Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 15-16 (9.4.1884)
- Article
- Ein uralt Peßachlied
- Date
- 1884-04-09
- Page
- 231 (sequence 4)
- Language
- German
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231 wir fliehen nicht vor dem (leiste der Finsternis:, sondern!ragen in unserer Häusl ichteit, in unseren Goneshäusern, in den! Toben der 3t1־af:cn weiter die Hoffnung mit und: Gossen wir und nur voll nud ganz beleuchten von dem ewigen Glanze der Thora, und das heutige Dunkel wird schwinden vor dem ewigen dichte der הסר ואיזה Mltiiütigr |UaI!ri)cit. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch׳israelitischen CMcmcinbc in Hanlbnrg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Nabdiner R. Fi n k. Hamburg k 884. ^nluch beleuchte! von Ntck'lüner IN׳. En gen heim er in ftoliu. (Fortsetzung.) Zur Vervollständigung der den Sachverhalt detreffenden Angaben des Verfasserwollen wir noch hinzufügen, dag er S?s> die richtige Formnliruug der oben erwähnten, vom orthodoxen Shnagogenvorstandc gestellten ,Frage 2) bezweifelt und bemerkt: ״Mußte sie denn nicht vielmehr lauten: mit der Zusicherung, n n r i m W ege der Gese tz g c b n n g?״ Der Versasser scheint also in der Fragestellung die Worte: ״mit der Zusicherung, nur" zu vermissen; indessen ist diese gegen die Formnlirnng der Frage erhobene Bemerkung ganz unberechtigt, da auch der vorliegende Wortlaut der Frage keine andere Deutung znläßt, als das: nach dem zwischen dem Staate und den! l^emeiudevvrstande getroffene Uebcreinkommen davom Senate als Begräbnißplatz überlassene Grundstück nur ans dem Wege der Gesetzgebung entzogen werden kann. Dieser Umstand ist aber, wie wir zeigen werden, schon geeignet, jedem gesetzestreuen Inden die Verwendung des Grundstückes zu einem jüdischen Begräbnißplatze als unstatthaft erscheinen zu lassen; vom rituellen Gesichtspunkte and ist ed ganz irrelevant, ans welchem Wege das Grundstück genommen werden kann, denn wenn ed auch nicht durch VerwaltungSinaßregeln, sondern nur im Wege der Gesetzgebnng entzogen werden kann, so unterliegt ed doch gar keinen! Zweifel, das: dad Grundstück, da ed der israelitischen Gemeinde nicht ald ivirkliched Eigenthmn angehört, durch Beschluß der Gesetzgebnngdorgane sowohl zur Anlegung von Straßen, ald auch zu jedem sonstigen Zwecke verwendet werden kann. Daß nun die Möglichkeit ded Eintretend dieser Eventualität vom jüdisch-rcligiondgesetzlichen Gesichtspunkte and bei der Frage über die Benutzung eines nicht auf ewige Zeit zum Eigenthnm übertragenen Grundstückes zur Geltung gebracht werden muß, ist ans שו״ה גורע .בייחודה מ״ק הי״ד פי׳ פ״מ, aus שו״ת ההם בופר הי" ד ביי של״ד und ans שו״ה שיבה ציון ביי בי׳ ב בי׳ נ ersichtlich; und das: diese Befürchtung im vorliegenden Falle der Sachlage gemäß eine vollkonimen begründete ist, geht schon daraus hervor, daß der Senat, trotz der nach Angabe der Broschüre ״eifrigen- und energischen Thäligkeit״ des Geineindevorstanded, nicht zu beivegen war, der Gemeinde das Grundstück ald Eigeuthnin cinzuräumen, sondern sicherem Vernehmen nach in dem getroffenen Uebereinkonnnen nur die Zusage ertheilt hat, daß die einmal mit Särgen belegten Grabstellen während der Dauer de- Friedhofes nicht!nieder geräumt oder auf's Nene belegt werden sollen. Also nur ״w ä h ren d der Dauer dcd Friedhof eS"; sobald aber im Wege der Gesetzgebung beschlossen sein!vird, dad Grundstück der (Gemeinde zu entziehen, kann der Senat bei strengster Anfrcchtcrhaltnng der im Uebereinkontmen festgestellten Bedingungen auch die mit Särgen belegten Grabstcllen räumen lassen. Obgleich der Verfasser dies nicht in Abrede zu stellen vermag, glaubt er dennoch, daß gegen den vorn Vorstände der Hamburger israelitischen Gemcindc gefaßten Beschluß, dad mehrerwähntc Grundstück ald Begräbuißplatz zu verwenden, ״kein Bedenken zu tragen" sei, und hielt sich, seiner Angabe nach, ״doppelt verpflichtet, diese Schrift zu veröffentlichen." die, wie er glaubt, zur Belehrung, zur Beruhigung und zur Bekämpsnng einer ״Meinung" dienen soll, deren Fortbestehen dem Herrn Verfasser ״unstatthaft erscheint." Da nun die Frage, ob ein Theil ded allgemeinen Friedhofes, der einer jüdischen Gemcindc als Begräbnißplatz eingeränmt, aber nicht als Eigenthun! überlassen wird, von der jüdischen (Gemeinde als Begräbuißplatzbenutzt werden darf, gegenwärtig an vielen Orlen zur Sprache kommt, glaubten wir, die genannte Broschüre besprechen zu sollen, wollen aber, bevor wir auf die erwähnte Frage eingehen, den Vorwurf beleuchten, den der Verfasser, seiner Behauptung nach, ״vom vrthodoxen Standpunkte" den gesctzestrenen Inden Hamburgs wegen ihrer Trennung von der Tempelgemeiude macht. Bei seiner oben angeführten Schilderung, daß innerhalb der Hamburger deutsch-israelitischen Gemeinde das Knltndwesen ein getrenntes ist, sagt der Verfasser: ״Diese Spaltung auf speziell jüdischem Gebiete, die vom orthodoxen Standpunkte and tief zu beklagen ist, datirt schon seit Dezennien. Ich sage, vom orthodoxen Standpunkte, weil sich hier dasjenige vollzogen und zum lebensfähigen Fortbestehen entwickelt hat, was vom Standpunkte ded Talmud, der Grundlage des wahren Indcnthuntd, selbst mit Prcidgcbnng gewisser Borschriften zu verhindern ist. Vcljrt ja der Talmud (ובו׳ מפני מה הבל נאמנץ על בהדה יין :(22 הנינה רא״ש ושמן בל יה״ש ובו׳ an! Ende des dritten פרק fügt diesem erläuternd hinzu, bamit sich eben diese Klasse