Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Deutschland : Bayern [Nachricht]
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 107 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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107 noch exrstiren. Es lächelt uns jo mittelalterlich an, daß wir unwillkürlich die untenstehende Jahreszahl beschauen müssen, ob uns nicht der Zufall ein Blatt aus einem früheren Jahrhundert in die Hand gegeben. Aber nein, das aufgeklärte, vorangeschrittene Jahr 1866 ist es, in welchem man öffentlich ansschreibt, daß der Seelsorger der israelitischen Gemeinde zum Antritt einer Stelle aufweisen muß: 1) den Besitz des bayerischen JndigenatS, 2) ein Zeugniß über gutcn sittlichen und insbesondere von dem Makel des Wuchers und des betrügerischen Bankerotts freien Lebenswandel re. Wir wollen nicht fragen, ob die Regierungsbehörde berechtigt, ist, dieses demüthigcnde Verlangen zü stellen, in solcher Weise ist sie es gewiß nicht. Wer hat denn je davon gehört, daß ein Rabbiner, welcher so gut ein Prediger des sittlichen und rechtschaffenen Lebenswandels ist, wie jeder andere Geistliche, mit dem Makel des Wllchers belastet wäre, oder wer, was fast komisch klingt, daß ein solcher sich ketrügerischen Bankerott hätte zu Schulden kommen lassen? Ein jeder Rabbiner, abgesehen von seiner dieses verwerfenden Stellung selbst, hat mit seinem meist nur spärlichen Gehalt gerade genug zu thuu, um auf einfache Art durchs Leben zu kommen, und wird ihm zur Anlegung von Geldern für solche Zwecke schwerlich etwas übrig bleiben. Wenn man aber gar von betrügerischem Bankerott spricht, so dürfte man hier noch viel weniger an der Thüre eines einfachen israelitischen Geistlicher! pochen, als an die gewisser hoher Würdenträger anderer Religionen, wo man sich auffs Geldmachen ganz vorzüglich versteht!? Welchen Begriff soll sich der genreine Mann von dem Stande eines Rabbiners machen, wenn von hoher Stelle herab solche Mißgriffe in öffentlichen Ausschreibungen gemacht werden? An geeigneter Stelle scheint man übrigens selbst das weniger die Juden in Bayern als die Regierung selbst Compromittirende solcher judenfeiudlicher Erlasse etngesehcu zu haben und ist deßhalb vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulaugclegenheiteu unter den! 12. d. au die sämmtlichen Kreisregierungen, Kammer des Innern, eine den Vollzug des §. 27 des Edicts über die'Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich vom 10. Juni!813 betreffende Entschließung ergangen. Die Ent sch lie ß u n $ lautet wie so l gt: ״Im §. 27 des Edikts über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich von! 10. Juni 1813 ist als Voraussehung, unter welcher in Bayern ein Israelit zum Rabbineramte gelangen kann, außer der Staatsangehörigkeit und wissenschaftlichen Bildung des Bewerbers, wörtlich noch besonders vorgeschrieben, daß derselbe ohne Makel des Wuchers oder eines betrüglichrn Bankerotts urrd sonst voll einem guten sittlichen Lebenswandel sein müsse. Nach