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Jeschurun · 1865-06-01 · Heft 9 (Juni 1865) · p. 289

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 9 (Juni 1865)
Article
Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
Date
1865-06-01
Page
289 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Statuten für die israel. Armenwohnungen re. 289 Wohnpartheicn. In den beiden Fällen (b, c) ist aber die Entscheidüng über das Erloschen des Wohnungsrechtes dem Central-Comitä Vorbehalten, welches gleichzeitig unter den frühern Bewerbern diejeuigen Familien dem § 16 gemäß auswählt (und das nvthige Certificat ausfertigt) welche in den Genuß der leergewordenen Wohnung zu treten hat. § 21. Die Benutzung der Wohnung ist unentgcltlich, jedoch hat die WohnungSparthet für die Reinlichkeit in und vor der Wohnung dann für Reperatnren an Fenstern und Thüren überhaupt aller Schäden die durch ihr Verschulden am Hause und Zugehör herbetgeführt wurden wie auch für das Weißen der ihr zugewiesenen Lokalitäten zu sorgen. Durch geneigte Unterstützung des k. k. öfterr. ConsulateS wird jedeSmals für die Bürgschaft zur Einhaltung letztgenannter Verpflichtung vorgesorgt werden. § 22. Die gute Zucht und Ordnung wird durch eine Hausordnung geregelt die von dem Lokal-Comitä entworfen von dem Central-Comits genehmigt werden wird (Anlage E*). § 23. Allfallsige Beschwerden haben die Wohnparteien direkt schriftlich bei dem Lokal-Comite, das für die entsprechende Abhülfe sorgen wird, anzubringen. E. Das Pilgerhaus. § 24. Die Wohnungen im Pilgerhause werden dem im (§ 1) ausgesprochenen Zwecke gemäß von dem Lokal-Comitä den Hinreisenden für eine kurze Zeit, in der Regel für 4 Wochen und gegen eine an die Lokal-Kasse zn zahlende Entschädigung, welche aber den 4. Theil des gewöhnlichen Miethzinses nicht überschreiten darf, wovon jedoch auch unter Verantwortung gegen das Central-Comite in besondern Fällen ganz Umgang genommen werden darf, zugewiesen. F. Allgem ein e B estimm ung. § 20. Mit der Zeit uothwendig erscheinende Veränderungen der gegenwärtigen Statuten können unter denselben Formalitäten.von denr Central-Comirä vorgenommen werden, und hat jedes gegen- •*) Dieselbe, ist uns bis jetzt noch nicht zugelonnnen, vnd wird ihrer Zeit sofort veröffentlicht werden.

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