Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 16-17 (24.4.1884)
- Article
- Salomonische Spruchweisheit
- Date
- 1884-04-24
- Page
- 252 (sequence 3)
- Language
- German
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252 nachdem es einen Neichen oder Armen, einen den sogenannten hohen Schichten dev Gesellschaft Augehörigen, oder einen Mann ans dem Bolle detrifft, so wird das öffentliche Uvthcil überhaupt gefälscht und das Gewissen der Menschen irre. Findet der Bornehme Entschuldigung, wenn er zur Befriedigung einer dem Luxus des Lebens angchörendcn Neigung und Leidenschaft sich gegen das Sntcngcjetz versündigt, wie sollte der Manu aus dem Bolle der ..gemeine" Mann, wie man sich leider in so gemeiner Weise ansdrückt, sich nicht entschuldigen, ja rechtfertigen, wenn er zur Befriedigung eines nothwmdigcn Bedürfnisses, wenn er, um ans kürzerem Wege zu einem Stück Brot zu gelangen, ein Verbrechen begeht?! Daher gilt von dieser Fälschung des allgemeinen menfchengefclljchaftlichcn Urthciles der Spruch: Wer den Gesetzlose« rechtfertigt, und wer den Gerechten verurkheilt. Gottes Abscheu sind sie Beide. (17,1 5.) (Fortsetzung folgt.) הסד ואנזיז WrlMigk Mirljcit. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der dentsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner N. ,Fi 11 f. Hamburg 1884. Kritisch beleuchtet von Nubbinev l)v. Gngeuheimcr in Kolin. (Fortsetzung.') *) Ebenso hat sich 58 Jahre später einer der größten Schüler des N. Mosche Sofer, N. Mosche Schick זצ״ל, ausgesprochen, von dem in seinen vor vier Jahren in Mnnkacs erschienenen ׳שו״ת מהרי׳ס שיק, Th. T, R. 30h, aus der Bibel und ans dem talmudischcn Schriftthnme nachgewiescn wurde, daß die gesetzcstrencn Inden zur vollständigen Trennung von den Neologen verpflichtet sind, und daher da, tvo ihnen dem Stnatsgesetzc gemäß die gänzliche Trennung möglich ist, mit den Reformern nicht in einem Gcmeindcverbande bleiben dürfen. Es ist hier nicht der Ort, jene Abhandlung zu rcprodnzircn, weshalb wir, um zu zeigen, daß die Trcnnnng der gesetzestrenen Inden von den Reformern nicht, wie der Verfasser meint, vom Standpunkte des Talmud zu beklagen, sondern im Gegcnthcile vom -Standpunkte des Talmud geboten ist. nur in Kürze * ans die von R. Mosche Schick zitirtcn Stellen hin- Leuten wollen. Nach Ehulin 5 n. הנם ולא בולבס להוציא את המומר ist 3. B. M. 1,2 angcdentet, daß man von den im Gegensätze zum Jndenthum stehenden Jaden, wozu auch der מוסר להלל שבתות בפרהסיא gehört, selbst diejenigen Opfer für's jüdische Hciligthum nicht onnchmen darf, die von eilten! Nichljilden äugenommen werden dürfen: s. a. Maim.הלי מעשה קרבגות 4 ,פי'ג הל׳ ד׳. B. M. ] H 2H, wozl! von R. Jizchak Arama in Akeda ׳ס׳,( ר עייה bemerkt tvird: בסו יסה ס 8<־:r, ההוטאי פירשו עצמן מהבלל במחשבתם בן ויסחל־־-י ירי־יידועי. מ ’יד *) In Nummer 14, •Seite 214, Zeile 2 von unten, heißt es ״Folgendes" nnst-n! ״sig.", de! sich das Angeführte von Seile 1 bis 4 der Broschüre erstreckt. j ■גיג>- u »Nu n 11» 11 rw 1y . y uj :u —:■J הפורשין מהנוף ההולסיס להפסד ובלל הנוף ימלט וזה טעם מה שנהגו בהי דיגין שבישראל לגדות ולהרחיק בל מה דלא ציית דינא ..Wie die Gesetzes! cngner sich von der Gesammtheit durch ihre Gesinnung getrennt haben, so soll die Gesammrheit sich von ihnen seruhaltcn und jede Gemeinschaft mit ihnen anfgebcn, da sic den krankhaften Auswüchsen gleichen, durch deren Trennung vom Körper der Gesamnttorganismus gerettet wird, und darin liegt der Grund für das von den jüdischen Gesctzesbchördcn gegen die dem Gesetze Renitenten beobachteten Ansschcidungsverfahren." Auch ans Esra4, 3, Mischna Abot 1.7, Orach Ehajim 154, מנן אברהם ס״ק י״ה n. A. wird von R. Mosche Schick hingewiesen und auf Grund dieser Stellen der ׳Nachweis geliefert, daß es, selbst wenn die Reformer die religiousgesctzliche Erhaltung der ritnellen Anstalten ..garantircn" wollen, es dennoch verboten ist, mit ihnen in einem Verbände zu bleiben, woraus sich, wie in jener הישובה hinzugcfügt wird, ergicbt, daß die gesetzestrenen Juden auch hinsichtlich des Begräbniß- Wesens mit den Reformern nicht in einer Gemeinschaft sein sollen וכן אסור לגו להיות בשותפות עמהס בית הקברות. Vom Standpunkte des Talmud, den der Bcrsafscr, seiner Angabe nach, als die Grundlage des wahren Judenthnms anerkennt, haben daher die gesctzestreuen Inden in Hamburg nicht ihre Trennung von der Tempclgcmeinde, sondern die noch gebliebene halbe Zusammengehörigkeit zu bedauern. Wären sie von der Tenipelgemeinde vollständig getrennt, würde sich keine ihrer das religiöse Gebiet irgendwie tangircnden Angclcgcnheitcn in der Hand eines das jüdische Ncligionsgesetz nicht als normgebcnd betrachtenden Borslandes besiiiden, so hätten sie jetzt nicht den Mißstand zu beklagen, nicht im Besitze eines dein jüdischen Gesetze entsprechenden Begräbnißplatzes zu sein, wären sic nicht ans einen Friedhof hingcwiesen, der auf Beschluß der gesetzgebenden Körperschaft in Hamburg zu jedem bei.iebigen Zwecke verwendet werden kann. So nichtig demgemäß der Vorwurf ist, den der Verfasser gegen die gesetzestrenen Inden Hamburgs tvcgeu ihrer Trennung vom Tempclverbande erheben zu dürfen wähnt, ebenso haltlos ist seine Kritik des Gutachtens, das die zwei oben erwähnten vom Vor-