Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1883-05-24 · Heft 21 (24.5.1883) · p. 324

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 21 (24.5.1883)
Article
Judenspiegel [Rezension]
Date
1883-05-24
Page
324 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2932996-2933017-2952888--12620-2952937
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

324 woraus ersichtlich ist, daß der Verfasser darin, daß die Schausädcn und die ״als Zeichen und Erinnerung am linken Oberarm und am Vorderhanpte anznlegenden Tcfillin nicht von einem Nichtjnden angefertigt werden dürfen, eine (Geringschätzung der Christen erblickt. Mit dem von ihm angeführten Grunde hat er wieder einen eklatanten Beweis seiner Unwissenheit und VerleumdnngSsucht gegeben, denn dieser Grund findet sich im Talmud ebensowenig als in den darauf beruhenden religionSgesetzlichen Werken; Mcnachot 42 a, wird gelehrt: ״Woraus ist ersichtlich, daß Schaufäden, die durch einen Nichtjnden hcrgcstellt wurden, zur Erfüllung des Gebotes untauglich sind? Weil eS <4. B. M. l 5, 38) heißt: ,Rede zu den Löhnen Israels, daß sic sich Schaufädcn machen.' Hiermit ist ausgesprochen, daß Israeliten sic machen sollen, aber nicht ׳Nichtjnden sie machen sollen." Die angeführte Bestimntnng hat also einzig und allein darin seinen Grund, daß nach dem Wort lallte des Gesetzes die Schaufäden nur von Inden hcrgcstellt werden sollen, worin kein Urtheilsfähiger auch nur den Schatten einer Geringschätzung gegen Nichtjndeu zu erblicken vermag. Ebenso unwahr ist cS, daß in der Bestimmung, daß die Tcfillin nicht von Nichtjnden gelnacht werden dürfe, irgend eine Nichtachtung der Nichtjnden liege; diese Vorschrift hat, wie aus Gitin 4f> b hcrvorgeht, darin ihren Grund, daß 5. B. M. 8, 8. 9., durch die Zusammenstellung der Worte;:וקשרת mit» וכתבתם angedentet wird, daß nur Derjenige, der zur Beobachtnng des TcfillingeboteS verpflichtet ist und cS als verbindlich hält, zum Unfertigen der Tcfillin befugt, Derjenige aber, der zur Erfüllung dieses Gebotes nicht 'verpflichtet ist oder cS nicht als obligatorisch betrachtet, zum Anfertigen der Tcfillin nicht befugt ist. Es ist also, da Nichtjnden zur Beobachtung dieses Gebotes nicht verpflichtet sind, ganz natürlich, daß Tesillin, die voll ihnen gemacht wurden, zur Gesetzcserfüllnng nicht verwendbar silld, wie ja auch z. B. jüdische Frauen oder solche Juden, die das Tesillingcbot nicht beobachten oder nicht an die Göttlichkeit der im Talmud niedergelegten Gesetzctradition glauben oder den Sabbath öffentlich entweihen, nicht;m׳ Anfertigung der Tesillin befugt sind Von der im ״Iudcnspiegel" ausgestellten Begründung, ״!veil dieses von Menschen verfertigt werden muß rc." ist aber im Talmud und auch in den vom Verfasser zilirten Gesetzessiellen keine Spur zu finden; cS ist daher nicht bloS Ignoranz, sondern auch absichtliche Fälschung, auf VcrlänmdnngSjucht beruhende Erdichtung, wenn im ״Judenspiegel" bchanptet wird, daß die erwähnte Beslimmnng darin ihren Grund hat, daß ״die Christen von den Juden nicht als Menschen betrachtet werden dürfen." Daß dies eine erbärmliche Lüge ist, daß alle Menschen, welche die sieben noachidischcn Gebote beobachten, nach dem Talmud und nach den Aussprüchen der hervorragendsten GesetzeSlchrer früherer und späterer Zeit auf der Höhe des reinen MenschenthunlS stehen, daß daher der jüdischen '?ehre gemäß die auf die Götzendiener sich beziehenden Bestimmungen ans Christen und Mnhamedaner keine Anwendung finden, ihnen gegenüber vielmehr nicht bloS die NechtSpflichten, sondern auch die Anforderungen der Mcnschenaehtnng und Menschenliebe zu beobachten sind, haben wir bereits in Nr. 0 und 8 d. Bl. uachgewiescn. Wir wollen nun eine Stelle ans dem Ende des ״Indcnspiegel" anführen; ״Gesetz 88" lautet: ״Ist einem Juden ein Mitglied aus seiner Familie gestorben, über welches er trauern muß, so darf er sieben Tage sein Haus nicht verlassen und selbst keine Geschäfte machen, um Geld zu verdienen. Wenn sich ihm aber eine Gelegenheit bietet, mit einem Aknm (Christen) zu wuchert!, dann darf er daS HanS verlassen und die Trauer unterbrechen, denn dieses ist ein gutes Werk, welches er nicht nachholen kann, wenn er die Gelegenheit nicht wahrnimmt."' Wir übergehen die minder wichtigen in dieser Darstellung vorkommenden Berslöße, da eS sehr gleichgültig ist, ob der Verfasser des Indenspiegel die Details der jüdischen Tranervorschristen kennt oder nicht; wir wollen nur auf die perfide Lüge aufmerksam machen, die auch in der Fassung dieses ״Gesetzes" ausgesprochen wird. Nach der angeführten Stelle (Schnlchan arnch Iore Dea 380, 7) ist cS dem Trauernden gestattet, Nichtjnden auf Zinsen zu borgen, nämlich Denen, die gewohnt sind, sich von ihm Geld ansznborgen. daS Darlehen durch Andere znkommcn zu lassen, weil, wie im Tnr erklärt wird, durch die Unterlasstnig die Kreditnehmer sich an Andere wenden würden und so dem Betreffenden auch für die Zukunft der Verlust eines durch seine bisherigen Geschäftsverbindungen ihm bereits in Aussicht gestandenen Gewinnes entstehen könnte.׳ Aus diesem Grunde können in der Tranerzeit auch andere Geschäfte unter bestiinmten Modalitäten gestattet sein. Es ist aber, da man unter Wuchern eine unehrenhafte, dem Schuldner verderbliche Handlung, das Kreditgeben unter gesetzwidrigen Bedingungen, zu verstehen pflegt, geradezu eine Infamie des Verfassers des ״Indenspiegel", den an der angeführten Stelle sich befindenden Ansdruck להלוות ברבית auf Zinsen Darlehen zu geben, durch ״Wuchern" zu übersetzen. Wäre jedes Darleihen auf Zinsen identisch mit Wuchern, so wären alle Bankiers Wucherer, alle Kreditinstitute Wucheranstalten, müßte auch die Einhebnng der KonpvnS verzinslicher Slaatspapiere als Wuchergeschäft betrachtet werden. Dem Verfasser des ״Indenspiegel", der ״Gesetz 83" Aerzte und Handwerker als ״christliche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.