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Jeschurun · 1883-01-11 · Heft 2 (11.1.1883) · p. 21

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 2 (11.1.1883)
Article
Salomonische Spruchweisheit
Date
1883-01-11
Page
21 (sequence 3)
Language
German
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Nichts nützen Schätze der Gesetzlosigkeit, Pflichtgcrechtigkeit kann vom Tode erretten. (K.! 0,2.) Im Hanse eines Gerechten wird reicher das Errungene, Durch die Errungenschaft eines Gesetzlosen wird das Hans getrübt. (K. 15,6.) Fluch Gottes kommt in's Haus des Gesetzlosen, Während er des Gerechten Wohnung segnet. (&'. 3,33.) Wer sein Vermögen durch Zins und Wucher mehrt, Sammelt es für einen uneigennützigen Freund der Armen. (K. 26,6.) Menschlichen Gerichten gegenüber kann die Meinung aufkonlmen, man müsse nur das Verbrechen in recht großem Maßstabe üben, müsse nur ein Vermögen in kolossalcnr Umfange sammeln, um sich mit einem Thcil dieses Vermögens selbst Straflosigkeit zu ermitteln. Allein ביום עברה, am Tage, an welchem Gott zum Gerichte ״lsinaustritt", da nützt kein Vermögen, so kolossal es auch sein möge. Da nützt nur Eins: aufrichtige Rückkehr zur Pflichtgercchrigkeit. Eine solche Rückkehr zur ערקה, zur Pflichttreue, kann ein ganzes in Gesetzlosigkeit verfehltes Leben sühnen, kann von dem bereits verhängten Untergang retten. Und nicht nur an einem'solchen Tage vcrhängnißvoller Entscheidung, überhaupt sprießt ans gesetzlos gesammelten.Schätzen kein wahres Heil, während ein in Pflichiireue sich vollendendes Streben einem jeden Hiersein einen solchen Werth in Gottes Augen zu verleihen vermag, daß seine Gnade einem solchen selbst schon vom Tode bedrohten Sein neue Lebensfrische verleiht. Ja, in einem Hause, in welchem die Gesctzestrcue waltet, gewinnt חוסן (verwandt mit הוצן) das auf dem Acker des Erwerbes Gesammelte ev|t seinen rechten Werth, wird cs רב, wächst sein Werth, indem cs mit dem sittlichen zu Gott cmporstrcbendcn Schaffen vermahlt wird, indem das gcsctzestreu Erworbene nun auch zu gesctzcstreucr Verwendung gelangt. Wenn aber der Gesetzlose die Ernte seiner Gesetzlosigkeit in sein Haus 'einbringt, da meint er, und wie mancher kurzsichtige meint es neidisch mit ihm, welcher Glückesjnbel damit in sein Haus cinzieht, und sic sehen nicht, daß בתבואת רשע נעברת, daß. das Haus ״getrübt״ wird, daß reine, heitere Freude da nicht wohnt, wo Ernten der Gesetzlosigkeit genossen werden. Das durch Zins und Wucher gesammelte Vermögen, meint endlich unser Wcishcitssprnch, kommt schließlich dem Besitzer nicht zu Gute. Er sammelt es, aber was er in eigennütziger Ausbeutung der Verlegenheit seiner Brüder gesammelt, das läßt ein göttliches Berhängniß aus seinen Händen in die Hände Solcher übergehen, die הונן דלים, die uneigennützig den Armen zu Hülse kommen, oder, nach einer Auffassung des תנהוב!א, läßt cs dem Fiskus verfallen werden, der eS zu öffentlichen gemeinnützigen Veranstaltungen ver׳ wendet, die unentgeltlich Jedem zu Gute kommen. (Fortsetzung folgt.) Die Mikdcrbksttznns des i}11!m0i1crfflp AMMiNls. Die Mitglieder der Synagogcngemcinden der Landdrostcibezirke Hannover und Lüneburg sind im gegenwärtigcn Augenblicke zu der wichtigsten, folgenschwersten Handlung berufen, welche über die zukünftige Gestaltung des jüdischen Lebens in seinen mannigfaltigsten Aeußerungcn, vielleicht für ein ganzes Menschcualter, entscheidend ist. Es gilt, den rechten Mann zu erwählen, welchem fünfzig Gemeinden die Hut des heiligsten, kostbarsten Schatzes anvcrtrauen wollen, den Mann, welcher befühigt und würdig ist, an ihrer Spitze zu stehen als Wächter der Gottcölehre, als Führer und Vorbild, ihnen durch Lehre und Beispiel ״den Weg zu zeigen, den sie zu wandeln haben." Dieser Augenblickist der, bedeutungsvollste, welchen die jetzt zur Wahl sich Rüstenden jemals erlebt haben; fast vier Decennien sind verflossen, seitdem die letzte Laudrabbinatswahl stattgefundcn. Die glückliche oder unglückliche Benutzung dieses Moments bedingt das Wohl oder Weh der jüdischen Zukunft in diesen Bezirken. Ein Jeder ist berufen, durch sein Votum direkt oder indirekt an dieser Entscheidung mitznwirkcn, ein Jeder darum auch verpflichtet, vor Abgabe seiner Stimme sich ernst und gewissenhaft vor Gott zu prüfen, ob er sich auch rein weiß von allen persönlichen Nebenabsichten, wenn er zur Wahlurne schreitet; ob er lediglich und ausschließlich der Sache zu dielten gewillt ist, für welche seine gegenwärtige Entschließung verhängnißvoll ist; ob er die rechte Vorstellung von der verantwortungsvollen Handlung hat, welche er vorzunehnien im Begriff steht. Um sich für diese ernste Selbstprüfung vorznbcreiten, bedarf cs aber zunächst der Erkcnntniß der Aufgabe eines Rabbiners im Allgemeinen und des Berllfes eines hannoverschen LandrabbincrS in! Besonderen. Denn nur wenn Jeglicher in den Stand gesetzt ist, den ganzen Ernst des AugenblickS zu begreifen, darf inan hoffen, daß nicht der Zufall bei dem Wahlgeschäft entscheidet und nicht unlautere und untergeordnete Rücksichten das Votum der Wähler beeinflussen. Um nicht mißverstanden zu werden, wollen wir bemerken, daß wir unter ״unlauteren Rücksichten" alle diejenigen begreifen, welche nicht aus der sachlichen

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