Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 23 (7.6.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-06-07
- Page
- 361 (sequence 1)
- Language
- German
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M 23. Jeschlrrrm. 361 Ueber die Lage der Inden nach den imj Königreich Württeinberg in Geltung bestehenden Gesetzen. VII. Wenden wir uns zu einer Betrachtung des israelitischen Kircheuwescns, dessen Organe wir in dem Vorhergehenden gekennzeichnet haben, wie solches sich aus Grund der fremdartigen anfgczwnngcnen Verfassung seit dem 27. Oktober 1831, dem denkwürdigen Tage, an welchem die Königliche Verordnung die Bildung und den Wirkungskreis der israelischen Hierarchie feststellte, entwickelt hat, so werden wir der uns gesetzten Aufgabe gemäß auch hierbei nur das urkundlich vorliegende Material in's Auge fassen und von einer Beleuchtung der etwa auf eigener Wahrnehmung bcruhenden Thalsachen im Leben der einzelnen Gemeinden Abstand nehmen müssen. Wie man auch immer über das Judenthum denken mag, darüber kann keine Meinungsverschiedenheit obwalten, daß die korporative Vereinigung der Inden zu RcligionSgemcinden und der Ncligionsgemeinden zu einem Landes-Kirchen-Verband unter der Herrschaft des verwirklichten Prinzips der bürgerlichen und politischen Gleichstellung der Israeliten mit den übrigen Staatsangehörigen keinen anderen Zweck haben kann, als die von dem jüdischen Religionögesctze geforderten besonderen Institutionen für die Juden zu schaffen und zu erhalten. Wie demnach die erste Abthcilung des Gesetzes von! 25. April 1826 ,,von den bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten" jetzt bedeutungslos geworden ist, weil die jüdischen Württcmberger.in Betreff derselben eine Ausnahmestellung nicht mehr cinnehmen und eine besondere Gesetzgebung deshalb hierfür nicht mehr erforderlich ist, ebenso ist das jüdische Gemeinwesen, wenn und wo es ehedem einen politischen Karaktcr getragen hat, dieser besonderen Eigenschaft nunmehr entkleidet und gicbt sich lediglich als eine reine Religionsgemeinschaft. In einer solchen nimmt aber das religiöse Moment die erste Stelle ein und Steucrgcbahrang, Etatausstellung u. s. w. haben keine andere Bedeutung, als die Form der Ausbringung von Mitteln zu bestimmen, welche für die Unterhaltung und Herstellung der erforderlichen religiösen Institutionen aufgcwcndet werden müssen. Die auf dergleichen sich beziehenden Erlasse der israelitischen Ober-Kirchcn-Bchörde scheiden deshalb für uns hier aus. Wir haben nur auf den Mißstand hinzuwcisen, daß, wie wir gesehen, den eigentlichen Steuerzahlern hierbei fast jede Mit- Wirkung entzogen ist und ihnen eben Alles diktatorisch, auch Stolgcbühreu an den Rabbiner, befohlen wird. Wir werden tlnS darauf beschränken Untschau zu halten nach dein, was für das jüdische Ncligionswcsen int eigentlichen Sinne seit fünfzig Jahren legislatorisch gcthan oder unterlassen wurde; und da erhalten wir denn ein recht trauriges Resultat. Was hätte nicht eine mit einer solchen Machtvollkommenheit ansgcstattctc Behörde, welche nicht erst mit den ihr unterstellten vicruudfünfzig Gemeinden in langwierige Unterhandlungeu cinzutretcn gemässigt ist, sondern einfach dckrctiren kann, zu schaffen vermocht, wenn sie gewillt und befähigt wäre, ihre Gewalt zlim Heile und zur Förderung der Neligionsiuteressen anzuwendcn, und wie kärglich ist in dieser Hinsicht ihre Wirksamkeit gewesen. Wo sind die Hochschulen für jüdische Wissenschaft, wo die Rabbiner- und Lehrerseminare und andere im Dienste des Iudenthums wirkende große Institute in Württentbcrg? Nichts von allen Diesen. Wir gewahren lediglich eiucAmtsinstruktion für die Rabbiner und Vorsänger, die Herausgäbe eines Gesangbuches, eines Sprnchbuchcs und eines Religionslehrbuches und eine Gottcsdicnstordnnng, — das ist Alles. Diese Amts-Instruktionen vom Jahre 1841 bieten für die Förderung des Judeuthunts absolut gar nichts; sie sind dagegen nach zwei Seiten hin außerordentlich karaktcristisch. In einem höchst unangcnchtn frömmelnden Tone enthalten sie einen Wust von Phrasen und unterweisen den Rabbiner und Vorsänger über ihre Pflichten, ihr Betragen, ihre Kleidung, Haltung, Reinlichkeit der Gewandung u. s. w., als ob sie einem Schulknaben, welcher in Abwesenheit des Lehrcs die Klasse beaufsichtigen soll, die hierzu nöthigcn Anleitungen einprägcn wollten. Entweder ist der Beamte, für welche sie bestimmt sind, ein fähiger, vernünftiger Mann, dann enthält diese Instruktion in den meisten Punkten eine schwere Belcidigung und Herabsetzung, oder er bedarf in der That noch dieser an die geschwätzigen Ermahnungen des Polonius erinnernden Anweisungen, dann sind sic überflüssig weil man nicht erwarten kann, daß sie im Stande sind, aus dem unfähigen Menschen einen tüchtigen Beamten zu machen. Dazu dieses unerträgliche kommandirendc Gebühren, daß es staunenswcrth ist, wie die Herren Rabbiner und Vorsänger sich solches gefallen lassen mögen und nicht lieber die elendeste Stelle im Auslände einer unter einem derartigen Regime vorzichen. Die andere Seite ist aber noch bezeichnender. In allen diesen kleinlichen und nebensächlichen Hervor- Hebungen über die Funktionen des Nabbineramls sucht man vergeblich danach, daß dem Rabbiner die Verpflirhtung auferlegt ist, die Beaufsichtigung des Schacht- Wesens, der Mikwe u. s. w. zu führen, so daß es den Anschein hat, als ob Ulan höheren Orts aus diese wichtigen Erfordernisse des jüdischen Lebens kein Gewicht