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Jeschurun · 1883-05-03 · Heft 18 (3.5.1883) · p. 281

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 18 (3.5.1883)
Article
Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
Date
1883-05-03
Page
281 (sequence 1)
Language
German
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M 18. Jeschurnn. 281 lieber die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltnng bestehenden Gesehen. 11. Die Form stellt die Art und Weise dar, wie die Thcile eines Ganzen sich zu diesem Ganzen vereinigen; sie ist das Produkt der in der Materie wirkenden Kraft. Im Bereiche der Natur gestaltet sich jedes Wesen die Form, in welcher eS in die Erscheinung tritt; die Form umschließt den Stofs, sie hemmt aber nicht dessen Ent- Wickelung, sic beschränkt nicht das ^eben, welches in demselben nach Entfaltung ringt. Und also sollte eS auch mit den Formen sein, welche im Kreise der Menschengesellschaft die einzelnen Thcile zu einem Ganzen zusammensngen. Die Form dieser Verbindungen sollte von innen heraus gebildet und das natürliche Erzeugnis; der einer Bereinigung zustrebenden Krast der Individuen sein. Nur dann wird in ihr das Wesen des Inhalts in Wahrheit zum Ansdrucke gelangen können, nur dann wird sie nicht zu einer Zwangsjacke werden, welche den! lebenskräftigen Organismus widernatürliche Hemmnis; bereitet und ihli zu einem verkrüppelten, siechen Schemen depravirt. Jedes organische Gesetz sollte deshalb das eigenste Wesen des von ihm bedingten Objekts sorgfältig berücksichtigen. Der Gesetzgeber, welcher dasselbe nicht erkannt hat, oder demselben keine Nechnung trägt, wird durch die von ihm zu schassende Ordnung statt Heil und Gedeihen, Unscgcn und Siechlhum fördern und stiften. Die!nenschcngesellschaftliche Ordnung hat sich im Gemeinde- und Ltaatslcbcn ans sich heraus nach der eigenlhümlichen Sonderheit der Stämme und Böller und der Berschiedenheit der innern und äußern Berhältnissc und VebcnSbedingnngen mannigfaltig gestaltet. Wo diese Ordnung in ihrer natürlichen Entwickelung gewaltsam gehemmt oder verändert werden sollte, da, so lehrt uns die geschichtliche Erfahrung, erzeugen sich Unzufriedenheit, Streit. Kampf und Revolution. Der Bl'enschen׳ verein, welchem eine neue, seinem innersten Wesen wiederstrebende Ordnung gegen seinen Willen ansgedrnngen werden soll, geht entweder unter, oder es gelingt ihm, oft nach langem Ringen, das Joch dieser ihm fremden Gestaltung von sich abznschütteln Das jüdische Gemeinwesen in Deutschland hatte sich in der Vergangenheit des besonder!! Glückes zu erfreuen, daß cs sich in! Innern frei und ungestört seiner Eigenthümlichkcit entsprechend entwickeln konnte. Es vermochte sich auf der breiteste!! Basis freiester Selbstbestimmung naturgemäß zu entfalten. Des; sind Zeuge die Institutionen, welche in dem alten jüdischen Gemeinwesen zur herrlichen Blüthe gelaugten, und der Gemcinsinn, die Opferwilligkeit, die Geistesbildung, die Sittlichkeit, der Wissensdrang, die cs zu pflegen und wecken verstand. — Auf die Schulen und Synagogen, auf die Vehrhänser und Wohlthätigkeitsanstaltcn, auf die zahllosen Bercine zu allen erdenklichen humanen und wissenschaftlichen Zwecken, die unter der alten Ordnung des jüdischen Gemeinwesens erstanden, darf dieses alte Gemeinwesen in gerechtem Stolze hinweisend sprechen: seht, das ist!nein Werk, das Werl der sreiestcn Gemcindcvcrsassnng. Ich hatte keinen Staat, der mir seinen gewaltigen Arm lieh, keinen Papst und kein Konsistorium; ich verstand nur die in mir lebende Kraft zum Ausdruck zu bringen.und durch sie so Großes und Herrliches zu schassen. Dieses alte jüdische Gemeinwesen'hatte seine Stärke in der Gemeinde selbst. Die Versammlung der Gemeinde- Mitglieder war autonom; die Borstände wurden von ihr gewählt und hatten nur so weit Autorität, als sic von der Gemeinde bevollniächtigt waren. Die Rabbiner wurden von der Gemeinde ernannt. Die höchste von Allen anerkannte Antorität war das Gesetz, dem sich Gemeinde, Borstand und Rabbiner unweigerlich beugten. Und dieses ist auch das jüdische Gcmcinderccht. Das Gesetz über der freien (Gemeinde, Borstchcr und Rabbiner von dieser bestellt und eingesetzt. Welche Stellung weist die württembergische Gesetzgebnng diesen! gegenüber der Gemeinde an? Es läßt sich kann! eine ohnmächtigere, abhängigere, die Mitglieder der israelitischen Gemeinden zu einer miscni j)l(*bs coiit riburns hcrabdrückendere denken. Inden! z. B. das in Preußen geltende Gesetz vom Juli 1 H l7 der Gemeinde das Recht cinränmt, die Repräsentanten zu wählen und cs einer jeden Synagogengemcinde überläßt, in ihren! Statute die Art und Weise des WahlmoduS für die Knltnsbeaintcn, zu welchen auch der Rabbiner gehört, scstznstellen, ebenso auch der Gemeinde die Bestimmung über die Grundsätze, nach welchen die Kosten ihrer Bedürfnisse aufzubringen sind, durch diesbezügliche statutarische Anordnungen überweist, stellt sich die preußische Synagogengemcinde als ein Körper dar, welcher selbstständig über sich verfügt. Ans eine Reihe von sechs Jahren wählen süinintliche Gemcindemitglieder je nach Größe, der Gemeinde mindestens b und höchstens 1צ Vertreter, die die Angelegenheiten des Gemeinwesens zu verwalten haben. Wenn auch die Ordnung in Preußen keineswegs den Ansordernngcn eines freien autonomen jüdischen Gemeinwesens entspricht, so läßt sich doch nicht in Abrede nehmen, das; durch diese auf eine bestimmte Periode sich beschränkende Ernennung der Gemeindeverwaltung und die Uebcrlassnng der näheren Feststellung der Beamtenwahl und des Abgabcmodus durch das Geineindestatut, welches den besonder!! Ver-

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