Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-05-31
- Page
- 345 (sequence 1)
- Language
- German
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M 22. Jeschrrruii. 345 tickt bic Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen. VI. Und in dieser vermeintlichen Kenntniß des inneren Wesens des IudenthnmS, welche sich die Regierung zugcschrieben hat, ist der Ursprung der bedauerlichen, gänzlich verfehlten württcmbcrgischen Gesetzgebung zu suchen. Sie hat dazu geführt, das; der hochseligc König Wilhelm, dessen lange gesegnete Negierung von dem Geiste dcS Wohlwollens getragen und von politischem und kirchlichem Freimuth durchweht war, die religiösen Verhältnisse der Juden nach Anhörung dcS Geheimen Raths auf Grund der Zustimmung der Stände zu ordnen unternahm und diese — wir wiederholen cS aus innerster Ueberzengnng — in bester freundlichster, landesväterlicher Absicht geschussene Ordnung so außerordentlich verhängnisvoll für die Gestaltung der jüdischen Verhältnisse geworden ist. daß sie wie ein schwerer Alp auf den Gemeinden seit mehr als fünf Jahrzehnten lastet. WaS würde man dazu sagen, wenn die Regierung einen Arzt, Bankier, Fabrikanten oder Advokaten, von welchen sie weiter nichts weiß, als daß sie unbescholtene Bürger, intelligente, gebildete Männer und christlich getauft sind, zu Konsistorialrüthen ernennen und ihnen die Bcfugniß einräumen würde, in Glaubens- und Kirchcnsachen den protestantischen Einwohnern des Königreichs Gesetze vorzuschreiben, den Gottesdienst zu verändern, NeligionSbücher einzuführen, eine neue Liturgie zu erlassen u. s. w.? Würden nicht mit Recht die Protestanten mit aller Energie gegen eine solche Ordnung sich erhebe.! und einwenden, daß diese Konsisiorialräthe unfähig wären, in Dingen des Glaubens und der Religion autentische Erklärungen abzugeben, sie aber, die Bekenner des protestantischenEhristenthumS, bei der Ordnung ihrer Kirchcnangelcgenheiten mitznbcrathen und mitzuthaten hätten? Und eine aus Ehristcn zusammengesetzte Negierung ist doch jedenfalls besser im Stande, über die Befähigung eines Glaubensgenossen für das Amt eines KonsistorialrathS sich ein Unheil zu bilden, als über die Qualifikation eines Juden zum jüdischen Oberkirchcnrath, der in Sachen dcS jüdischen Glaubens, der jüdischen Lehre, bei der ״Auslegung von Religions-Vorschriften" des IndenthumS,!Ute es in der Königlichen Verordnung vorn 27. Oktober 831 נ heißt, die Entscheidung hat. Ja, nicht nur über die Fähigkeit, insofern sich solche auf das Gebiet des Wissens erstreckt, kann die Negierung gar keine eigene Meinung haben, sondern auch über die Befähigung in Hinsicht auf die religiöse Gesinnung wird sie nicht im Stande sein, sich ein Urtheil zn bilden. Bei einem christlichen Glaubensgenossen wird sic diese für ein so wichtiges Religionsamt unzweifelhaft nothwcndigc Gesinnung in dem fleißigen Kirchenbesnch, der Theilnahme am Abendmahl und dgl. zu erkennen vermögen und sicherlich Niemanden berufen, welcher die Ausübung dieser religiösen Pflichten der Kirche, deren Leitung und Regelung feinen Händen anvcrtraut werden soll, unterläßt oder vernachlässigt. Bei der Ernennung zum israelitischen Ober-Kirchenrath müßte sic demgemäß ebenfalls ihr vornchmliches Augenmerk darauf lenken, daß der zu Berufende mindestens vermöge seiner religiösen Gesinnung und religiösen Gewissen- Hastigkeit, welche sich in der genauen Beobachtung der religionSgesetzlichen Pflichten des IudenthnmS äußern, für die mit seinem Amte verbundene gesetzgeberische, in NcligionSangclegenheiten maßgebende Thätigkeit wenigstens die religiöse Würdigkeit besitze. Ein Mitglied der höchsten entscheidenden israelitischen RcligionSbehörde darf doch nicht in That und Gesinnung im Widerspruch stehen, oder gar in offener Auflehnung und Mißachtung, zn dem NeligionSgesetze, für dessen Verwirklichung im Leben der Gemeinden eines ganzen Landes und zn dessen ״Auslegung" er bestellt werden soll. Das Kriterium hierfür aber entzieht sich dem Auge der ernennenden Negierung. Da das jüdische RcligionSgesctz weit tiefer in das praktische Leben des Individuums eingreift, als das Ehristenthnm, so vermag die Negierung gar nicht zu erkennen, wie der von ihr zum Amte eines Mitglieds der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde Erkorene zn dem jüdischetl Gesetze sich verhält, ob er in Wahrheit demselben durch die praktische Bcthätigung in seinem Leben den schuldigen Gehorsam und die gebührende Achtung zollt. Hierfür wird nicht ein fleißiger Synagogenbesuch das entscheidende Merkmal sein, sondern die strikte Befolgung der Sabbath-, Speise- und Ehegesetzc n. s. w. Und darüber wird die Königliche Negierung sich schwerlich vergewissert haben, wenn sic Männer in die israelitische Ober-Kirchen-Behörde beruft. Der Gesetzgeber ist aber von der durchaus irrigen Ansicht anSgegangen, daß den jüdischen Mitgliedern der erwähnten Behörde die nöthige Kenntniß und Fähigkeit über religiöse Materien zn entscheiden ans dem einzigen Grunde innewohucn muß, weil sie als Inden geboren sind. Wenn diese Meinung in den württcmbcrgischen Verhältnissen ihre Berechtigung hätte, so würde Württcmberg die höchste Stufe einer Bollkonuncuheit erreicht haben, welche außerhalb der Grenzen des schönen schwäbischen Landes als ein noch nicht erreichtes Ideal angestrebt wird, und wir übrigen Inden hätten in staunender Verehrung zu ihm hinaufznblicken. Es würde dann dort bereits verwirklicht sein, was uns