Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Deutschland : Bayern [Nachricht]
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 108 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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108 dem Zusammenhänge dieser cdiktmäßigen Vorschrift mit den unmittelbar vorausgehenden und nachfolgenden Bestimmungen kann derselben keine andere Bedeutung beigelegt werden, als daß schon im Sinn und nach der Absicht des Edikts derjenige Israelit, welchem von Seite der Staatsgewalt die Anerkennung und Bestätigung in dem wichtigen Amt eines Neligionsdiencrs seiner Glaubensgenossen crtheilt werden soll, auch in seinen äußeren Verhältnissen und Lebenöbeziehungcn die hierzu erforderliche besondere Achtung zu genießen habe, und es muß hierbei in der gesummten Auffassung des Edikts von der Stellung der dcrmaltgen Juden im Staatsorganismus und im bürgerlichen Leben seine Erklärung finden, wenn zu diesem Zweck bezüglich der Würdigkeit der Bewerber im §. 27 tit, c. aus die bezeichneten Erfordernissen noch ausdrücklich hingcwtesen worden ist. Seit dem Erscheinen des Judenedtkts vom 10. Juni 1813 hat indessen, sowohl was die bürgerliche und politische Berechtigung der Israeliten im Staat als deren gesellschaftliche Stellung an sich und zu den Staatseiuwohnern der übrigen Bekenntnisse betrifft, eine Umgestaltung der Veihältnisse sich vollzogen, und es kann dieser Umstand dermalen auch bei der Handhabung des §. 27 lit. c. von Seite der k. Staatsbehörden nicht unbeachtet gelassen werden. Die k. Kreisregierungen werden deßhalb bei Erledigung und Wiederbesetznng von Rabbinerstellen und bei den Erhebungen und Anssorderungen bezüglich der Bewerbung und ihrer Voraussetzungen in Zukunft nur in einer Weise verfahren, welche den inzwischen thatsächlich veränderten Verhältnissen unter Festhaltung der bestehenden Normen entspricht. Hiernach ist das Weitere vorzukehren und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß in künftigen Fällen, außer den allgemeiner! Nachweisen über bürgerliche und gesellschaftliche Unbescholtenheit, nicht auch der Nachweis der übrigen im §. 27 lit, c, des Judenedikts bezeichneten Voraussetzungen von den Bewerbern selbst verlangt, sondern in anderer Weise, so weit nöthig, die erforderliche Information erholt werde." Frankreich. HiWie die Zeitungen schon gemeldet haben, und wie es nachdem Wahlmodus nicht anders zu erwarten war, wurde der bisherige Grand-Rabbin von Paris Mr. Isidor der vom Consistoire Central und Consistoire de Paris aufgestellte Candldat zum Oberrabbiner von Frankreich, zum Grand-RaVbin du Consistoire central des Israölites de France, ernannt. Die ״Presse" vom 17. Nov. berichtet über den Wahlakt wie folgt: Dienstag den 13. hatte Mr. Cersberr, Präsident des Central- Consistoriums alle Mitglieder des Conclave, 27 an der Zahl, zu