Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 3 (18.1.1883)
- Article
- Betrachtungen über die Judenfrage in Deutschland
- Date
- 1883-01-18
- Page
- 42 (sequence 2)
- Language
- German
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42 wir behaupten auf das Allerbestimmteste, daß sie ebensowohl im Iudcnthum zu finden sind. Das spezifisch Christliche ist aber mit Nichten ein integrirender ThcrL des deutschen StaatSwescns. Handel, Gewerbe, Landwirthschast, Kunst, Wissenschaft, kur; alle Potenzen, auf welchen die Wohlfahrt des Staates und das von ihm zu fördernde Gedeihen der einzelnen Staatsangehörigen sich erbauen, beruhen ebensowenig auf dem spezifischen Chrislenthume, wie die Rechtspflege, die Staats- und Gemeindeverwaltung und die Landesverthcidigung. Der Staat fragt nicht' nach der Innigkeit des spezifischen Christenglaubens und dem Grade spezifisch christlicher Uebcrzeugung bei der Anstcllung seiner Beamten und Würdenträger, vom Kanzler und Feldmarschall, vom Gerichtspräsidenten und Landrath an bis zum letzten Schreiber hinab, wohl aber nach deren Rechtschaffenheit und Tüchtigkeit. Der Staat steht nur in einer äußeren Beziehung zur Religion. Cr erkennt es als seine Aufgabe, die Interessen der Religion zu schützen und zu fördern. In der Religion seiner Staatsangehörigen erblickt und - achtet er deren heiligstes Gut und schätzt ihre hohe Bedeutung für deren sittliche Bildung. Alle Religionen und Konfessionen, welche daS Bckenntniß seiner Angehörigen bilden, vorausgesetzt, daß sie mit dem sittlichen Staat^grund- Prinzip nicht i!n Widerspruch sich befinden, gelten ihm gleich; sein Schutz erstreckt sich aus die katholische Ucbcrzeugung seiner Angehörigen, wie aus die lutherische, auf die kalvinistische, wie auf die jüdische. — Er wird neben diesem Schutze allerdings auch Allen gegenüber ein Sberanssichtsrecht geltend machen, damit von keinem NcligionSwesen Bestrebungen gefördert werden, welche seinem Staatszwecke zuwider lausen. In daS eigentliche Gebiet der Religion wird er aber nicht eingrcifcn. Ihm genügt cS, daß ein Jeder, welcher Religion auch immer, seiner StaatSpslicht nachkommt. Cr gewährt volle Religionsfreiheit, daS ist das unantastbare, vom Staate gcschütztcNecht, sich zu derjenigen Religion offen und frei;׳! bekennen, die der inneren Uebcrzeugung entspricht, ohne daß aus dem öffentlichen Religionsbekenntnisse und der öffentlichen NeligionSübung irgend welche Schmälerung der, allen Staatsangehörigen gewährleisteten, Rechte und Vorthcile hergcleitet werden kann. Wir gelangen nunmehr zu einem Argument, durch welches der Anspruch aus die Ausschließung der Juden begründet werden soll, und daö als ein besonders starkes auSgegebcn wird, trotzdem cs schon zn hundert Malen seine Widerlegung gefunden hat. ES ist daö die messianische Hoffnung der Juden. (Fortsetzung folgt.) Korrcspoildcnzcu und Nachrichten. Deutschland. ** Berlin. Die von mir kürzlich erörterte Frage des AblchuungSrechtS der Parteien im Zivil- und Straf- Prozeß in seiner Anwendung gegen jüdische Richter als Juden, hat in der vor dem hiesigen Schöffengerichte bei Gelegenheit der Verhandlung i. S. Liebermann von Sonnenberg gegen mehrere Zeitungsrcdakteure geübten Eiveöverweigerung eine neue Jllustrirung gefunden. Der als Zeuge geladene Prediger Hapke weigerte sich, den Zcugcneid zu leisten, bevor er nicht die Versicherung erhalten habe, daß der Eidesabnehmer ein Christ sei. Trotz der Ermahnung des Vorsitzenden des Schöffengerichts, Amtsrichter Lion, blieb er bei seiner Erklärung und ließ sich zu der höchsten gesetzlich vorgesehenen Strafe von 300 Mark, eventuell 30 Tagen Gefüngniß, verurtheilen. In konservativen Kreisen wird dieses Verhalten des Herrn Predigers vor einem Gerichtsvorsitzenden jüdischer Konfession als einen Schritt begrüßt, durch welchen die Frage des christlichen Eides und der jüdischen Richter, die früher oder später eine brennende werden wird, ihrer Lösung sich näher gerückt sicht. Auch wir möchten wünschen, daß dem also wäre, daß jedem denkenden Menschen, dem daö Bewußtsein des Rechts noch nicht abhanden gekommen ist, und der in dem friedlichen und freundlichen Zusammenleben und Zusammenwirken aller Bürger das Heil einer gedeihlichen timen! Entwickelung des Staats erblickt, eS klar wird, wohin die antiseniitische Bewegung führt. Sie erzeugt Mißtrauen und Zwietracht unter den Staatsaugehörigen und vergiftet das Rechts- und VilligkeitSgefühl des Volkes. Aber abgesehen hiervon möchten wir auch die Frage an diesen Vorfall und die Zustimmnng, welche der Eidcöverwngerer in manchen Sphären findet, knüpfen.׳ wenn cS nun eine retrogradive Legislatur zu Wege brächte, daß daS Gesetz als Grund einer Zcugnißverweigerung die Eigenschaft als Jude des fungirenden Richters anfehcn würde, — müßte man da nicht auch dem jüdischen Zeugen das Recht zugestehen, die Ablegung des Eides in die Hand eines christlichen Richters zn versagen? Mag man dem Juden auch noch so feindlich gesinnt sein und ihm auch noch so viel entziehen wollen, so wird man ihm doch sein jüdisches Bekenntniß nicht absprechen können. Und wenn der Christ Anstand nehmen darf, vor einem Nichtbckenncr seiner Religion einen Eid zu leisten, weil ihm derselbe als ״christlicher Eid" gilt, so könnte auch der Eid eines Juden nur als ״jüdischer Eid" aufgefaßt werden und auch der Jude dürfte Skrupel hegen, solchen vor einem Nichtsuden zu schwören. Wenn irgendwo,