wir wenden uns nun zu den anderen ״Schwierig- : feiten", die den Verfasser ״genöthigt", jener Stelle eine : Deutung zu geben, nach der sie von den größten Kommentatoren des Talmud nicht richtig verstanden und ihr Sinn erst durch ihn enthüllt worden wäre. Zunächst führt er eine Stelle aus Gittin 48 a. an, wo sich eine Kontroverse darüber befindet, ob zur Zeit, zu der das Iobclgcsetz zu beobachten ist, derjenige, der ein Feld gekauft hat, wenn er von den auf demselben gewachsenen Früchten die Erstlinge in's Heiliglhnm bringt, auch das hierfür vorgeschriebcnc Bckenntniß sprechen soll. Da nämlich, dem Jobelgcsctze gemäß, der Käufer eines Feldes im heiligen Lande nicht das bleibende Eigenlhumsrecht, sondern nur die Fruchtnicßung des Feldes erwerben konnte, ist es fraglich. ן ob auch von bem der durch Kauf der Inhaber eines j Feldes geworden, jenes Vckeuutuiß, in dein der Satz:! ״Und nun habe ich hier die Erstlinge der Frucht dcS - Bodens gebracht, den Du mir gegeben" vorkommt, gesprochen werden soll, und hängt die Beantwortung dieser Frage mit der Frage zusammen. ob קבין בירות בקני] חטף דמי, ob das Frlichtnießiriigsrecht wie das! Eigenlhumsrecht zu betrachten ist, oder nicht. Nach! dem Aussprache des רב הברא aber sollte, wie Na sch i! erklärt, in den ersten ncunundvicrzig Jahren nach der! Besitznahme des Landes Kcnaan durch Israel der! Käufer eines Feldes, nach Ansicht sämmtlicher Gesetzes lehrer, beim Bringen der Erstlinge jenes Bckenntniß sprechen. Da nun Elasar, wie von רמב״ן auf Grund des Scdcr Olam erwähnt wird, im achtundzwanzigstcn Jahre der Führerschaft Ichoschua'S, also vor Ablauf der ersten Iobelperiode. gestorben ist. erscheint es dein Verfasser befremdend. wieso von אב״ ausgesprochen werden konnte, daß Elasar, wenn Ulan ihn in einem gelausten Boden bestattet hätte, in einem nicht ihm angchorenden Grabe bestattet worden wäre? Indessen hat der Verfasser S. 17 selbst zugestanden, daß ihm nicht entgangen, baß die Worte 2" אביי vielleicht (!!) anders zu verstehen sind; er will nüinlich sagen, daß das Grab אלעזר deshalb nicht gekauftes Gut sein kann, weil eS im יובל zum ursprünglichen Besitzer znrückgchen würbe, und bann würde א^עזר, nach dem יובל nicht in einem ihm eigeuthümlichen Grabe ruhen, bas hieße soviel: ״wenn auch zugegeben wirb, daß zur Zeit der Beerdigung ein Eigcnthumsrccht daran vorhanden, dies Recht aber doch mit Eintritt des יובל anfhört." Mit dieser sich von selbst ergebenden Erörterung, die, wie wir zeigen werden, noch dahin zu ergänzen wäre, daß bei einem getauften Boden Elasar nicht erst nach, sondern auch schon vor dem Eintritte des ersten Jobcljahrcs, von dem Momente seiner Beerdigung an nicht im eigenen Grabe bestattet gewesen wäre, ist die eine der ״Schwierigkeiten", die den Verfasser zum Abgehen von der bisherigen Auffassung der erwähnten Talmudstclle ״gcnöthigt," bereits beseitigt. Der Berfast'er findet aber hierdurch seine Frage noch nicht beantwortet; er sagt: ״Mich will diese Auffassung ganz und gar nicht befriedigen, denn woher sollte אביי die Gewißheit haben, daß eine Beerdigung, die s. Z. in gesetzlicher! Form geschehen, da das Grab cigcnthümlich erworben! wurde, deshalb uuznlässig ist, weil dies Grab nach so : und so viel Jahren aushört Eigcnthum zu sein? Hat! ja doch אביי überhaupt noch nicht die Pflicht nachge-! wiesen, daß das Grab Eigcnthum sein muß, und schon weist er ד' בבא zurück ohne jede Begründung. DeSj halb und aus einem andern noch viel schwerwiegenderen! Grunde, den wir noch erörtern werden, sehen wir uns gcn öthigt, die Worte ונמצא צדיק קבור בקבר שאינו אביי׳ם אביי: anders zu intcrprctircn. Zunächst wollen wir fesistcllen, daß cs sowohl in der תודת selbst, als auch im Talmud begründet ist, daß es den Vcrstorbencn angenehm ist, au der Seite der Ihrigen zu ruhen. Unser Stannnvatcr יעקב tjut seinem Sohne יוסף zu gerufen: וישבבתי עב אבותי ich will neben meinen Vätern ruhen. Im תלמוד ירוישלמי ברק ב׳ דמ״ק heißt cs: cs ist nicht gestattet, einen Gestorbenen von einem Grabe in ein anderes übcrzuführcn; soll ec aber zu seinen Verwandten gebracht werden, so ist cs erlaubt (siche auch יו״ד ישב"נ). . Demgemäß fyat cs פנחס gewiß daran gelegen sein müssen, seinem Vater eine Ruhestätte zu verschaffen, die auch für ihn selbst einst dazu geeignet sein könnte; wie sollte denn פנחס das allgemeine Bedürfnis; gar nicht empfunden haben, an der Seite seines Vaters, noch dazu des Hohen- Priesters, bestattet zu werden? Hiernach würde ich das pvonom. possesiv. ישלו״" nicht auf אלעזר, sondern ans פנהס beziehen, und die Worte: ונמצא ישרת חוזרת ביובל ונמצא צדיק קבור בקבר ׳שאינו ישלו so erklären: אביי behauptet, das Md kann unmöglich ein gekauftes gewesen sein, denn in diesem Falle müßte es im יובל dem ersten Besitzer zurückgegebm werden, der צדיק würde dann nicht mehr in פנהס Eigcnthum, sondern in bem eines ganz Fremden ruhen, wie wäre also für בנתב Bestattung an der Seite seines Vaters gesorgt? Dieser Aussassung nach würde die Betonung ״dieser