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Jeschurun · 1883-01-04 · Heft 1 (4.1.1883) · p. 10

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 1 (4.1.1883)
Article
Betrachtungen über die Judenfrage in Deutschland
Date
1883-01-04
Page
10 (sequence 2)
Language
German
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10 981;4 Prozent deutscher Bürger verlustig gehen, dann feiert mittelalterlicher Wahn seine schönsten Triumphe über die Aufklärung der Neuzeit und das deutsche Volk sieht sein Recht und seine Freiheit, seine Kultur und seine Bildung, sein Ansehen und seine Ehre gefährdet. Zn dem Augenblicke^ wo der Jude von ihm zum Paria dcgradirt wird, steigt auch es von seiner hohen Stufe hernieder und würdigt sich selbst zum Paria unter den Kulturvölkern der Erde herab. Indem wir uns wehren, indem wir für unser Recht und unsere Ehre auf den Plan treten, wahren wir nicht allein die Ehre und das Recht eines kleinen Brnchlheilo deutscher Nation, wir wahren auch zugleich die Ehre und das Recht und die Würde des gesummten Volkes. Wir üben eine eminent patriotische Pflicht, wenn wir uns gegen die Judenfrage wenden; wenn wir die Nichtigkeit und Hohlheit, das Unwahre und Verderbliche derselben nachzuwciscn uuS bemühen. Es handelt sich bei der Jndeufrage nicht nur um das Wohl und Wehe einer halben Million Deutscher, sondern um das Wohl und Wehe von 42 Millionen Deutscher. Wenn die Hydra des Raeenhasses, des konfessionellen Haders erst hier ihr Haupt siegreich erhoben, dann, wird sic, die vielköpfige, auch in andere Richtungen züngeln und den Frieden und die Einlracht der Nation umklammern, um sie in ihr sumpfiges Element hiuabzuziehen und zu tödtcn. Wer wird alsdaun der Herkules sein, der ihr den Todesstoß zu versetzen im Stande ist? Wir gestehen cs offen, cs ist ein tief schmerzliches Gefühl, das uns beschleicht, indem wir dieser patriotischen Pflicht uns widmen. Daß wir heute noch genöthigt sind, dasjenige zu widerlegen, was längst widerlegt worden, was eigentlich vor dem Richtcrstuhle eines unbefangen urtheilenden Verstandes keiner Widerlegung jemals bedurft hätte — das ist sehr niederdrückend. Dennoch können und dürfen wir nnS ihm nicht entziehen. Im Volksmunde lebt der Ausspruch: Haß sei erfinderisch. Wenn man jedoch die ״Zudeufragen", wie solche in den verschiedensten Ländern, unter den wechselnden Verhältnissen und Zeiten, aufgeworfen sind, näher betrachtet, so wird dieser Ausspruch gründlich Lügen gestraft. Die Zudenfragen ähneln sich alle, von der ältesten, der Vertreibung unseres Ahnen Isaak aus Philisläa an, bis zur deutschen unter der Aera Stöcker- Heuriei-Nuppel. — Neues wird nicht vorgebracht, Neues ist nicht zu ׳׳erwidern. Hier ׳gilt in der That das: ״Alles schon dagcwcscu." Die Veranstalter der heutigen Jndeufrage haben sich an ihren ältesten Vorgängern ein Beispiel genommen; wie Pharao List auempfahl, also greifen auch sie zu Mitteln, welche weniger der Klugheit als der Schlauheit entstammen. Sie fühlen cS, daß auf gradem Wege die Judcltfrage nicht in Szene gesetzt werden kann, daß vor dem Forum des strengen Rechts ihre Bestrebungcn keinen Stand halten, daß an dem lebendigen Gerechtigkeitssinne des Volkes jeder Versuch eines offenen Rcchtsbruch scheitern würde. Sie erachten es deshalb als ihre vornchmlichste Aufgabe, zunächst das Rechtsbcwußtscin zu trüben und die Begriffe zu verwirren. Sic sagen, die Inden seien keine Deutsche, seien vielmehr Eindringliche, Fremdlinge, welchen man nur ein Gastrecht einzuräumen brauche, die aber von dem Genüsse und der Theilnahme an den wesentlichsten Rechten der Nation ausgeschlossen werden können. (Fortsetzung folgt.) Korrespondeilzen mid Nachrichten. Deutschland. Hannover, 29. Nov. DieWiederbesctzung unseres verwaisten Landrabbinats, dessen Verwaltung von Seiten der Landdrostei beni Landrabbiner Dr. Guttmann zu Hildcsheim interimistisch übertragen ist, nimmt das allgemeinste Interesse in Anspruch. Zn Folge deS AuSschreibens deS hiesigen Synagogen-G.emeindcvorslandeS liegen dreißig Kandidaturen vor. Eine Kommission, auS den fünf Vorstehern und fünf Repräsentanten bestehend, ist niedergesetzt worden, um ans der Zahl der Bewerber diejenigen auszuwählen, welche zur Abhaltung einer Probeprcdigt ciugcladen werden sollen. Daß wir dieser, für unsere Gemeinde sowohl, wie für die Provinz hoch bedeutsamen Angelegenheit eine ganz besondere, ernste Aufmerksamkeit widmen werden, versteht sich wohl von selbst. Es sind bei uns zwei größere Abhandlungen eingegangen, welche dieselbe in eingehender Weise beleuchten, jedoch in einzelnen Punkten mit einander in Widerspruch stehen. Die Eine betrachtet die Wahl von dem Standpunkte der hiesigen Gemeinde, die Andere vertritt denjeuigen der Provinz. Wir haben beide für später zurückgclegt und wollen heute uns nur auf die Ansührnng weniger, den Wahlmodns betreffender gcsetzlicher Bestimmungen beschränken.. Die Verordnung vom 19. Zannar 1644 schreibt vor: 64 §״. Die Landrabbincr werden von den Sy nagogen-Gemeinden des Landrabbinats - Bezirks nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt; vorbehältlich der Bestätigung des Ministeriums des Innern (§ 21 des Gesetzes vom 30. Sept. 1842). 65 §״. Bei der Wahl hat jede Synagogen-Gemcinde eine Stimme; dieselbe, für welche der Landrabbincr zugleich als Unter-Rabbiner wirksam sein soll (in diesem Falle die Gemeinde Hannover) zwei Stimmen

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