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Jeschurun · 1866-06-01 · Heft 9 (Juni 1866) · p. 294

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 9 (Juni 1866)
Article
Noch ein Wort in Angelegenheit der Wahl eines Grand Rabbin von Frankreich
Date
1866-06-01
Page
294 (sequence 14)
Language
German
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294 Noch ein Wort in Angelegenheit der Wahl ein solcher Erfolg des bestehenden Organismus die Augen Aller öffnen und Jeden, dem das Wort Religion noch kein Spiel, Jeden dem es noch Ernst ist um die Erhaltung der ewigen jüdischen Heiltgthüwer, aufrufen zur Rettung des Heiligsten der Güter, die Gott unser Aller Händen anvertraut. Ein Schrei der Entrüstung wird durch die Gemüther aller gesetzestreuen Juden gehen, sie werden sich aufraffen um endlich einer Entwickelung Halt zu gebieten, die ihrer und ihrer Kinder religiöses Heil mit Untergang bedroht. Sie werden endlich einsehen, wohin das gleichgültige Gehen-Lassen auf der einen Seite und die allmältg angestrebte Omnipotenz auf der andern Seite die Sache der Religion gebracht. Sie werden das Recht eines jeden Juden, selbst einzustehen für seine Religion, das Gott ihm erthetlt und von keinem Menschen wegdekretirt zu werden vermag, sich wiederholen aus dem Diktate ihres Gewissens und aus dem Born der Gerechtigkeit einer Regierung, die Gewissensfreiheit und nicht Gewissensdruck, die Gerechtigkeit und nicht die Gewalt gepflegt wissen will in ihrem Reiche, und werden der von Gott gegebenen, von den Jahrtausenden überlieferten, von dem Statut des kaiserlichen Genius anerkannten Institution der jüdtschen Religion, die man die orthodoxe nennt, eben damit aber als das wahre und rechte Judenthum bezeichnet, jenen Schutz und jenen Schirm und jene gedeihliche Entwickelung wieder gewinnen, die die sanktiontrte Norm des französischen Gesetzes ihnen garantirt. Mit dem Gesetzesstatut des Sanhedrin in der Hand werden sie an den Stufen des kaiserlichen Thrones zu zeigen haben, in welchem Widerspruch die Central-Spitzen der jüdisch-religiösen Orgauisation mit dem Judenthum stehen, das dort sanktionirt worden und durch diese Organisation gepflegt werden soll. Sie werden zu zeigen haben, wie diese Organisation in ihrer Ursprünglichkeit keineswegs eine solche ausschließende Centralisirung statuirt, wie in dem Centralconsistorium das religiöse Element weit mehr vertreten gewesen war und die Rechte der Communen und Notabeln sich einer weit größer» Anerkennnng erfreut haben. Sie werden zu zeigen haben, wie allmälig das religiöse Moment aus der obersten Centralstelle bis auf ein Minimum verdrängt und Schritt vor Schritt die Autonomie der Communen geschmälert worden,

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