Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1883)
- Article
- Judenspiegel [Rezension]
- Date
- 1883-03-22
- Page
- 181 (sequence 2)
- Language
- German
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auf die Akum begehen, gegenüber den Christen, wenn diese nicht die Akum sein sollen, wie; B. daß sie keine Christin Heirathcn, kein von Christen geschlachtetes Fleisch essen u. s. w.? In ihren Gesetzbüchern steht ja doch nur Aknin." Dem Verfasser des ״I.ldcnspiegel" ist es also nicht bekannt, daß im Talmud und den daraus beruhenden religionsgcsetzlichen Werken auch von solchen Nichtjuden die Rede ist, die nicht Götzendiener sind; er glaubt, daß nach den für das jüdische Zfcben noringebcnden Schriften die ganze Menschheit nur in zwei Klassen, in Inden und Götzendiener, cinznthcilen sei, und daß das jüdische Gesetz für das Verhalten gegen solche Menschen, die nicht Juden und nicht Götzendiener sind, keine Normen ausgestellt habe. Wir haben bereits das Gegentheil nachgewiesen und gezeigt, daß nach den ans dem Talmud beruhenden Aussprüchen hervorragender im jüdischen Kreise als Autoritäten anerkannter Gesetzeslehrcr die Inden den Christen und Mnhamedancrn gegenüber, die in das Gebiet der Rechtlichkeit und Humanität gehörenden Pflichten ebenso wie dem Inden gegenüber zu beobachten haben; da ferner, wie schon erwähnt, das Vcrsländniß des Schnlchan aruch erst durch die ihm zn Grunde liegenden Werke ermöglicht wird, ist cs klar, daß nur ans den Duellen, auf denen der Schnlchan aruch beruht, crnirt werden kann, welche die Bezeichnung Aknin enthaltenden Bestimmungen desselben sich nur ans Götzendiener beziehen, welche derselben auf jämmtliche Nichtjudcn Anwendung finden und welche das Berhaltcn gegen Inden normirendc Borschriftcn auch Christen nnd Mnhamedanern gegenüber zu beachten sind. Der dritte vom Berfasser des ״Iudcnspicgel" ausgestellte Grund ist daher theilwcisc schon durch das bisher von uns Angeführte widerlegt: wir haben ihnt nur, um die vollständige Nichtigkeit seiner Argumentation zu beweisen, ans seine Frage zu antworten, warnnt denn, wenn die Christen ..nicht die Akum sein sollet!," die Juden keine Christin heiralhen und nicht das Fleisch eines von Christen geschlachteten Thieres essen. Hätte Dr. Jnslns, der sich so viel mit den jüdischen Gesetzbüchern abgcmüht zu haben vorgiebt, die von ihm angeführten religionsgcsetzlichen Besliiumungcn nachgeschen und verstanden, so hätte er diese Frage nicht gestellt. Nach dem jüdischen Gesetze kann, wie aus Kiduschin Mischna (>Gb, f>8 b, Iebamol 17 a, Tnr Cbcn ha Cscr Hl hcrvorgeht, zwischen Inden lind Nichtjndcn — ob diese Götzendiener oder Monotheisten sind — keine Che cHsriren, und Maimonides ' א״פדר־י ביאה XII 'י wird ausdrücklich gelehrt, daß dem Inden auch mit der Tochter eines solchen Nichtjnden, der sich vom Götzendienste losgesagt und die noachidischen Gebote als obligatorisch übernommen (כ־ הרכב) eine eheliche Verbindung verboten ist. Hieraus geht mit Cvidenz hervor, daß das Hcirathsverbot zwischen Inden und Christen nicht darauf beruht, daß letztere als Götzendiencr betrachtet werden, sondern darauf, daß nur Derjenige die Dnalifikation znr Cingehnng einer jüdischen Che hat. der zur Beobachtung des jüdischen Gesetzes verpflichtet ist, das nicht blos im Glaubet» an Gott und in der Crfüllnng der allgemeinen menschlichen Pflichten, sondern in der Verwirklichung der an den Inden für alle tzebcnsbezichnngen gestellten Gottesansordernngcn besteht, daß also dem Inden, wie auch von N. Meir Cisenstädtcr in אכרי איכ Th. Jorc Dca Nesp.!׳>". Th. Cbcn Ha-Cser Ncsp. 14 und von R. Hirsch Chajes in נעהה ־;א<יה t'. b a nachgewiesen wird, eine Che mit einem Nichtjndcn, tvcnn derselbe auch nicht zn den Götzendienern gehört, durch das Golleogesetz verboten ist. Da demgemäß nach den klaren, deutlich ausgesprochenen Bestimmungen der jüdischen tzehre der Jude auch mit einem solchen Nichtjndcn, der sich von! Götzendienst losgesagt nnd die allgemein menschlichen Pflichten als ihn verbindend übernommen, keine Che eingchen kann, beruht eS ans einer vollständigen Unkenntnis; des Indenthnms, wenn man, wie cs vom Verfasser des ״Iudenspiegel" geschieht, ans dem Umstande, daß das jüdische (Gesetz eine Che zwischen Inden nnd Christen verbietet, schließen will, daß nach der jüdischen tzehrc die Christen als Götzendiencr zn betrachten seien. Cine ebenso große Ignoranz liegt darin, daß er ans dem für Inden bestehenden Verbote, das Fleisch eines von Christen geschlachteten Thieres zu essen, dieselbe Folgerung ziehen tvill. Nach der Mischna Chulin 13 a ist ein Thier, das durch einen Nichtjndcn geschlachtet wurde, selbst wenn dies im Beisein eines Inden unter Beobachtung der sonstigen für die Tödtitng der zum Genüsse beslintmtcn Thierc durch das Gottesgcsctz festgcstcllten Normen geschehen wäre, für den Inden wie ein von selbst gefallenes Thier zr! betrachten (,שחיטת נבר";בה־־.), was nach Tosaphot zn Chulin 3a ד״ה קסבר ב*ד\ם, nach N. Ascher imb N. 'Nissim z. St. ans der 5. B. M. 11, 2\ gegebenen Andeutung beruht, nach welcher der in dieser Stelle gebotene Akt der vorschrisismäßigen Schlachtung nur von Demjenigen gcsctzmäßig vollzogen werden kann, der zur Beobachtung dieses Gebotes verpflichtet ist nnd-eö als ihn verbindend anerkennt (עהוא בר ז בי הה)• Da nun das Gebot der vorschriftsmäßigen Schlachtung ausschließlich für Juden gegeben ist nnd kein Nichtjnde es zn beobachten hat, ist es einleuchtend, daß ein Thier, das von einem Nichtjndcn, der dem Götzendienste entsagt und die noachidischen Gebote beobachtet, geschächtet wurde, ebenfalls für den Juden verboten ist. Dies wird auch in den religionsgeletzlichen Kompendien deutlich ansgesprochen; im Tnr Jorc Dea צ wird der Bestimmung,