Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1883-09-06 · Heft 36 (6.9.1883) · p. 610

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 36 (6.9.1883)
Article
Rabbi Salomon Pleßner
Date
1883-09-06
Page
610 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2932754-2932996-2933032-2954036--13455-2954083
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

610 sic erfreuen, sie begeistern, sie senken die ganze Festwonne und tief ins Innere, wenn sie unserer Sclc einen frohen Schwung geben wollen." Pleßner war auch selbst als Dichterin hebräischer Sprache thätig. Bis zu seinem hohen Alter unermüdlich wirkend, war sein ganzes Veben dem Stuöium und der Verbreitung der Gotteslehre geweiht; ohne daß er in eine eigentliche amtliche Stellung jemals eintrat. ה׳נ׳צ׳ב׳ה. Ml-EiitiMoMr für Wbct und Calmut». Wörterbuch zum Handgebrauch fiir Bibelsreuude, Theologen, Juristen, Gemeinde- und Tchulvorstcher, Lehrer :c. :c. Ansgearbeilet non Di3 .׳. Hambnrger, Sandrabbiner zu Ttrelitz in Mecklenburg. Abth. 1 i. Heft VH 1. Schlußhest. Leipzig 1 883. i2d1111fj.) AuS dem Vorhergehenden ergiebt sich auch die Unrichtigkeit der im Schlußheste über das Wesen des Talmud und über die Thärigkeit der im Talmud vorkommenden Gesetzeslehren sieh besindenden Angaben; denn da die Basis, ans der dem Talmud gemäß das ganze traditionelle Gebäude deS jüdischen Gesetzes bc־- ruht, vom Verfasser auf Grund uuerwicscner Annahmen geleugnet wird, und er über den Inhalt des Talmud Behauptungen ansstellt, die mit dem Talmud nicht in Einklang gebracht werden können, kann auch daS, was er über ״Prinzip" des Talmud, über den angeblichen ״GesetzeSauSbau" der im talmudisehen Tchriftthum genannten Weisen sagt, der Wirklichkeit nicht entsprechen; und da er den das überlieferte Gottesgesetz betreffenden talmndischeu lehren entgegentritt, kann um so weniger erwartet werden, daß er den nicht ans sinaitischer Tradition beruhenden historischen Mittheilungen deS Talmud Vertrauen schenke und ist es sehr natürlich, das; er z. B. T. l 2 7 u das Schab bat 21 b. erzählte Faktum als ״die Tage von dem im Tempel ansgefnndenen Krügchen Tel" bezeichnet. Um die in diesen Blättern für eine literarische Anzeige gezogene Grenze nicht zu sehr zu überschreiten, wollen wir nur noch ans dem Artikel ״Rabbinismus" ein paar Beispiele ansühren, ans denen hervorgeht, wie der Verfasser ans Talmndstellen Annahmen deduzirt, deren Falschheit ans den zitirteu Stellen ersichtlich ist. Seite 1)49 sagt er, daß ״ans Timon b. Tchetach die Verordnung zurückgeführt wird, daß die Aussagen der Zeugen nur (Gültigkeit haben, wenn dieselben wirklich selbst das gesehen, was sie bezeugen (Tanh. 37)." Demgemäß sollte man meinen, daß die Bestimmung des GotteSgesetzeS, nach der nur auf die Aussage von 's" Augenzeugen eine gerichtliche Strafe zulässig ist, erst eine Verordnung des Timon b. Tchetach sei! Ein Blick ans die vom Verfasser zitirte Stelle zeigt aber das gerade Gegentheil. Es wird dort ein Vorgang erzählt, in dem Timon b. Tchetach durch Autopsie säst die vollste Bestimmtheit über den objektiven und subjektiven Thatbestand eines Verbrechens hatte und sich dennoch zu einer richterlichen Prozedur als inkompe-- tent erklärte, indem er sagte: מה אעשה שאין דמך מסור בידי שהרי אמרה הורה על פי שנים עדים יומה המה, und wie in Tosaphot St. ד׳/ה שאין erklärt wird, waren auch Andere bei Timon b. Tchetach, die dasselbe sahen, deren Wahrnehmung aber doch, weil sie nicht Augenzeugen der That waren, nur als Indizienbeweis hätte betrachtet werden können, auf den dem Gottesgesetze gemäß die für ein Verbrechen bestimmte Strafe nicht vollzogen werden darf. Und daraus, daß Timon b. Tchetach sich auf jenenA. nsspruch der T h o r a als auf ein bestehendes Gesetz bezog, will der Verfasser deduziren, daß jene gesetzliche Bestimmung eiuze ״Verordnuug" sei, die ans Timon b. Tchetach ״zurückgeführt wird". Demgemäß müßte jedes Gesetz, auf daS sich ein Richter bezieht, nicht ans den Gesetzgeber, sondern auf den Richter znrückzusühreu sein. Ebenso falsch ist die daraus solgende Angabe deS Verfassers, daß die Ehagiga 1 <U1. und Makot 51). angeführte Vorschrift auf Timon b. Tchetach znrückgeführt werde. Ans der erwähnten Talmndstelle ist ebenfalls das Gegentheil ersichtlich, da jene Vorschrift nicht auf Simon b. Tchetach znrückgeführt, sondern ausdrücklich mitgetheilr wird, daß Timon b. Tchetach die Ungesetzlichlen eines Strafvollzugs damit begründete, daß er sich auf einen Ausspruch früherer Gesetzeslehrer bezog *שהרי אמרו הסמים ובו׳. Tb eine solche Behandlung der Duellen wissenschaftlich ist, bedarf keiner Erörterung. Ebenso unbegründet ist die in demselben Artikel ausgesprochene Behauptung: ״Die Institution deS ProsbnlS hat das mosaische Gesetz von dem Schuldenerlasse im Erlaßjahre außer Kraft gesetzt." Aus Gitiu 36, aus Tosaphot zu Kiduschiu 3611. ,השמטה בספים ד״ה בכף משנה zu 2 ,4 הל' שמטה ויובלh, Ehoschen Mischpat 67, 1 geht hervor, daß man nach Auffassung der meisten Gesetzeslehrer das Gesetz des Schuldenerlasses dem Gottesgesetze gemäß nur unter denjenigen Umständen zu beobachten hat, unter denen das Jobelgesetz vorgeschrieben ist. Da nun während der Zeiten des zweiten Tempels das Jobelgesetz nicht obligat war, war in den Zeiten Hillel's die Vorschrift vom Schuldenerlasse nur als rabbinischc Anordnung zu beobachten; demnach hat sich die Institution des ProSbnlS nicht aus das ״mosaische (Gesetz״, sondern auf eine rabbinischc Anordnung bezogen. Aber auch nach denjenigen Gesetzeslehren, nach denen das Gesetz vom Schuldenerlasse nicht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.