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Jeschurun · 1884-01-17 · Heft 3 (17.1.1884) · p. 38

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 3 (17.1.1884)
Article
Eine Semira
Date
1884-01-17
Page
38 (sequence 3)
Language
German
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38 Burg gezeigt gegen die äupcrcu und die noch schlimmeren! inneren (gefahren, unser ewig unveräußerliches (Gebiet.! das uns Niemand rauben wird, und das wir selbst! nicht preisgebeu dürfen, um ewig zu bestehen und j mutljig unsere Weltwaitdcrung fort;׳.!setzen zu «ähren! Gottes inmitten der Menschheit.?> Ans hsüinld. ׳Schluß - Herr \\ spricht von ״rabbiualer Sophistik", ״rabbinaler Willkür", von ״Papst". ״Unfehlbarkeit" u. s. w. — das sind jedoch Sachen, für welche auf dem Boden deS IndenthnmS, des gesctzeStreucn JudenthnmS. jede Grundlage fehlt. ״Unfehlbar" ist bei uns das Gesetz, wie es im Schulchan Aruch kodisizirt ist, und so lange Herr H. nicht Nachweisen kann, das; der Herr Oberrabbiner zu Amsterdam gegen den Schulchau Aruch entschieden hat, so lange hat er nicht das Recht, sich über dessen GesetzeS-Entscheidung jo zu äußern, wie er eS gethan hat. Will Herr H. eS auch unfehlbar nennen — in dem verächtlichen Sinne, welchen man diesem Ansdrucke zuweilen giebt - , das; der Richter dem Gesetze gemäß Urtheil spricht? ״Unfehlbar" wird Jemand erst dann, wenn er verlangt, daß man seinen selbstgeschaffenen Meinungen und Anssprüchen gemäß handele; und dazu kann ohne Zweifel ein Rabbiner auch kommen, aber nur dann, wenn er sich einen eigenen Schulchan Aruch macht. Ein orthodoxer Rabbiner und ..Unfehlbarleit" sind zwei Dinge, die sich gegenseitig ansschließen, sind ein Widerspruch in sich selbst. Herr H. exemplisizirt von dem Geistlichen, von dem Papst ans den Rabbiner; da.S ist wiederum ein totaler Jrrthum. Wir Inden haben keine ״Geistlichen". Ans keiner Station des menschlichen Gebens, welche der Jude passiren muß, ist dem Rabbiner vom Gesetze ans ein Platz angewiesen; weder beim Leben, noch beim Sterben —, weder bei Mil ah noch Bar Mizwah, weder bei Trauung (ein jeder Jude kann den TrannugSakt vollziehen, wenn er die gesetzlichen Vorschriften einhält) noch Beerdigung; kurzum, in allen LebcuSmomenten nicht, in denen das Gemnth oder Gefühl ״geistlichem Znsprnche" besonders zugänglich ist. Das sind doch Thalsachen, die berücksichtigt sein wollen! Der Rabbiner ist der Lehrer des Gesetzes, aber ״Rabbi" ist nicht bloS wie ,.magister; (magis־■־ mcljr) der. der mehr weiß sondern der. der sich in seinen Schülern vervielfältigt; er entscheidet die ihm vorgelegren Kragen nicht kraft seiner Autorität, sondern kraft der Autorität deS GesetzeS, d. h. entsprechend den betreffenden GesetzeSvorschriften. Sein Urtheil lautet ״im Namen des Königs der Könige!" DaS ist der große, unendlich große Unterschied zwischen einem Rabbiner und dem Geistlichen. Herr H. spricht von der Nichtigkeits-Erklärung der Ehe des Herrn de Pries. Davon ist keine Rede, so weit halten wir noch gar nicht. Hier handelt es sich darum: ist die Herrn de Pries durch den Rabbiner zu Magdeburg angetraute Dame Jüdin oder nicht? Der Herr Oberrabbiner zu Amsterdam hat aus Grund deS jüdischen Gesetzes entschieden, daß die bewußte Dame keine Jüdin s ei, und da kann von einer jüdischen Trauung von selbst keine Rede sein. Und wenn auch fünfhundert Rabbiner einen Juden mit einer Nichtjüdin jüdisch trauen, so bedarf es nicht erst einer Nichtigkeits-Erklärung, mit einer solchen Trauung ist nie eine jüdische Ehe begründet worden. Es ist deshalb in dem vorliegenden Kalle kein ״jüdisches Kind ans dem christlichen Kirch- Hose begraben worden." DaS Kind war kein Jude, und allen Schlußfolgerungen des Herrn H. aus dieser angeblichen Thatsache fehlen deshalb die Boraussetznngen. Wie andere RcligionSgeuosseuschaften zu einem derartigen Falle Stellung nehmen würden, ist für uns gleichgültig;!vir sind Juden und nrtheilen in religiösen Angelegenheiten nach jüdischem Recht. Herr H. führt auch ein Beispiel an, wie es wäre, wenn er, durch den Amsterdamer Oberrabbiner getraut, sich später in Magdeburg niederlassen wollte; ob dann der Magdcbarger das Recht haben sollte, seine Ehe für ungültig und seine Kinder für unecht zu erklären u. s. w. Es ist mir zu delikat, ans dieses Beispiel direkt zu aut- Worten; wir wollen den Betreffenden deshalb A. nennen. Ist die Frau des A. Jüdin, wie A. selbst, dann kann eS keinem Rabbiner einfallen, wenn die für die Ehe bestehenden Bestimmungen beobachtet wurden, eine solche Ehe anzufechten; es sei denn, daß er sage: ,che! e.8t, ־moti [)laisir.*‘ und er müßte )karren finden, die sich nach seinem Plaisir richten. WaS Herr H. in demselben Passus unter ״unechte Kinder" versteht, ist mir nicht klar: das Kind einer jüdischen Mutter ist, auch unehelich, Jude, und einem solchen kann keine jüdische Genieinde einen Platz ans ihrem Begräbnißplatze verweigern. Läge der Amsterdam - Magdeburger Fall umgekehrt, dann hätte die Amsterdamer Gemeinde sich der Beerdigung deS Kindes ans ihrem Begräbnißplatze nicht widersetzen können. Herr H sagt, das; der Herr Oberrabbiner im Haag ״ausschließlich die Echtheit deS ihm vorgelegten Dokuments zu begutachten habe", — soll damit gesagt sein, daß der Herr Oberrabbiner ad interim nur zu sagen habe, ob der TrannugS-Akt dem Gesetze gemäß vollzogen sei, dann hat man den Herrn Oberrabbiner nicht in der richtiger! Weise um Auskunft gefragt, denn eS handelt sich hier nur um die Frage: hat der

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