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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 164

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
164 (sequence 18)
Language
German
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Prinzip des Beweises und Beweisverfahrens rc. 164 Gesetzesidee; sie stellen sich in Gegensatz zu dem Angeklagten — um seiner gesetzwidrigen Handlung willen, nicht aber als Feinde seiner Person. Nachdem durch die Hand der Zeugen der Tod des Verbrechers veranlaßt war, traten — so berichtet uns eine Mischna ('46 סגהרר a.) die Verwandten grüßend hinan an die Richter und Zeugen, -7— um mit der Trauer im Herzen : (אבל אןגני׳ bnf.) ihnen durch diesen Gruß auszudrücken: ״OMN nv« שאין בנלבגו עליכם שודין, wir haben Nichts gegen euch, denn ibr-habt pflichtgemäß gcurthcilt". --7 Ferner öffentlich und frei und, wie das Recht selber der betebenden und erleuchtenden Sonne verglichen ist, nur unter dem Hellen Sonnenstrahl haben die Zeugen die Anklage zu - erheben, -111! d dies in Ge g e nwart des Angeklagten. Von.einem׳Heimlichen Verfahren, sinden wir durchaus keine Spur der Andeutung. Als Beleg für die Oeffentlichkeit dürfte die Mischuah 86.», dienen können, welche das Verfahren gegen den מברך השם behandelt; dort wird gesagt, daß wenn der Vorsitzende den einen der Zeugen auffordert, die, von dem Angeklagten ausgesprochene Lästerung dem Gerichtshöfe wortgetreu, wie dies nothwendig ist, mitzutheilen: מוציאין אח כ?1 ארם״ alle Anwesenden (außer den Betheiligten) abtreten müssen. — Aber es ist auch durch die Bestimmung, daß die Anklage nur in Gegenwart des Angeklagten erhoben werden darf, auf welche wir noch zurückkommen, sofort dem eigentlichen Zwecke eines heimlichen Verfahrens entgegengetreten, wie dies einleuchtend ist. <50«fequenjen, ble aus diesem Verhältnisse des Gerichts- Hofes zu< den Zeugen für die Stellung des Angeklagten erwachsen müssen, liegen klar zu Tage. Der Angeklagte ist nichts weniger als der, Willkür der Ankläger preisgegeben, er genießt vielmehr des umsaffendsten Rechtsschutzes. Er mag feine Sache ruhig den Händen der,,Richter anvertrauen! Sie sind selber zunächst seine Vertheidiger und es kann ja keinen besseren —freilich nur das Recht und seine, Verwirklichung anstrebendcn — Anwalt geben, als es diese Männer sind, — deren richterliche Thätigkeit ruht auf der Höchsten Reinheit und lautersten Gerechtigkeit ihres sittlichen und so? cialen Lebens; .deren Blick geschärft, geklärt und sicher geleitet ist durch die Weisheit, geschöpft aus den Tiefen des göttlichen Gesetzes, und aus den Offenbarungen des Menschen- und Naturlebens; deren

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