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Jeschurun · 1865-12-01 · Heft 3 (Dezember 1865) · p. 90

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 3 (Dezember 1865)
Article
Die bevorstehende Delegirten-Wahl und die Zukunft des Judenthums in Frankreich
Date
1865-12-01
Page
90 (sequence 2)
Language
German
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90 Die bevorstehende Delegirten-Wahl und ler zu wählen, aus deren Wahl dann schließlich nur ein für die Handhabung so heiliger und so weit reichender Interessen vollkommen geeigneter Mann als der Erwählte des Landes zu erwarten sein dürfte. Allein in Frankreich steigert sich diese Wahlangelegenheit zu einer so unvergleichlich einzigen Bedeutsamkeit, zu welcher sich vielleicht nirgends sonst eine Parallele bietet. Nirgend — so weit unsere Kunde reicht — ist alle entschcidende Macht für die jüdischen religiösen Interessen in dem Maße wie in Frankreich in die Machtvollkommenheit Einer Centralbehörde concentrtrt, nirgends wie in Frankreich ist diese Centralbehörde ans solchen abnormen ^Elementen gebildet, nirgends wie dort beruht initerhalb dieser Centralbehörde das ganze religiöse Moment also auf; Geist uljch Hdrz, Kraft und ך oft; j; selbstvcrleugnendem Muth Eines Einzigen Mannes, der die .W, überryenWichx Hufggbe,. zu lösen haben soll/ innerhalb eines, den religiösen Jntrcsscn, denen es gilt, möglicherweise gleichgültigen, möglicherweise sogar feindlichen Collegiums, eben diese religiösen Interessen zur berechtigten Geltung zu bringen, mit seiner Einsicht, seiner Gesinnung, seinem religiösen Pflichtgefühl den möglichen Mangel an diesen Momenten innerhalb seines Collegiums zu ersetzen/ zu parälysiren, nnd, mit der Kraft feiner Ueberzcugung und seines von Pflicht und Gewissen begeisterten und begeisternden Wortes, seine College,! zur Wahrung des jüdisch Rechten und Guten mit fortzureißen! Die Consistorialgewalt — eine auf jüdischem Boden überhaupt exotische Pflanze — hat in Frankreich nach und nach alle Autonomir der jüdischen Gemeinden und des jüdischen Mannes in religtösen Gemeindcangelegenheiten absorbtrt, ist zu einer völlig absoluten Macht erwachsen, die weder neben sich, noch unter sich irgend ein zu berücksichtigendes Gegengewicht erblickt. Das Ccntralconsistorium mit den neun Departementalconsistorien sind an die Stelle der Gemeinden und der zur Tragung und Wahrüng des von Gott gestifteten jüdischen Heiligthums bestellten jüdischen Genieindegltcder getreten, und bringen in erster und letzter Instanz alle religiösen Gemeindeangelegenheiten zur endgiltigcn Entschcidung. Weder bei der Wahl eines Vorsängers noch' Rabbiners vderGrößrabbttterS hüben die Gemeinden, um deren religiöses Wohl

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