Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Blicke in die jüdische Gegenwart in Frankreich
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 169 (sequence 4)
- Language
- German
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Blicke in die jüdische Gegenwart in Frankreich. 169 darin ׳einzig wurzelt die Berechtigung geistlicher Autorität: Geist und Erkenntniß. — Mehr als je bedürfen wir in unserer Zeit einer solchen Autorität, um das immer schwächer werdende Band der Religion zu kräftigen, und für uns jene Einheit in den Prinzipienj jene Harmonie des Ideals und der That wieder zu beleben, welche die Merkmale der Wahrheit und der unwiderlegbare Beweis der Göttlichkeit unseres Glaubens sind. °^ Der Grand-Rabbin des Central-Consistotiums wird als Glieder dieser Behörde' Männer hervorragender Stellung vorfinden, die sich zwar nicht seinem Titel und nicht ׳der ihm übertragenen Macht unterwerfcn, die aber seinem sittlichen ׳ Ernste, seiner wissenschaftliche» und geistigen lieberlegenheit eine achtungsvolle Ehrerbietigkeit entgcgenbringen. Er hätte dieselbe Autorität über die anderen Rabbiner auszuüben und zu erwirken, daß sie aus ihren Synagogen alle jene mannigfaltigen Neuerungen schwinden lassen, die das Judenthum bald in unzählbare Sekten und feindliche Lager theilen werden. Er hätte darüber zu wachen, daß unsere Liturgie nicht Preis gegeben sei der Willkür eines jeden Synagogcndieners, eines jeden Vorbeters, der nach Belieben hinzufügt und streicht, wie es ihm eben gut dünkt, der die erhabensten Gebete verbannt, um seine eigenen Gesänge einschicben und mit seinem Talente paradiren zu könne», oder der den Betern Stillschweigen auferlegt, damit die Orgel anstimmen könne und die Theaterchoristeu. Er müßte seinen Einfluß dahin wenden, daß in den Synagogen dis altjüdischc brüderliche Gleichheit auflebe, die es nicht duldet, daß die gottesdienstlichen Ehrenverrichtungen ein Monopol der Reichen mit Ausschließung des Armen würde. Es wäre auch seine Psticht einen prüfenden Blick aus die Rabbinerschule zu werfen, und zu untersuchen, ob man das Rabinatsdiplom nicht zu leicht gewähre; die Zahl der Erthcilungeu derselben scheint uns eine außerordentliche Dimension angenommen zu haben. Er hätte endlich dem Staate gegenüber die vollen Rechte tns Indenthums zu vertreten und ansrecht zu erhalten und mit Hingebung seiner Kraft darüber zu wachen, daß die jüdische Religion nicht verleßt, nicht der Conveuienz, den secundärcn Rücksichten — sei es in öffentlichen Anstalten, Schulen, Hospitälern, Gefängnissen und auch auf Begräbnißpläßen — geopfert werde. — Das ist ein