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Jeschurun · 1866-05-01 · Heft 8 (Mai 1866) · p. 258

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 8 (Mai 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-05-01
Page
258 (sequence 10)
Language
German
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258 Princip des Beweises und Beweisverfahreils rc. der Uebung der Anlagen. Schon die geringe Garantie daher, welche die Persönlichkeit des Kindes seinem Worte zu bieten vermag, muß die Unzulässigkeit seines Zeugnisses bedingen. Es ist wegen seiner geistigen Unreife nicht so glaubwürdig, daß seine Aussage ein Urtheil begründen dürfte. — Allein selbst wenn ein Knabe nahe zur Zeit seiner Großjährigkeit — einmal angenommen in seinem zwölften Lebensjahre, wo ja normal bereits der Geist des jungen Menscheu ein ganz bedeutendes Entwickelungsstadium zurückgelegt hat — vollständige Reife und Ausbildung der Erkenntniß und der Empirie bekunden, und also seine Aussage dem an sie zu stellenden Anspruch der Glaubwürdigkeit genügen würde, so wird er dennoch zum Zeugniß durchaus nicht zugelassen"). W reicht somit das Prinzip der erfordcrlichen Glaubwürdigkeit nicht hin zur Erklärung dieser Bestimmung. Es dürfte daher die Untüchtigkeit des Minderjährigen zum Zeugnisse, auch ans seiner Stellung in und zu der Gesammtheit abzuleiten sein. Er ist noch nicht selbstständig, sondern vorerst nur durch seinen Vater Glied der Gesammtheit; er steht unter Curntel seines Vaters. Seine Untüchtigkcit dürfte daher auch demselben Verhältnisse Personlicher Angehörigkeit an den Kreis eines Andern entfließen, wie wir dies hinsichtlich des Ausschlusses des Weibes und des Sklaven annehmen zu sollen geglaubt. Eine Bestätigung dürfen wir vielleicht darin finden, daß ja die Zulässigkeit des Zeugnisses des Knaben nicht zunächst an die geistige Reife geknüpft, sondern an die, den selbstständigen Eintritt in die Gesammtheit als ihr Glied bedingende, physische. So lange er nicht großjährig, trägt er stets nur den Charakter der Angehörigkeit an den Kreis seines Vaters; zur GesammtHstitsre prüfen tanz ist er nicht befähigt und dies außerdem noch um so weniger, als er auch noch nicht.בר עונש ist"). Der Grund der Untüchttgkeit dieser zweiten Gruppe scheint somit im Allgemeinen in ihrer socialen Stellung, ihrem organischen Verhältnisse zur Gesammtheit zu liegen. Nur der freie, selbstständige Mann vermag die Gesammtheit zu repräsentireu. Diesen ,aber ist der Charakter der Angehörigkeit an einen Anderen also prägnant aufgedrückt, daß sie bei ihrem Auftreten nur als Theile dieses Einzel-Kreises erscheinen, wogegen die Beziehung zum Gesetze und der Gesammtheit verschwindet. (Forts, folgt.) 16) Ramb. das. 7. ״) B. K. 88 a. Raschn

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