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Jeschurun · 1883-05-24 · Heft 21 (24.5.1883) · p. 329

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 21 (24.5.1883)
Article
Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
Date
1883-05-24
Page
329 (sequence 1)
Language
German
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M 21 Jcschurnn. 329 Uebcr die Lage der Inden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen. v. Leidst im Großhcrzogthum Baden, welches ebenfalls eine der unfreiesten und unangemessensten Organisationen des jüdischen Gemeinwesens besitzt und zwar in einer der württembergischen Büreaukratie ähnlichen Weise, hat man nicht also das oberste Lehramt in der jüdischen Gemeinde herabzuwürdigen für gut erachtet. Den badischen BczirkSrabbinern, so abhängig auch immer sie von dem hochmögenden Oberrathc sind, ist doch wenigstens einigermaßen Selbstständigkeit und jedenfalls eine nicht so deprimircndc Stellung zngebilligt. In Württemberg aber hal man mit aller Freiheit und Autonomie in Gemeinde, Borstand und Rabbinat gründlichst tabula, rasa gemacht, dergestalt, daß statt der wcitschichtigen paragraphirten Gesetzgebung füglich ein einziger Artikel folgende Tenors ausgereicht hätte: in Betreff des jüdischen GemeiudewesenS, sowohl in administrativer wie religiöser Hinsicht, hat ausschließlich und allein die Obcr-Kirchen-Behörde Alles anznordnen, zu bestimmen und durch die von ihr bestellten Diener, als: Rabbiner, Vorsänger, Kirchenvorsteher zur AnSsührung zu bringen. Diese israelitische Ober-Kirchen-Behördc, unbedingt das allmächtigste Kollegium, welches die Synagoge Deutschlands aufznweisen hat, setzt sich folgendermaßen zusamuten: ״aus einein Negierungs-Kommissär, einem israelitischen Theologen und tvenigslenS drei weiteren Israeliten als ordentlichen Beisitzern," sowie einem Expeditor, ״welcher zugleich oortragendeS Mitglied derselben ist, und zwar, insofern er selbst Israelit ist, mit zählender Stimme." Die Mitglieder der israelitischen Ober׳ Kirchen-Behörde werden von der 'Regierung ernannt; der Gemeinde ist in keiner Weise irgend welcher Einfluß auf diese Bestellung eingerünmt. In unnahbare Höhe ist diese Behörde, welche über das Wohl itnd Weh des gcsammtcn israelitischen Kirchen- Wesens schaltet, den Gemeinden entrückt, welchen die Befehle derselben durch den Instanzenzug: Königliches Oberamt, Israelitisches Kirchenvorsteherantt, als unverbrüchlicheS Gesetz zur unabweisbaren Gehorsamung zur Kunde gebracht werden. Dieselbe steht nnntittelbar unter den! Ministerium dcS Innern und des Kirchen- und Schulwesens und hat sowohl in allen Admini strationSwie ReligionSangelegenheiten ausschließlich Alles zu verfügen. In Betreff einiger Angelegenheiten hat sich das Ministerium die Entscheidung über die von ihr demselben zu unterbreitenden Anträge vorbchaltet!. Der Machtsphäre dieser Behörde vermag sich Niemand zu entziehen, da jeder im Königreich Wnrttemberg ansässige Israelit einer Kirchengemeinde angehörcu muß und die Ober-Kirchen-Behörde diejenigen Juden, welche sich an Orten niederlassen, wo leine Kirchengcnteiude existirt, einer solchen zuthcilt. Der württembcrgische Staat hat demnach seinen jüdischen Angehörigen die Freiheit der selbstständigen Bethätigung ihres religiösen Bekenntnisses durch die uach iyrcr eigenen Bestimmung oder durch die von ihnen hierzu selbst ernannten und bestellten Organen zu schassenden Gestaltungen genommen. Er hat sich kein Genüge sein lassen an der ihm zustehenden Kirchen- Hoheit, dem jus circa sacra, welche ans der von dem Staate anerkannten Pflicht: die in seinem Bereiche bestehenden Religionsgemeinschaften zu schirmen und zu schützen, resultirt, sondern hat der jüdischen Kirche gegenüber fast vollständig mit dein kirchlichen Kollegialsystem gebrochen, welches die Neligionsgesellschaftcn als freie Genossenschaften achtet, die ihre Angelegenheiten selbstständig unter der Aussicht des Staats handhaben. Da in Württemberg, wie wir gesehen, den Mitgliedern der israelitischen Kirchengemcindcn nicht das Recht zusteht, ihre Geistlichen und Lehrer zu wählen und ihnen in Betreff der Bestellung des KirchenvorstandcS nur ein sehr beschränkter Einfluß zugebilligt ist, dieser Kirchenvorsland selbst aber sich nur als ausführendes Organ einer der israelitischen Kirche aufvktroyirlen Behörde giebt, und nicht nur die Aussicht, sondern auch die Leitung über das gesammte israelitische Kirchenwesen dieser Behörde, die mit einer die eminent wichtigsten und geringfügigsten Verhältnisse administrativer oder religiöser Natur gesetzgeberisch ordnenden Machtbesuguiß ansgestattet ist. übertragen worden, so hat der Staat nicht nur die Kirchen Hoheit, sondern auch die volle Kirchengewalt, das gesammte Kirchenrcgiment, das jus in sacra, des jüdischen RcligionSwesenS in ansgedehntestem Maße okknpirt. Wit dem württembcrgischen christlichen Kirchenwesen nicht, vertrant, wissen wir nicht, ob der Staat in Bezug ans dasselbe in gleicher Weise cingegrissen hat. Bis wir von! Gegentheil überzeugt werden, wagen wir aber solches in Zweifel zu ziehen, weil wir uns nicht denken können, das; das Kollegialsystem, das Toleranzprinzip in dem konstitutionellen, freisinnigen Württemberg nicht anerkannt werden sollte. Wir glauben deshalb, daß die geschilderte Organisation des israelitischen K irchcnwcsenö ein privilegiumoiierosum übelster Art sei, daß hier in bester landesväterlicher Absicht ein Ausnahmezustand für die würltentbergischen Israeliten geschaffen sei, welcher allerdings eine straffe büreaukratische Ordnung in die jüdischen Verhältnisse

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