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Jeschurun · 1867-04-01 · Heft 7 (April 1867) · p. 229

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 7 (April 1867)
Article
Aus Hannover
Date
1867-04-01
Page
229 (sequence 2)
Language
German
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Die Zukunft der jüd. Gemeinde-Angelegenheiten in Hannover. 229 der eingeführt, in dessen Bestimmungen als Erforderniß eines Stände- Mitglieds u. A. das Bekcnntniß zu einer der drei anerkannten christlichen Confessionen mit anfgeführt ist, wodurch Juden und Dtssideuten von der passiven Wahl ausgeschlossen sind. Die jüdische Religion war aber als eine berechtigte vom Staate anerkannt, welcher es demnach als Staatspflicht erachtete die spectstsch jüdischen Interessen zu fördern. Im Budget war deßhalb auch eine Position zur Hebung des jüdischen Schul- und Cultuswesens mit aufgcsührt, in welcher nach dem Beschlüsse der letzten Stände- Versammlung auf Antrag der Regierung die Summe von 5000 Thalern ausgesetzt sind. Das jüdische Lehrerseminar wird zum großen Theile aus Staatsmitteln erhalten. Mit Ausnahme der Landrabbiner, Lehrer und Notaren glanben wir nicht, daß es in Hannover jüdische Staatsbeamte gibt, hiegegen ist aber die Befähigung der Juden zur Uebernahme von Staatsämtern nicht angezweifelt worden. Die nach jüdischem Gesetze geschlossene Ehe hat volle Gültigkeit; es ist keine besondere Civtlebe für die Juden statuirt. Die Eidesleistung der Juden geschieht analog den Christen. Der Eid more judaico ist seit 17 Jahren abgeschafft. Die bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen ist vollständig. Das sind im Hauptsächlichsten die Punkte, welche einen Vergleich mit den Verhältnissen der Juden in Preußen herausfvrdern. Auch hier ist die bürgerliche Emancipation gänzlich durchgeführt. Was die politische anbetrifft, so können Juden in das preußische Abgeordnetenhnus gewählt werden. Dagegen wird von Seiten verschiedener Ressortministerien die Qualifikation der Juden zur Bekleidung von staatlichen Aemtern offen in Abrede genommen. Die jüdische Religion erfreut sich in Preußen nicht der staatlichen Anerkennung. Demgemäß wird auch von Seiten des Staats keinerlei Beihülfe den jüdischen Schul- und CultuSanstalten zugewendet und jüdisch religiösen Handlungen keinerlei Wirkung für den Staat betgclegt. Daher resnltirt die Einführung der obligatorischen Civilehe für die Inden, während die kirchliche Ehe der Christen staatliche und bürgerliche Gültigkeit hat. Durch die noch bestehende Form des Eides mors;judaico wird

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