Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1883)
- Article
- Die Wiederbesetzung des Hannoverschen Landrabbinats
- Date
- 1883-01-11
- Page
- 22 (sequence 2)
- Language
- German
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22 Erwägung, den für das hohe Amt am besähigsten und würdigsten Kandidaten zu erküren, entspringen, sondern welche aus freundschaftlichen oder geschäftlichen Beweggründen herrührcn; und unter ״untergeordneten Rücksichten" fassen wir alle diejenigen zusammen, welche in nebensächlichen Motiven, nicht in dem eigentlichen Wesen der Sache, wurzeln. Wir würden unsere Pflicht zu verabsäumen glauben, wollten wir ein Organ dcS öffentlichen Worts nicht benutzen, um zur Förderung jener Erkcnntniß nach Kräften beizntragcn. Und in der Vollziehung dieser Obliegenheit lassen wir uns nicht beirren durch die wechselnden und einander widerstreitenden Strömungen des TageS, welche im Grunde mehr oder weniger künstlich erzeugte Stimmungen sind, um ״öffentliche Meinung zu machen." In den Spalten dieser Zeitschrift soll der unbestechlichen Wahrheit ein Feld eröffnet sein, in ihr soll die Wahrheit ernst und ungeschminkt zu Worte kommen; wer Erkcnntniß wirklich sucht, soll sic hier jedenfalls finden können Die Aufgabe des Rabbiners in dem Sinne und Geiste des jüdischen NeligionSgesetzeS und der jüdischen Anschauung ist eine zwiefache; ihm liegt eS ob, die Kunde dcS Gesetzes im Kreise der Gemeinde zu pflegen und zu verbreiten und dessen getreue Erfüllung zu verlangen, zu fördern und zu beaufsichtigen. Demnach ist der Rabbiner der erste Lehrer und Prediger dcS Gesetzes in seinem Kreise und dessen höchste Autorität zur Entscheidung religionsgesetzlicher Fragen in allen Angelegenheiten des privaten und Gemeinde-Lebens, wie auch insbesondere alle Gemeindeanstalten seiner Ucberwachung unterstellt sind. Den hannoverschen Landrabbincrn insbesondere ist aber neben dieser religionSgesetzlichen Stellung noch eine staatliche Gewalt verliehen. Nach dem hannoverschen Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. Scpt.!842 und der auSführcnden Verordnung desselben vom 19. Januar 1644 erscheinen sie auch als Organe der Negierung und verfügen demgemäß über einen sehr bedeutenden äußern Einfluß und eine erhebliche Macht. Die Aufsicht über das Synagogen- und Schulwesen der Juden wird ״neben den OrLSobrigkeiten zunächst durch die Landrabbiner unter Leitung der Landdrostcieu auSgeübt." Die Landrabbiner bedürfen der Bestätigung dcS Ministeriums dcS Innern, und ebenso erfordert ihre etwaige Entlassung ministerielle Genehmigung. Die Anträge der Gemeinden auf Anstellung und Entlassung von Unterrabbincrn, Vorbetcrn und Lehrern sind durch die Landrabbiner gutachtlich der Landdrostei zur Bestätigung vorzulegen. Sie allein, oder die von ihnen dazu Ermächtigten, dürfen eine Trauung vornehmen. Die Luden dürfen sich keines anderen als des LandrabbiuerS, in dessen Bezirk sie wohnen, bedienen; — selbst jüdische Hauslehrer können nur nach vorgängigcr Prüfung durch den Landrabbiner und mit Genehmigung der Obrigkeit angenommen werden. Und nach der Verordnung vom 31. Dez. 1860 kann an Orten, wo eine Synagoge nicht ist, ein regelmäßiger öffentlicher Gottesdienst nur mit Genehmigung deö LandrabbiuerS abgchaltcn werden; wie er auch nach dieser Verordnung überhaupt in allen religiösen Veranstaltungen seines Bezirkes die entscheidende und maßgebende Behörde bildet. Der hannoversche Landrabbincr ist demgemäß nicht nur der Lehrer, Prediger und die höchste Autorität für religionsgesetzliche Entscheidungen, sondern auch der den Gemeinden Vorgesetzte, mit hierarchischer Gewalt bekleidete Staatsbeamte. Wir haben diesen letzteren Umstand lediglich aus dem Grunde hervorgehoben, um zur verschärften Vorsicht bei Vornahme der Wahl zu mahnen. Denn ein Mißgriff bei derselben würde bei der Machtstellung dcS hannoverschen Landrabbiners in der That סעות לא יוכל לתקן, ein Hebel sein, für welches kaum eine Abhülfe gesunden werden könnte. Beschwerden über die mangelhafte Amtsführung eines hannoverschen LandrabbiuerS in rcligionSgcsetzticher Hinsicht hätten fast gar keine Aussicht auf Erfolg. Die aus diesem Gebiete unkundige Staatsbehörde erblickt in dem von den Gemeinden ihr zur Bestätigung vorgeschlagenen, von ihr mit Machtfülle auSgcstatteten Rabbiner die einzige Autorität für jüdische Angelegenheilen und ihr eigenes Organ, dessen Ansehen sie nicht angetastet wissen will. Wer könnte ihr auch in jüdischen NcligionSsachen mehr gelten? Aber auch ohnehin ist diej rabbinatliche Wirksamkeit eine so umfassende und in alle religiösen Verhältnisse tief eingreifende, daß wahrlich cS für Jeden, der noch einiges wirkliches Interesse an jüdischen Angelegenheiten nimmt, eines bcsondcrn Sporns nicht bedürfen sollte, bei seiner Stimmabgabe sich ausschließlich von der Absicht leiten zu lassen, dcn sür daS Nabbincramt Tüchtigsten und Berufensten zu wählen. Wer ist aber der Tüchtigste, der Befähigteste, der Würdigste? Welche Eigenschaften sollen wir bei dem zu Erwählenden voraussetzen? Wie vermögen wir zu erkennen, welcher von den Bewerbern unser Vertrauen rückhaltlos verdient? Der Rabbiner ist der Lehrer und Prediger der Lehre. Umfassende Kenutniß derselben ist deshalb die erste Bedingung. WaS man lehren will, muß man kennen. Wofür man aber die Herzen erwärmen will, das muß selbst in unserem Herzen lebendig sein. Für die Wahrheit, welche durch die Kraft überzeugender Rede zur Anerkennung gebracht werden soll, muß der Redner mit seinem ganzen Wesen eintreten; er muß