Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1883-09-13 · Heft 37 (13.9.1883) · p. 645

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 37 (13.9.1883)
Article
Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
Date
1883-09-13
Page
645 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2932996-2933033-2954124--13533-2954169
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

M 37. Jeschrrrun. 645 abwärts gelegen, daß man ihr den Mund mit einem Tuche verstopfte und daß die Bekleidung in der Weise geschehen, das; mau die Leiche auf die Beine stellte. Nach seiner Aussage war der Messerschnitt an der Kehle ein tiefer, und das Blut sei dennoch nicht herausgespritzt, sondern ruhig geflossen, was nach dem Allsspruche der sachverständigen Aerztc eine Unmöglichkeit ist. Nach der Aussage des Mori; Scharf wäre das Hemd des Leichnams blutig geworden, während der Landes.Chemiker diese Behauvtung Lügen straft. Alle diese Umstände und serner die Thatsachcn, daß in der erwähnten Lokalität keinerlei Bliuspuren entdeckt werden konnten, daß der Topf, in welchen das Blut geschüttet worden sein soll, anläßlich des Lokal-Augenscheines von dem durch Mori; bezcichncten Platze aus durch das Schlüsselloch gar nicht gesehen nnd daß an dem Halse der bei Tisza-Dada angeschwcininten Leiche die Spur eines Messerschniltcs nicht gefunden werden konnte, vernichten die belastende Aussage des Mori; scharf vollständig und berauben dieselbe jeder Glaubwürdigkeit. Juden! ich nun auch die Aussage der Zeugin Frau Stephan Lengyel nnberücksichtigl lasse, wonach dieselbe in einer durch sic nicht bestiminbaren Zeit Hülseruse gehört habe, spreche ich es ans, daß Esther Solymosi nicht ans solche Weise um das Leben gekommen ist, wie cs Mori; Scharf auSgesagt hat. Esther Solymosi ist in Verlust gerathcn und befindet sich nicht mehr in der Reihe der Lebenden; aber sie ist nicht unter dem Messer eines Schächters zu Grunde gegangen. Auch dafür spricht nicht der geringste Umstand, daß die genannte Jungfrau durch eine andere strafbare oder verbrecherische Handlung ihres jungen Lebens beraubt worden sei; ihr Verschtvinden und ihr Tod müssen in der Thal den! unberechenbaren Zufälle oder einer bisher noch rinergründcten Ursache;ugcschrieben werden, wie dies der hochgeehrte Herr Präsident schon von vornherein angcdcutct hat. Für die Mär, daß an Esther Solymosi ein Blutopfer vollbracht worden sei, hat nach den Daten des Vewcisverfahrenö der Angeklagte Joseph Scharf selbst die erste Veranlassung geboten, als er — in der Absicht,;u trösten — vorbrachte, daß man in Nanas für ein verloren geglaubtes Kind die Juden verantwortlich machen wollte, hierdurch in dem Innern der zum Aberglauben stark hinncigendcn Frau Johann Solymosi den im Volke uoch verbreiteten Glauben erweckte, daß die Juden für rituelle nnd andere Zwecke Ehristenblnt bcnützen. Dieser von Frau Johann Solymosi;ngestandene nnd verbreitete Glaube fand noch andere Proselyten — und schließ- Itd) wurde durch verkehrte Maßnahmen des Uincrsnchlingsrichtcrs nnd der Staatsanwaltschaft dieser Strafpro;eß ins;enirt, welcher, wie nunmehr jeder unbefangen Urtheilcnde erkennen muß, kein Objekt, kein Substrat besitzt. Und nachdem in diesem Falle kein Verbrechen festgestellt werden kann, entfällt der Verdacht, einer Vorschubtkistnng von selbst. Ohne Verbrechen gicbt es keine Vorschubleistung. 'Auch an die Konstalirnng oder Klarstellung eines Betruges mögen Dieienigen nicht denken, die vielleicht noch heute an den Leichenschmuggel glauben und meinen, derselbe sei ins;enirt worden, um durch dieses schlaue Manöver in den Besitz jener fünftausend Gulden;u gelangen, welche ans den Sanunlungen der Juden seinerzeit als Preis für die Anssindung der Esther Solymosi ausgesetzt wurden. Nach £;isi* des Strafgesetzbnches kann die Betrugsklage nur aus Verlangen des beschädigten Thcilcs erhoben werden. Man muß auch dem Gedanken des Leichcndiebstahls entsagen, den selbst der stets znm Eide bereite Ignaz Matej nicht