Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-05-24
- Page
- 330 (sequence 2)
- Language
- German
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330 ein geführt hat und jedem Hader und jeder Differenz in! den Gemeinden von vornherein die Möglichkeit ab-! schneidet, aber erkauft ist für den thenren Preis jeglicher | Autonomie und Freiheit und deshalb auf jeden Fall viel! zu hoch bezahlt worden. Wie dem-aber auch sei, soviel ׳ sieht fest, daß der Staat, indem er solches Recht und ׳ solche Gewalt an sich genommen, eine Verantwortlichj feit von unermeßlicher Bedeutung zu tragen hat. Ihm liegt cs nunmehr ob, dafür Sorge zu tragen, daß das! fortan auf seinen Schultern ruhende NcligionSwesen j gewissenhaft von befähigten, sachverständigen, erfahrenen j Händen geleitet und verwaltet werde. ES fragt sich! deshalb, ob die von dem Staate eingesetzte israelitische! Ober - Kirchen-Behörde die nölhige Garantie dafür : bietet, daß jene Gewissenhaftigkeit, Befähigung, Sach-! künde und Erfahrung in ihr stets vereinigt seien, so! daß er sich sagen könne: ich habe zu seinen! eigenen! Besten meinen israelitischen Bürger des ihm;!!stehenden j NcchtS der Selbstbestimmung in seinen religiösen An- | gelegen heilen um seiner Unfähigkeit und des Mangels an Berftändniß willen entkleiden!uüsscn, aber ich habe ihm in der von mir ernannten israelitischen Ober- Kirchcn-Behörde einen anogezcichnctcn Verwalter bestellt, welcher in bester, kundigster und gewissenhaftester Weise seine religiösen Angelegenheiten leiten und ordnen wird. Wir glauben, der königlichen Negierung nicht zu nahe zu treten, wenn wir die Ansicht anSsvrechen, daß ihr selbst eine genaue Kcnntniß dco JudenthuinS abgeht, und daß sie nicht im Stande ist, das der Forderung der israelitischen' NeligionSiuteresscn Angemessene zu erkennen und anznordncn. Bis zu einem gewissen Grade hat die württembergischc Gesetzgebung dieses auch gefühlt, aber auch nur bis zu einem gewissen Grade. Denn indem sic z. B. dem Ministerium auch ״bei reinen Retigionsgegenständen," zu welchen sic: Festsetzung der GottcSdiensi-Ordnung und der Amts- Obliegenheiten der Rabbiner und Vorsänger, Vestinnnnng der Vehr- und ErbanungSbüchcr, Herstellung und Er- Haltung der 'Reinheit des Gottesdienstes, Abstellung von Gebräuchen, die den ächten Grundsätzen der israelilischcn Religion nicht gemäß sind, Entscheidungen von Anständen und Zweifeln in Beziehung auf die Anwendung oder Auflegung von NeligionSvorschriften, Erstattung von rcligionSgcsctzlichcn Gutachten u. s. w. rechnet, in! Falle über dieselben in der Ober-Kirchen- Behörde Stimmengleichheit eintritt, die Entscheidung;!!erkennt, vindizirt sie der Regierung allerdings eine solche Kenntnis!. Ja, indem die Negierung die Ernennnng der Mitglieder dieser Ober-Kirchen - Behörde sich auoschließlich Vorbehalten hat, schreibt sie sich ein derartiges eingehendes Berftändniß zu. Denn wie wäre Jemand im Stande, für ein Amt die geeigneten Persönlichkeiten zu ernennen, wenn ihm die genaue Bekanntschaft mit dem eigentlichen Wesen dieses Aintes abginge? (Fortsetzung folgt.) Anklageschrist im Tisza-Eszlnrcr Prozeß. * Pest, 12. Mai. Der ״N. fr. Pr." entnehmen wir den folgenden Auszug aus der Anklageschrift in dem Tisza-Eszlarer Prozeß, der eine Uebcrsicht über die Sachlage in auorcichendcm Maße bildet. — Am 1. April 1882, drei Tage vor dem jüdischen Passahfeste, ertheilte die Frau des Andreas Hnri un! 11 Uhr VvrmiltagS ihrer Dicnstmagd Esther Solyinosi den Auftrag, aus Ofaln, der Rachbargemcinde von ESzlar, auS dem Laden des Joseph Ko hl mal) er Farbe und Nuß zu bringen. Nachdem Esther Solymosi auch noch von einigen Nachbarinnen Aufträge zu Einkäufen in dem Laden erhalten, machte sie sich gegen '.2 11 Uhr aus den Weg. Sie begegnete ihrer Schwester Sophie, die util ihren! Dicustgcbcr Hermann Rosenbcrg Wein nach der Wohnung des Emannel Taub trug. Auf die Frage der Schwester, wohin sic gehe, antwortete die Esther, daß sie Einkäufe beim Krämer zu besorgen habe. Sie war in der Thal in dem bezeichnet!׳!! Laden, kaufte daselbst rothc und blaue Farbe und entfernte sich nach einem Aufenthalte von wenigen Minuten. Auf dem Rückwege traf sie vor den! Hause des Hermann Nofcnberg abermals mit ihrer Schwester Sophie zusammen und sagte dieser, sie müsse heimwärts eilen, dem! man warte zu Hanse auf die Farbe; eiligen Schrittes!nachte sie sich auf den Weg, und ihre Schwester folgte noch lange mit den Blicken ihrer Spur. Un! 2 Uhr war Esther noch nicht bei ihrer Dienstgeberin angelangt, und Frau Hnri ging, sie zu suchen; nachdem sie jedoch von Sophie den Aufschluß erhalten, daß Esther schon gegen 12 Uhr nach Hanse gegangen, kehrte Frau Huri zurück, fand aber das Mädchen weder bei sich, noch bei der Mutter, Frau Johann Solyinosi, die in demselben Orte wohnt. Auch die Mutter fing nun an, ihre Tochter zu suchen, konnte jedoch keine Spur von ihr entdecken. Als sic des Abends mit ihrer Schwester, Frau Gabriel Solymosi, weinend an den! jüdischen Tempel vornberging, kamen ihr der Tempeldicner Joseph Scharf und dessen Gattin entgegen, trösteten sie, das Mädchen werde sich schon sindcu, auch in NanaS habe sich ein ähnlicher Fall ereignet, uch dort habe man die Inden beschuldigt, und dennoch wurde das Kind später auf einer Wiese gefunden. Anfangs legte die Wittwe Solymosi diesen Worten der Eheleute Scharf gar keine Bedeutung bei. Als jedoch am nächsten Tage eine andere Person denselben Verdacht in ihr rege machte, begab sie sich an! 4. April zum Stuhlrichter von Vcncsellö, um demselben daS Verschwinden ihrer Tochter anzuzeigen und zugleich