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Jeschurun · 1883-01-25 · Heft 4 (25.1.1883) · p. 54

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 4 (25.1.1883)
Article
Die Wiederbesetzung des Hannoverschen Landrabbinats
Date
1883-01-25
Page
54 (sequence 2)
Language
German
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Diejenigen zu gewinnen, die seinem Einflüsse unmittelbar am nächsten stehen, der hat dadurch entweder doknmentirt, daß cS ihm selbst nicht rechter Ernst mit der unbedingten Unterordnung unter das Gesetz ist,, oder daß ihm die Gabe schlt, Andere von dem Rechten zu überzeugen. Und was die ״Kleinigkeiten" anbctrisst, in welchen er nicht ״ganz so streng" sein soll, so kennen!vir nicht dergleichen .Kleinigkeiten, na!ncntlich nicht bei einem Rabbiner. Wir können cs wohl begreifen, obwohl nicht billigen, wenn auch diejenigen Privatleute, welche im übrigen als gewissenhafte, dem Gesetze Gehorsarn zollend׳ -Juden gelten, sich ans Umvisscnhcit, Bequemlichkeit und Gewohnheit über manche Ncligions- Vorschrift hinwcgsctzcn, und bei ihnen manches Bcrbot fast ganz in Vergessenheit gcrathen. ist. Denn obgleich, der Gegensatz zwischen Geistlichen und Laien dem Judenthum völlig fremd ist und der Handwerker, Kansmann und Advokat zu einem ebenso strikten Gehorsam gegen alle Vorschriften des Gesetzes verbunden sind, wie der Rabbiner, so läßt sich doch nicht verkennen, daß einerseits das mangelnde Wissen bei Erstercu leicht eine gewisse Gleichgültigkeit gegen unbequeme Gesetzesbestim-!innigen crzcngcn kann, andererseits aber auch daß daö Leben mit seinen Anforderungen die strikte Befolgung der Ncligionssatznugen oft sehr erschwert. Dieses trifft aber bei dem Rabbiner in keiner Weise zu. Mangelnde EKsetzcskcnittniß ist doch bei ihm völlig ausgeschlossen, und das Leben erheischt von ihm fast gar kein Opfer für die Beobachtung der religiösen Vorschriften. Ja,!venu mau die äußeren Lebensbedingnngcn der Rabbiner, Lehrer und sonstigen Kultnsbeanttcn mit denjenigen der anderen Gemcindemitglieder vergleicht, so springt cs in die Augen, daß Jene ihre ganze materielle Existenz lediglich dem Opfer verdanken, welches Diese der Religion widmen. Und ferner wird mau;«gestehen müssen, daß ein jeder der Letzeren, außer den Gemeindcbciteügen, aus welchen die Erstercu ihre Besoldung beziehen, noch durch irgend welche Versagung der 'Religion ihren Tribut zollen. Ter Geschäfts- und Gewerbsmann, welcher am Sabbath seinen Betrieb cinstcllt, der Händler und 'Reisende, der sich mit frugaler Kost unterwegs begnügt; — ja selbst der minder Gewissenhafte, welcher nur noch am Rosch-Haschana und Jomkippur feiert: sie Alle bringen für die Beobachtung des Gesetzes ein größeres oder geringeres materielles Opfer. Der Rabbiner und Knltusbeamte aber hat fast gar keine Gelegenheit und Veranlassung zu einem solchen; sein Beruf weist ihn vielmehr darauf hin, daß er durch die Aufwendungen, welche die Anderen für die Befriedigung ihrer religiösen Pflicht, oder ihres religiösen Gefühls bestreiten, die Mittel seiner materiellen Bedürfnisse empfängt. Er ist der Einzige in der Gemeinde, der einen greifbaren Nutzen von der 'Religion hat, welche allen Anderen greifbare Opfer verursacht; und da dürften cs für ihn lästige ..Kleinigkeiten" geben, über welche er sich hinwegsetzen möchte? Da sollte er nicht im Gcgcntheil sich freuen, wenn er durch eine geringfügige Entbehrung in die Lage kommen kann, auch seinerseits seine Opfer- Willigkeit für daö Neligionsgcsetz ״greifbar" zu bethätigcn? Wie? Der unwissende Trödler schließt am Sabbath sein Büdchcn, trotz des Ausfalls, den er dadurch an dem kärglichen Erwerb erleidet, und der Rabbiner oder Knltnsbcamw ist zu schwach, das große Opfer für die Heiliahaltung des Gesetzes zu bringen — ein Glas Wein abzulchnen u. dgl. m.? Denn schwerere Anfordcrnngcn treten im Grunde genommen gar nicht an ihn heran. Er bezieht seinen Gehalt für die Funktionen im Dienste der Religion; er ist deshalb nicht der Versuchnng auSgesetzt, zur Erlangung eines Gewinnes am Sabbath Geschäfte zu machen. Als Vertreter und Lehrer des Gesetzes darf er cs auch in den meisten Gemeinden nicht wagen, sich an der Tafel eines nichtjndischcn;)Restaurants gütlich zu Lhnn, oder sich dem Behagen einer Cigarre am Sabbath hinzngcbcn, wollte er nicht um den Besitz seiner Stelle ernstlich besorgt sein. Durch die Beobachtung der von Alten, die noch auf den gang und geben Namen eines ״frommen Kehilla-Mannes" einigen Anspruch machen, gewissenhaft geübten Pflichten, kann er sich keineswegs den Ruf eines ״frommen Rabbiners" erwerben. Was auch von dem המין עם, von dem meistens ungelehrten gewöhnlichen Manne, als unverbrüchlich gehalten wird, das mnß der Rabbiner und Kultusbcamte beachten — wenn nicht ans Gewissen- Hastigkeit, so doch aus Rücksicht auf sein Amt, aus Sorge für seine Stellung. DaS hat selbst der verstorbene Geiger berechnend eingeschcn. Wenn man deshalb über den Ernst der Neligionsnbung und die Gewissenhaftigkeit eines Rabbiners oder sonstigen Kultusbeamten sich ein Urtheil bilden will, jo bietet nur der Ernst und die Gewissenhaftigkeit, in welchen derselbe auch denjenigen Vorschriften unverbrüchlichen Gehorsam leistet, die in seinem Kreise von dem gewöhnlichen Manne aus Unkcnntniß oder Leichtfertigkeit weniger beachtet werden, einen Maßstab. Wir nehmen gar keinen Anstand, es in klaren dürren Worten anszusprechen, daß in unseren hiesigen Kreisen z. B. der religiöse Ernst des ungelehrten, in jüdischer NeligionSkenntniß unwissenden Geschäftsmanns, welcher am Sonnabend sein Geschäft geschlossen hält und einen ״koscheren" Haushalt fuhrt, dennoch aber durch das Tragen eines Regenschirms am Sonnabend beispiclsweise ein Sabbathgesctz verletzt, weniger verdächtig erscheint, als eines Rabbiners oder Lehrers Gewissen- Hastigkeit, die sich etwa regelmäßig einer noch leichteren Gesetzesübertretung schuldig machen. Und ebenso können wir kein Vertrauen sassen zu

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