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Jeschurun · 1865-08-01 · Heft 11 (August 1865) · p. 365

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 11 (August 1865)
Article
Die hiesigen Hospitäler und die Juden
Date
1865-08-01
Page
365 (sequence 2)
Language
German
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Die hiesigen Hospitäler und die Juden. 365 ist es erlaubt, stch die ihm gestattete Kost in einer Weise besorgen zu lassen, wie seine Reltgtonsgesetze es ihm vorschreiben. Man befürchte nun durchaus nicht, daß dies dem Kranken schaden könne, oder sonst sich mit der in einem gut geleiteten Hospitale üblichen Ordnung nicht vertrüge. Die sicher constatirte Thatsache, daß z. B. in dem berühmten Julinshospitale zu Würzburg, in den Hospitälern von Wien und München, die zu den großartigsten Anstalten gehören und unter der Leitung von Männern stehen die zu den Koryphäen der medictntschen Wissenschaft zählen, kein Jude genöthigt ist, die allgemeine Hospitalskost zu genießen, es vielmehr jedem Juden gestattet ist, sich unter gehöriger Kontrolle die ihm von den Aerzten vorgeschriebene Kost von Außen her besorgen zu lassen: dürfte wohl alle und jede Bedenken, die man etwa dagegen erheben möchte, auf das Vollkommenste beseitigen. So bilden z. B. auf der Abtheilung für Augenkranke im Wiener allgemeinen Krankenhause, die unter Leitung von Männern von mehr als europäischem Rufe steht, polirische Juden ein zahlreiches Kontingent der dort behandelten Kranken, und auch auf den übrigen Stationen der mehr als 3000 Betten zählenden Anstalt befinden sich immer jüdische Patienten, denen Tag für Tag koscheres Essen von aus wärts hereingebracht wird. Im Münchener allgemeinen Krankenhause, einer, in jeder Beziehung vortrefflich geleiteten Anstalt befindet sich sogar eine eigene jüdische Küche, die, von einer jüdischen Köchin geleitet, für jüdische Patienten die koschere Kost zubereitet. — Und was in den großartigsten, berühmtesten Musternnstalt en gestattet wird, sollte man hier in Frankfurt einen zwingenden Grund haben zu verbietenll Daß dadurch die Freiheit des Gewissens beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand. Denn ist es nicht der größte Gewissenszwang, wenn man einen armen Kranken zwingt, seine Heilung nur mit Verletzung seiner heiligsten Gewissenspflichten zu erkaufe»? Aber auch von rein medictirischem Standpunkt aus läßt sich das hier übliche Verfahren p.. durchaus nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die Gemüthsruhe s des K ranken, eines der unabweisbarsten Desiderate, dadurch gestört werden kann, wird jeder Arzt cs als durchaus unthunlich finden, einem Kranken Speise zu reichen, die ihm nicht vollkommen zu-

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