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Jeschurun · 1883-06-21 · Heft 25 (21.6.1883) · p. 393

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 25 (21.6.1883)
Article
Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
Date
1883-06-21
Page
393 (sequence 1)
Language
German
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M 25. Jeschurun. 393 Uebcr die Lage der )»den nach beu int Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesehen. ix.!.Schluß.) Dieser Geist waltet denn auch in der That in dem grüßten Werke der fünfzigjährigen Herrschaft der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde, in der Gottesdienst- Ordnung. Nur einem solchen konnte die cigenthümliche Motivirnng dieser Ordnung entspringen, daß nach den ״Männern der großen Synagoge אנשי כנסה הנדלה Jahr- Hunderte lang die Synagoge ohne alle Aufsicht war" und ״sich dadurch viele Mißbräuche in die Synagoge cingcschlichen hätten" nnd״eineanffallendeBerschiedenheit in den Gebräuchen מנהגים entstanden wären," bis endlich in! Jahre. 1838 die Königlich israelitische Ober-Kirchen- Behörde sich des armen Israels erbarmt und ״um diesen Uebelständen abzuhclfen, die Würde und Ordnung bei den! öffentlichen Gottesdienste und bea Gottesdienstlichen Gebräuchen wieder herzustellen und eine Gleichförntigkeit zu erzielen" diese Gottcsdienstordnung festgesetzt hatte. Es ist wohl selten ein so schwächliches, winziges Werk mit solchen pomphaften Worten eingeleitet worden, und noch seltener hat cs Jemand gewagt seinen Handlungen eine Begründung unterznlegen, welche wie hier in gar keinem innern Zusamtnenhang zur That steht, — einzig und allein dürfte es aber vorgekommen sein, daß eine so hochgestellte Behörde eine Motivirnng ihrer Erlasse in die Welt hinausschickt, welche mit der historischen Wahrheit sich in einem solchen Widerspruch befindet, wie diese Einleitung zu der württembergischeu Gottesdienst-Ordnung vom Jahre 1838. Denn cs ist ebensowenig wahr,'daß die Synagoge Jahrhunderte laug ohne alle Aufsicht war, wie daß sich viele Mißbräuche eingeschlichen, noch daß durch diese neue Ordnung diese beseitigt oder gar die ausfallende Verschiedenheit der Minhagim aufgehoben worden. Es hat den Juden der Vergangenheit keineswegs an Lehrern und Rabbinern und au einer wohl organisirten, einer hohen Autorität genießenden ״Aufsicht" gefehlt. Das Gcgentheil ist hier cutweder in Folge einer kaum denkbaren Unwissenheit oder ans dem Grunde behauptet worden, um sich mit einer armseligen Gloriole zu umgeben und das Auge der Negierung zu täuschen. Und was die ausfallende Verschiedenheit der Minhagim anbelangt, so haben wir im Grunde genommen nur zwei markante, den Sephardischen und den Polnisch- Aschlcuasischen. Für Deutschland kommt der Ersterc gar nicht in Betracht, da außer bei einer kleinen sephardischen Gemeinde in Hamburg derselbe gar feinen Eingang in Deutschland gefunden. Der Unterschied zwischen dem speziell Polnischen und speziell Aschkenasischen Minhag ist aber nicht sehr groß. Würde aber die württembcrgische Behörde wirklich die Absicht gehabt haben, eine Ausgleichung dieser verschiedenen Minhagim herbeiznführen, so hätte sie sich doch jedenfalls mit den übrigen Juden in Verbindung setzen müssen. So aber hat sie die ״auffallende Verschiedenheit" noch vermehrt, indem sie einen neuen Minhag-Württemberg schuf. In Betreff der angeblichen Mißbräuche aber bemerken wir, daß, falls solche sich in den württembcrgischen Genn'indcn damals (1838) eingeschlichen haben sollten, der einfache Hinweis auf die betreffenden rcligionSgesetzlichen Vorschriften des Schulchan-Aruch und die genaue Beobachtung derselben vollauf genügt hätten, Wandel zu schaffen. Es liegt nicht in der Absicht dieser Betrachtungen, die zehn Kapitel der Gottesdienst- Ordnung von 1636 eingehend zu beleuchten; .es würde hierfür eine besondere Abhandlung nothwcndig und erforderlich sein, wenn es lediglich gelte, diesem absonderlichcn Werke, welches sich aus einem wunderlichen Gemisch von Nullitäten, Absurditäten und, insofern eS nichts Neues enthält, überflüssigen, weil schon bekannten und vorhandenen Bestimmungen zusaminensetzt, die leider schon zu lange geübte Herrschaft zu entreißen, resp. es ans der Welt zu schaffen. Unser Ziel ist jedoch ein weiter reichendes. Wir haben die Ueberzengnug gewonnen, daß die ganze württembergischc Gesetzgebung über das israelitische Kircheuwesen einer gänzlichen Umgestaltnng dringend bedarf und hoffen, daß cs uns nicht ganz ntißlungcn ist. die gleiche Ueberzengnug in den -betreffenden Kreisen theils zu wecken, theils neu zu beleben. Der unnatürliche Zustand, den das Gesetz vom 25. April 1828 und die Königliche Berordnung von! 27. Oktober 1831 erzeugt, muß be׳ seitigt werden. Gemeinden, Vorstände, Rabbiner und Vorsänger, Alle sollten cinmüthig zusammentreten, um von der Legislatur eine gründliche Reorganisation zu verlangen. Ja, wir sind überzeugt, daß auch die Mitglieder der israelitischen Obcr-Kirchen-Behörde in ihrer Majorität sich der Erkcnutniß nicht verschließen können und wollen, daß cs ״so nicht bleiben köttne." Daß diese Erkcnutniß alle Kreise bei* württemborgischeu Indcnheit durchdringt, ist durch ntchrfache Kundgebungen unwiderleglich dargcthan. Bereits im Jahre 1863 haben aus etwa zwciunddrcißig Gemeinden nahezu siebenhundert Israeliten dem Ministerinm und dem Landtag eine Petition unterbreitet, in welcher um eine Revision der für die Israeliten bestehenden kirchlichcn Gesetzgebung gebeten wurde. Die Kammer der Abgeordneten überwies dieselbe der Negierung zur Erwägnng, und der Ressortminister gab die Zusage, daß für die vorhandenen Ucbelstände eine Abhülfe geschaffen I werden sollte. Am 6. Juni 1864 tagte in Folge dessen

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