Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 297

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
Date
1865-06-01
Page
297 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932947-2932957-2949436--09552-2949478
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

297 Statuten für die israel. Armenwohnnngen rc. nofsen einerseits eine rege und eifrige bleiben und mögen anderersetts.immer neue Kreise herbeigezogen werden, auf daß das Unternehmen im engsten Sinne des Wortes dasjenige wird was es sein soll, ein Benefiz für alle Glaubensgenossen ohne allen Unterschied der Nationalitäten. Das Central-Eomits: I. Etltnger, Oberrabbiner in Altona. Josef Hirsch, Kaufmann in Halberstadt. Dr. Israel Hildesheimer, Rabb. in Eisenstadt. Statut für גוה שלום § 1. Zweck dieses Hauses ist dem ohne Hinterlassung von Söhnen früh dahingeschiedenen Schalom Hirsch ein ehrenvolles Andenken an geweihter Stätte zu erhalten. § 2. In diesem Hause sollen 4 bedürftige Familien wohnen und soll in der Regel zweien Familien, deren Hausvater sich eines Rufes in talmudischen Studien zu erfreuen hat, einer Familie bet der derselbe ein redliches Gewerbe betreibt und einer Wtttwe die Wohnung zugetheilt werden. v § 3. Die Verleihung dieser Wohnung geschieht in der Regel auf 7 Jahre. § 4. Das Besetzungsrecht hat immer der Senior der Familie Hirsch in Halberstadt. § 5. Das jedesmalige Lokal-Comits für den Bau der Armen« und Pilgerwohnungen besorgt auch die Inspektion für נוח של!ם und hat sich über alle Angelegenheiten mit dem Herrn Hirsch in Der- Hindung zu setzen denen ausschließlich das Entscheidungsrecht in allen vorkommenden Fällen zukommt. § 6. Die Wohnungen dürfen nur Familien die sich in religioser und moralischer Beziehung nichts zu Schulden haben kommen lassen ertheilt werden und sobald in dieser Hinsicht begründet gefundene Anklagen gemacht werden, werden besagte Familien exmittirt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.