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Jeschurun · 1884-04-03 · Heft 14 (3.4.1884) · p. 214

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 14 (3.4.1884)
Article
Kollektiv-Berichte aus Ungarn
Date
1884-04-03
Page
214 (sequence 3)
Language
German
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214 — Was Wunder, daß dies Institut nach kurzem Bestände zu sein aufhörtc! Unter solchem Einflüsse und Protektorate steht die konstitnirtc ungarische Orthodoxie, kann mau da Heil erwarten? — — — .0, möchten doch die totalen Mißerfolge, welche die Führer der Orthodoxie in Ungarn zu registrircn haben, sowie die Wehen ׳und Geburten der jüngsten Zeit ihnen bic. Uebcrzengnng bcibringen, daß cs so nicht bleiben kann und מה שלא יעשה השכל יעשה הזמן, nur wenn sie sich dies zum Bewußtsein bringen und dann thun, was zu thnu ihre Pflicht ist: ihre Politik ändern oder — den Platz räumen, dann und nur dann ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich bei uns noch bewahrheiten wird: לעה ערב יהיה איה! חסד ואמת WohlÜMge Wn׳!׳ei1. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg. betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner N. Fink. Hamburg 1884. Kritisch brlniditct von Nlibbnier l)r. uljctmci־ in Kolin. Selten dürste der Titel einer Schrift in so vollendetem Gegensätze zu ihrem Inhalte gestanden sein, als es bei der vorliegenden Broschüre der Fall ist. Wer sollte bei dem Titel הכד יאמת, obgleich der Verfasser diese Worte sonderbarerweise durch ״wohllhatige Wahrheit"(!) übersetzt, nicht an das Verlangen denken, das einst Jakob über seine Bestattung ausgesprochen, und darum wäre man wohl zu der Erwartung berechtigt, aus dieser Schrijt irgend etwas über הכד של אמת, über die Art und Weise zu erfahren, in der wir die auf Wahrheit beruhende Liebesthüligkeit üben, in d.cr wir הכד und אמת mit einander verbinden sollen. Wer aber init solcher Erwartung diese Broschüre in die Hand nimmt, wird bitter cnitänschl; wir finden darin weder הכד noch אמת, sondern Entstellung der Wahrheit, um Diejenigen zu täuschen, die den Mnth haben, für הכד ישל אמת da einzustcheu. wo man auch die Ausübung der nach jüdischer Lehre gegen die Verstorbenen zu ersüllcndcn Pflichten zur Unmöglichkeit zu machen sucht. Bevor wir die Unrichtigkeit der in dieser Schrift ausgestellten Behauptungen Nachweisen, müssen wir zur Oricntirnng des Lesers die Thalsachen und Verhältuissc anfnhren, durch welche dieses ״Wort zur Beruhtgnng" veranlaßt wurde. Wir werden uns hierfür an die in der Broschüre gegebene Schilderung halten. Der Verfasser sagt Seite 1 Folgendes: ״Die hiesigen (Hamburger) Israeliten bilden iu gewissen Beziehungen eine Gemeinde, sind aber in mancher Hinsicht in zwei Verbände getheilt. Das Armen׳, Kranken- und Bcerdignngswescn ist ein gemeinsamcs und wird von einem Vorstände verwaltet, der den Titel ״Vorstand der deutsch-israelitischen Gcmeinde" führt. Dagegen ist das K'nUnswcscn ein getrenutcs; cs bestehen hier nämlich zwei Verbünde, ein Synagogen- und ein Tempclvcrband; jeder von diesen hat seinen eigenen Vorstand und bringt selbstständig die Knltnskosten ans: die Unterhaltung der Synagogen, Gehälter für die Nabbinen rcsp. Prediger, Kantoren und Synagogendiencr. Während der Synagcnverband den orthodoxen Prinzipien huldigt, hat der Tempelverband den Reformen Eingang gewährt. Run ist aber durch einen Senats- und Bürgerschastsbeschluß, a!so durch einen Beschluß der höchsten Staatsbehörde, eine Bcgrübnißfragc in der jüdischen Gemeinde entstanden, welche die bestehende Spaltung auch auf dieses Gebiet auszndehnen drohte. Der Staat kaufte nämlich in Ohlsdorf ein großes Terrain als Friedhof und überwies der israelitischen Gemeinde einen Theil desselben zu Begrübnißzweckcn, den auch der Gemeindevorstand akzeplirte, nachdem er durch eifrige und energische Thüiigkeit so viel Rechte und Befugnisse als nur möglich erreicht hatte. Der Vorstand des Synagogcnvcrbandcs stellte nun folgende zwei Fragen ans: 1) ob ein gesonderter jüdischer Begräbnißplatz, welcher der israelitischen Gemeinde znin Beerdigen ihrer Genieiiideangehörigen vom Staate cingcränmt, nicht aber als Eigenthum käuflich überlassen ist, als Begräbnißplatz für jüdische Leichen benutzt werden darf? und 2) ob die israelitische Gemeinde einen Bcgrübnißplatz, wenn er derselben auch als Eigcnthnm überlassen werden sollte, unter der Bedingung akzeptiren darf, daß in späterer Zeit auch derjenigc Theil desselben, welcher bereits mit Leichen belegt ist, tm Falle dringender Nothwcndigkcit im Wege der Gesetzgebung wieder entzogen werden könne? Vorstehende Fragen wurden von einigen Nabbinen in einem motivirten Gutachten verneinend beantwortet, indem der Grundsatz ausgestellt wurde: daß die Bestattung jüdischer Leichen auf einem abgesonderten Bcgrübnißplatze, der denselben respektive der israelitischen Gemeinde nicht eigcnthümlich angchort, nach den jüdischen Religionsgcsctzcn durchaus unzulässig ist; ebenso ist auch der Fall, wie er unter 2) ausgestellt ist, nach jüdischem Ncligionsgesctz nicht zulässig. Nachdem nun dieses Gutachten erfolgt war, häuften sich die Befehdungcn in unserer Gemeinde, sogar die politische Lokalpresse wurde hierzu benutzt; beide Parteien brachten

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