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Jeschurun · 1883-05-10 · Heft 19 (10.5.1883) · p. 297

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 19 (10.5.1883)
Article
Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
Date
1883-05-10
Page
297 (sequence 1)
Language
German
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M 10. Jeschrrrrm. 297 Ueber die Lage der Juden nach den im Königreich Württcinberg in Geltung bestehenden Gesehen. 111. Die Vorstehcrämter der israelitischen Kirchengemeinden Württembergs gehen, wie wir solches bereits erwähnt, nur zum Thcit ans der Wahl der oKmeinde hervor, sie können deshalb auch nur in eingeschränktem Maße als eine Gemeindevertretung betrachtet werden. In Betreff der israelitischen Verhältnisse scheint man in dem freisinnigen Württemberg sich seit einem halben Jahrhundert einer jeglichen Rücksichtnahme ans die Zeitströmung, welche einer autonomen Stellung der Gemeinde unzweifelhaft günstig ist und in diesem Sinne überall sonst dem Selfgovernement der Kommune zur Ent- Wickelung verholfen hat, hartnäckig verschlossen zu haben. Die engherzige büreaukratische Anschauung, ans welcher die Verordnung vom 27. Oktober 1831 über ״die Bildung und den Wirkungskreis der Borsteherämter der israelitischen Kirchen-Gemeinden" hcrvorgegangeu ist, ist auch noch heute nach mehr denn fünfzig Jahren maßgebend. Außer einer durch die Königliche Verordnung vom 25. März!851 verfügten AuSsührungSbcstimmung besteht die ״Bildung und der Wirkungskreis״ nach bem Regle inen t von 1831 in voller Geltung. Die außerhalb der gesegneten Fluren deS schönen Schwabcnlandes wohnenden deutschen Juden habcuthatsächlich kein Verstandniß für die Zusammensetzung dieser Behörde. Das Vorsteheramt der israelitischen Kirchengcmcinde Württembergs besteht: a) auS dem Rabbiner, d) dem Vorsänger und 0) aus, je nach der Zahl der Kirchengemeindegenossen, drei, vier oder fünf auf sechs Jahre gclvühlten Beisitzern, und zwar ist der Rabbiner der Vorsitzende und der Vorsänger dessen Stellvertreter und zugleich Protokollführcr und haben als solche bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 91111־ der Rabbiner-Vorsitzende oder der Vorsänger-Vizepräsident können eine Sitzung des Vorstandes anberaumen und leiten, ohne diese Beiden ist das Vorsteheramt inkompetent. Die Wahl der Beisitzer geschieht uuter Leitung einer Kommission, welche aus dem OrtSvorstehcr der bürgerlichen Gemeinde, dem Vorsänger und dem alte en Beisitzer des KirchenvorstcheramtS besteht Wenn man sich diesen OrganisationSmoduS vcrgegenwärtigt, so gewahrt man eine völlige Verkehrung der thalsächlichett Verhältnisse. Der Rabbiner und Vorsünger werden vermöge, ihres Amts überall in Deutsch-!and als von den Gemeinden angestellte und besoldete Funktionäre angesehen. Der Rabbiner ist der erste Lehrer und Prediger der Religion, der Vorsänger der Leiter des GemeindegottesdiensteS; mit der Verwaltung der Gemeinde aber haben sie nichts zu schassen. Wir können es begreifen, wenn man den Rabbiner als Vorsitzenden des GcmeindevorstandeS in Kultusangelegenheiten hcran> zieht; wie derselbe aber der Präses des Gemeindcvorstands überhaupt sein kann, ist nach außerwürttembcrgischen Anschauungen etwas Unfaßbares. Was in aller Welt hat der Rabbiner mit der Festsetzung der Gehalte, ntil der Stcuergebahrung, mir der Erwerbung und Veräußerungen von Grundstücken, mit der Aufnähme von Anlehen u. dgl. m. zu thuu, tvürde man außerhalb Württembergs kopfschüttelnd fragen? Und nun gar der Vorsänger! Es bedarf der ausdrücklichen Versicherung, daß wir hier im vollen Ernst reden, tun bei unfern nichtwürttembergischen Lesern mit der Behauptung, der Vorsänger fei der geborene Vorsteher, und zwar der Vizepräsident des Gemeittdevorstandcs, Glauben zu finden. Wir suchen vergebens nach einer Analogie für eine derartige widernatürliche Kreiruug von Gemeindevorstehern, welche von Grund ans das Wesen einer jüdischen Gemeindeverwaltung . verkehrt. Es ist ׳ uns nicht bekannt, welcher Einfluß bei dem Erlaß der königlichen Verordnung vont 27. Oktober 1831 sich geltend gentacht hat, welcher mit den jüdischen Ver- Haltnissen vertrante Mann hierbei um seine gutachtliche Meinung befragt worden ist. Das aber steht außer Frage: diese einzige Bestiutmung in der konstitnirenden Verordnung würde genügen, um deren Unhaltbarkcit zu erweisen, um zu bekunden, daß das auf der Basis dieser Verordnung errichtete Gebäude schon viel zu lange bestanden hat und nicht schnell genug tticdergerissen werden kann. Eine größere Mißachtung der jüdischen Bevölkerung ist kaum denkbar. Nicht genug, daß man sie in ihren einzelnen Gliedern fijr unfähig erklärt, in ihren eigensten Angelegenheiten irgend welchen bestimmenden Einfluß auszuüben, wird ihr in dcut Rabbiner ttud dem Vorsänger, zwei von ihr besoldetet! aber uicht gewühlten Beamten, der Vorstand oktrvyirt und ihr die Möglichkeit fast gänzlich entzogen, in den Kuratoren, die tnan ihr nach dnrchgesührtem Entmündigungsverfahren bestellen wollte, mindestens die Männer ihres Vertrauens zu besitzen. Die Beisitzer des Kirchcnvorsteheramts gewähren nur ein höchst schwaches Gegengewicht gegen die Macht der beiden Vorsitzenden. Sie können ohne Rabbiner und Vorsänger sich überhaupt nicht versainnteln, und durch die den Letzteren .;»gewiesene EntscheidnngSstintme ist deren Präponderanz fast nnüberwindlich. So bedarf cs B. in den kleineren Gemeinden nur des Entblcibens eines Beisitzers, itt den größeren von zwei Beisitzern, ans einer Sitzung, tun dem Rabbiner und Vorsänger die alleinige Entscheidung, zu sichern. Die württcmbcrgische Gesetzgebung muß von der geistigen Bildung der Juden sehr gering gedacht haben,

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