behauptet hat. Nach meiner Uebcrzengnng ist hier die entsetzliche Geschichte der Jrrthumer um einen'Fall reicher geworden, den ich in! Interesse der Ehre unserer vaterländischen Justiz auf das tiefste beklage. Ich wünschte, ich könnte jenes Blatt ans der Geschichte Herausreißen, auf welchem dieser Fall verzeichnet steht. Nach meiner Ueberzengung sind alle hier anwesenden Angeklagten von der sie belastenden Anklage vollkommen sreizusprechen, nnd diese meine Ueberzengnng taste Niemand an, gleichwie ich die eines Andern achte nnd die mcinige Niemandem anfoktroyircn will. Gerade deshalb erachte ich cs insbesondere in diesen! Falle von Seite der Staatsanwaltschaft für angczeigt, daß der Gerichtshof selbst nach der Verhandlung des Falles an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden sei, ivic es dort der Fall, wo das Anklagcprinzip in seiner vollständigen Neinheit in das Verfahren ausgenommen ist. Der Gcsctzartikel .!:j vom Jahre 1S71 fetzte dem Gerichts- Hofe gegenüber der 'Staatsanwaltschaft hinsichtlich der UrtheilSschöpfnng keine Schranken; andererseits hat die königliche Kurie durch Plenar - Entscheidungen das Verhällniß zwischen dem öffentlichen Ankläger und der Judikatur derart festgestellt, daß bei der Beurtheilnng von Kapital-Verbrechen der Gerichtshof durch den Antrag des össcttllichcn Anklägers überhaupt nicht aebnndcn sei, weder hinsichtlich der Oualisizirung der That, noch bezüglich der Bemessung der Strafe. Ich erlaube mir, die Aufmerksamkeit des hohen Gerichtshofes aus dieses Prinzip des Strafverfahrens zu lenken׳, und »venu der hohe Gerichtshof meine Ansicht über das Beweisinalerial dieses Prozesses nicht thcilt, wenn derselbe die in! Lause der Schlnßvcrhandlnng gegen die Angeklagten anfgetauchlcn Daten auch nach richterlicher Er- Wägung als ausreichende nnd begründete Beweise anerkennt — so möge er sich durch meinen Antrag nicht beschränken lassen, sondern mit den! Gesetze in der Hand nnd mit dem Rechtsgcsühle im Herzen nach seinem eigenen weisen Errnesten ganz unbeirrt das Unheil sprechen. In diesen! Augenblicke sind die Blicke des ganzen Landes, ja der ganzen gebildeten Welt ans mich gerichtet. In diesem ernsten Momente trachte Niemand die Last, die ihm zu Theil geworden, ans die Schultern Anderer zu wälzen. Thue Jeglicher unter uns, was ihm die Pflicht gebietet, und Jeder gwn uns besitze den Muth, die Verantwortung dafür zu übernehmen, was er gethan, die Verannvortung vor Gott und der Welt/ vor dem Richterstnhle der Nachwelt nnd seines eigenen Gewissens. Ich halte die Angeklagten für unschuldig nnd beantrage ehrfurchtsvoll, dieselben von der Anklage und deren Folgen frei* znsprechcn. Die Rede, welche drei Viertelstunden währte, wurde vom Publikum ruhig angehört. Als der Staatsanwalt unter lautloser Stille seine Auseinandersetzungen geschlossen, erhielt der Privatklüger Dr. Szalay das Wort. Dr. Szalay beklagt sich vor Allem, daß er stumm bleiben mußte bei dem Eynismns, mit dem während derganzen Ber- Handlung seitens des Staatsanwalts und der Verlheidigung vorgegangen nnd Zeugen stundenlang körperlichen nnd seelischen Torturen nnterworsen wurden. In heftigem Tone greift der Vertreter der Privatklägerin den Staatsanwalt an, tvird aber vom Präsidenten mit der Ermahnung unterbrochen, er ׳ dürfe nicht an die Leidenschaft appelliren und möge strenge ans dem Boden des Gesetzes bleiben. Szalay giebt dann eine Darstellnng der Umstände, unter welchen Esther Solymosi verschwuiiden, malt die Vorstellungen ans, tvelchc die unglückliche Mutter sich über den Tod ihrer Tochter ans höhere Eingebung machte, wie sie im Geiste die Mordszene sah nnd den letzten Schrei ihres Kindes hörte. ׳/Frau Solymosi bricht in Thrünen aus.! Redner greift bis ans den jüdischen Schriftsteller Josephus Flavins zurück, nn! zu beweisen, daß die Juden Ehristenblnt brauchen und zu diesem Zwecke morden. Er zitirt jüdische Büchertitel in der Ursprache. (Fortsetzung folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.