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Jeschurun · 1883-02-08 · Heft 6 (8.2.1883) · p. 86

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 6 (8.2.1883)
Article
Judenspiegel [Rezension]
Date
1883-02-08
Page
86 (sequence 2)
Language
German
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an dem zu verkaufenden Gegenstände irgend ein Fehler ist, so ist man verpflichtet, dies dem Käufer mitzuthcilcn; sogar ein nur durch Worte stattfindcndcr GcsinnungSdiebstahl ist allen Menschen gegenüber verboten; man darf einem Götzendiener das Fleisch eines Thieres, das nicht in der für den Juden vorgeschriebenen Weise gctödtct wurde, nicht als für den Juden erlaubt verkaufen, obwohl für den Götzendiener das Fleisch eines nicht vorschriftmäßig getödtetcn Thieres denselben Werth, wie das eines geschachteten hat." Dasselbe wird auch in הל׳ דיעות II 6 erwähnt. Bon R. Mosche ans Coucy wird in סמ״נ Th. II 74 gelehrt, daß gegen sämmtliche Nichtjuden jeder Betrug, jede Unwahrheit, jede Täuschung verboten ist, daß Gott auch das gegen Frevler begangene Unrecht ahndet, und daß die Inden auch wegen der von Gott ihnen übertragcnen Mission die Verpflichtung haben, so zu leben, daß ihre Rechtlichkeit, Biederkeit, Wahrhaftigkeit von den Völkern anerkannt werden müsse. Aber nicht bloS die strenge Beobachtung des Rechts, auch die Ausübung der Menschenliebe wird im Talmud und Schulchan arnch auch bem Götzendiener gegenüber zur Pflicht gemacht. Auf Grund des Talmud Kiduschin 33 a wird im Sch ul chan aruch Jorc Dea 244, 7 gelehrt, daß man einem nichtjüdischen Greise, ohne Unterschied, ob er Götzendiener ist oder an die Einzigkeit Gottes glaubt, Ehre erweisen und ihn, wenn man ihm auf dem Wege begegnet, mit der -vand stützen soll. Nach der Mischna Gittin V 8 konnten auch die zu den Götzendienern gehörenden Armen an den nach 3. B. M. 19, 9, 10; 5. B. M. 24, 19 den Dürftigen zu überlassenden Gaben partizipircn und auf Grund deö Tallnnd Gittin 61 a wird Maimonidcs הל׳ מלכים X 12, בל בו Kap. 82, Schulchan aruch Jore Dea 335, 9 und 367, 1 gelehrt, daß der Jude auch den Götzendienern gegenüber die Pflichten der Armenunterstütznng, des Krankenbesuchs und der Leichcnbestattung zu erfüllen hat. Hinsichtlich der Ausübung der Bürgerpflichten wird im Talmud Gittin 10 d, Baba batra 54 d, Schulchan aruch Ehoschen Mischpat 68, 1; 104, 2; 356, 7; 369, 7, 8, 11 gelehrt, daß der Jude das Staatsgcsctz als bindendes Gesetz zu beobachten hat. was von R. Nissim zu Ncdarim 28 a damit begründet wird, daß das Staatsoberhaupt als Eigenthümer des Landes, in dem die Juden wohnen, zu betrachten ist, also zweifellos die Berechtigung hat, die Zulassung des Aufenthaltes der Juden im Lande von der Beobachtung der Staatsgesetze abhängig zu nrachen. Demgcinäß ist nach talmudisch-rabbinischcr Lehre die Entrichtung aller gesetzmäßigen Steuern und Zölle, die Erfüllung aller vom Staate an seine Angehörigen gestellten Anforderungen, das legale dem Landesgcsetze entsprechende Verhalten gegen die Einwohner die erste an die Gestattung der Niederlassung der Juden geknüpfte Bedingnng, die auch einem von Götzendienern regierten Staate gegen über als eine durch das jüdische Neligionsgcsetz gebotene Pflicht zu betrachten ist. Nachdem wir nun nachgewiesen, daß im Talmud und Schulchan aruch jede Uebervorthcilung. jede Täuschung, jede Borenthaltung, durch die ein Götzendicncr einen Nachthcil erleidet, ebenso wie die gegen einen Juden geübte Nechtsverkürzung als llebcrtretung des GottesgesetzeS verboten ist und die Beobachtung des Staatsgcsetzes dein Juden in jedem Lande zur Pflicht gemacht wird, wollen wir zeigen, welches Verhalten in dem auf dein Talmud beruhenden Schriftthume den Christen gegenüber vorgeschrieben ist, woraus die Lügenhaftigkeit der vom Verfasser deS ״Judenspiegel" ausgestellten Behauptung, daß die Bezeichnung Akum ״im Schulchan aruch nichts Anderes als Christ heißt" ersichtlich sein wird. Von N. Menachem Mein, der ungefähr 250 Jahre vor Abfassung des Schulchan aruch in Perpignan lebte, wurde, wie aus שיטה מקובצת zu Baba Kamma 113a ersichtlich, gelehrt: ״Diejenigen Völker, deren bürgerliche Verhältnisse durch Staatsgesetze bestimmt werden und die in. irgend einer Weise Gott verehren, sind, wenn auch ihr Glaube von unserm Glauben weit entfernt ist, doch nicht wie diejeuigen Völker;u betrachten, von denen im Talinud .gesprochen wird, sondern wir haben uns hinsichtlich aller derjenigen Pflichten, die der Mensch gegen den Menschen zu erfüllen hat, gegen sie genau jo wie gegen den Juden zu verhalten." Diese Worte des berühmten Gesctzlehrcrs Mein, durch welche alle zur Aufreizung der Christen gegen die Juden erhobenen Anschuldigungen von jedem UrtheilSfähigen als lügenhafte Verleumdungen erkannt werden müssen, da sie zeigen, daß der Jude dem Christen gegenüber hinsichtlich der Rechts- und Humanitätspflichten zu derselben Gewissenhaftigkeit wie gegen den Juden verpflichtet ist, befinden sich nicht, wie der Verfasser des ״Jndcnspicgcl" etwa glauben möchte, ״zur Dupiruug der Christen auf dem Titclblattc", sondern mitten in den halachischen Erläuterungen der betr. Talmudstelle. N. Eliescr Ajchkenasi, der vor 300 Jahren Ober- Rabbiner in Krakau war, sagt in seinem מ^שי ה׳ (Zolkiew 5562, Th. II., f. 25(1) in der Erklärung zu der in der Hagada aufgeuommcucn Psalmstelle 79,6,7: ״Manche der Nichtjnden, unter deren Schutz wir uns befinden, meinen, daß wir durch diese Worte einen Fluch gegen sic aussprechen. Es ist aber erwiesen, daß wir verpflichtet sind, für ihr Wohl zu beten; wie wäre cs nun denkbar, daß wir zwei

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