Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 15-16 (9.4.1884)
- Article
- Kollektiv-Berichte aus Ungarn
- Date
- 1884-04-09
- Page
- 236 (sequence 1)
- Language
- German
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236 r! Kvllektm-Berichte aus Ungarn. XXXIV. lieber die vom ״Ieschurun" angeregte Krcirnng eines ״Laudrabbinates" in Ungarn soll ich sprechen, Ihr Herr Di׳. >V.-Korrespondent aus Pest ist so ganz ״begierig, die. Ansicht des Schreibers der Kollektiv- Berichte hierüber zu vernehmen"; nun, meine Herren, ich stehe gerne zu Diensten, aber ich bitte um ein klein wenig Geduld, so im Fluge gehts nicht. — Sie kennen ja schon meine Gcslogcnheil bevor ich nur über irgend etwas ein Unheil bilde, studiere ich erst das Wesen selbst, erwäge Gründe und Gcgengründe und betrachte den Gegenstand aus der Vogelperspektive. Ich übe ohne Scheu unparteiliche Kritik und gehe etwaigen Kollisionen nicht aus dem Wege. So will ich denn auch heute meiner Gewohnheit gemäß rückhaltslos die ausgetauchte ״Vandrabbincrfrage" einer kurzen Analyse unterziehen. Ich will, wenn auch nur slüchtig und ohne Anspruch auf Erschöpfung deS ThemaS, aber doch tiefer in das Innere hineinschauen, — hineingreifen und die Grundlagen untersuchen. Wir müssen in erster Reihe erwägen, ob eS sich hier um eine ötepristinariou oder um eine neue Schöpfung Handett. Wir sormuliren daher die Frage: ״Hat diese Inslittllivn mit ihrer offiziellen Herrschaft in Ungarn einst bestanden oder nicht?" Und wenn wir diese Frage entschieden mit ״Ja" beantworten, so hören wir schon im Geistedic freundlichen Leser erstaunt fragen: Wo? wann'? — Als Antwort diene folgendes Faktum. Wir erinnern uns vor vielen Jahren eine Approbation des bekannten N. Samson-Wcrtheim zu einem Werke gelesen zu haben, aus deren Ueberschrist ersichtlich war, daß N. Samson-Wertheim beiläufig am Anfänge des letzten Viertels deS l 7. Jahrhunderts die Funktion als ungarischer Landrabbiner versah. — Ob das Institut mit dieser seiner Thätigkeit begonnen und mit dieser auch geendet, und worin seine Funktion bcstanden, hierüber ist uns nichts bekannt geworden. Thatsache isr's, daß Ungarn vor zweihundert Jahren einen Landrabbiner hatte. Warum diese Institution bei uns sich nicht erhalten, während diese in unserer Nachbarschafl, in der Markgrafschast Mähren, in optima forma bis Mai 1851 fortbcstanden, und wenn der hochverehrte Begründer dieser Zeitschrift nicht freiwillig zu jener Zeit das Amt als Obcr-Landrabbiner von Mähren und Schlesien*) niedcrgelegt hätte, sicherlich auch heute noch sortbestände.**) — In Ermanglung aller authen- 311 welcher ttigcnschast er vom 23. Juni 1847 bis Jinü 1851 wirkte. Nach der Demissionirung des Herrn Rabbiner Hirsch pU;־.uc die ösiceieichischc Negierung, das ״Landrabbinat" aufzutischer Daten, kann man hierauf nicht apodiktisch aut- Worten; cS mag aber immerhin unsere Vermulhung hier Ausdruck finden, daß die Sistirung des ungarischen LandrabbinatcS mit der gegen Ende deS siebzehnten Jahrhunderts stattgcsundcncn Vertreibung der Inden ans vielen Gegenden Ungarns in enger Verbindung steht. Schon der Umstand, daß für die einstmalige Existenz eines ungarischen Landrabbinates btos eine trockene Titulatur als Beleg dient, beweist zur Genüge, daß dieses ans spätere Zeiten gar nicht insluirtc. Der ungarische Jude kann darum auch schwer ein Urtheil pro oder contra abgeben über eine Institution, deren Segnungen er nicht kennt. Fern sei es von uns, das heitvolle Wirken der einstmaligen Landrabbiner in Mähren und Böhmen zu verkennen oder zu schmälern, aber als Kriterium können diese für uns nicht gelten; ist cS ja eine historische Thatsache, daß zu Beginn dieses Jahrhunderts bis zur zweiten Hälfte desselben in Ungarn die .תורד und 01 יראה)nc Landesrabbiner so herrlich geblüht, wie vielleicht in keinem Lande sonst. Die Verhältnisse waren und sind bei uns eben anders geartet wie anderwärts, und diese Verhältnisse bestimmen, was da sei und werde und was nicht. Die Obliegenheiten, welche die österreichische Regicrung für die Landcsrabbincr Mährens normirte, sind aus der ״Polizciprozcß- und Kommerziakordnung für die Juden in Mähren" vom Jahre 1754 Artikel I, § 5 und 6 und Artikel II, § 142 ersichtlich. Das Patent vom 17. November 1787 führte eine kleine Veränderung herbei, doch im Wesentlichen blieb der ursprüngliche Wirkungskreis des Landrabbiners derselbe. Den Brennpunkt seiner Wirksamkeit bildete: ״Die Prüfung und Anerkennung der Qualifikation der Kompetenten um Lokalrabbinerstellen. Wenn wir dieses Moment der Berussthätigkcit des Laudrabbincrs in Betracht ziehen, dann scheint das Verlangen, in Ungarn ein Landrabbinat zu kreiren, mehr als gerechtfertigt. — Wie die geehrten Leser wissen, haben wir bereits im vorigen Jahrgange dieses Blattes***) unserem Schmerze darüber Ausdruck verlassen. Herr Rabbiner Hirsch hatte den Herrn Rabbiner Abraham Placzck aus Boslowitz \u seinem Amtsnachfolger cm: ysohlcn, in Folge dessen -Herr Nabbimr Pl. p r o v is o risch mit der Leitung der Agenden des LandrabbinaicS betraut wurde. Seitdem besteht dies Provisorium, als Titel ohne Mittel, permanent fort, die nnthätigc Funklionirnng kann doch nicht mitaezähtt werden und leider merkt man es der schönen Morav:a gar nicht mehr an, welche E-cistesheroen einst dort gewirk: haben. ***) An anderer Stelle geschah dies unsererseits bereits vor einem Dezennium. —