Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 294 (sequence 9)
- Language
- German
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294 Statuten für die israel. Armenwohnungen rc. Unternehmens, Armenwohnungen aufzuführen, zu Gute kommen, und daß ferner auch die Bewohner der Privatbauten würdig sind - auf diesem durch allgemeine Spenden erstandenen Grundstücke zu wohnen. Nun entgeht es auch uns nicht daß die Bestimmungen d. § dem Baulustigen gar wenig bietet, indem er nicht einmal dem יורש דאורייתא das Eigentumsrecht reservirt; deßhalb ist im 8 der restringirende Zusatz ausgenommen, der dem Central-Comttö gestattet bei diesen doch wenigstens bald dem Unternehmen zufallenden Häusern den j.desmaligen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Daß diesen Privatbauten eine bestimmte Seite des Platzes angewiesen, geschah nur mit Rücksicht auf die dadurch erzielte Möglichkeit dem ganzen der von dem Comits selbst erbauten Häuser das Gleichmaß zu erhalten. Beilagen. Beilage B. Auszug aus dem Kaufkontrakte über das zum Bau u. s. w. angekaufte Grundstück. Heute sind die Herren.als Repräsentanten des Herrn Lehren Banguier in Essingen und Verwalters aller jüdischen Gemeinden in Palästina residirend in Amsterdam und der deutsch-holländischen Gemeinde dahier; und die Herren ..... als Repräfentanten des Herrn Bi׳. I. Hildesheimer, Rabbiner in Etsenstadt und der östcrr. Unterthanen mosaischen Glaubens in Jerusalem einerseits und Herr.als Verkäufer andererseits erschienen und es wurde folgender Contrakt in Gegenwart des Herrn General- Consuls und der unterfertigten Zeugen abgeschlossen. a) Herr.verkauft das ihm eigentümliche in der Stadt Jerusalem gelegene Grundstück, welches aus 3 Theilen besteht uub doch ein Ganzes ausmacht ..... um einen Kaufschilling von 83,872 Piaster schreibe .... türkische Piaster des Großherrn .. . d) Der Verkäufer tritt hiermit alle Rechte den neuen Besitzern ab und deponirt zum Behuse dessen in die k. k. Consulat-Canzlei die betreffenden 3 Hodjet, das sind Papiere die nach den hiesigen Gesetzen das unantastbare Eigenthum Nachweisen, nebst dem Schlüs-