Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1865)
- Article
- Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
- Date
- 1865-06-01
- Page
- 288 (sequence 3)
- Language
- German
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288 Statuten für die Lsrael. Armenwohnungen rc. Drittheil für ungarisch-böhmisch-mährischen und ein Drttrheil für die übrigen Gemeinden bestimmt sind. § 16. Die Dauer der Benutzung ist vorläufig in der Regel auf drei Jahre festgestellt. § 17. Vier Monate vor Ablauf dieses Termines haben diejenigen, welche mit einer Wohnung betheilt zu werden wünschen, ihre Gesuche dem Local-Comits in Jerusalem zu überreichen, welches nach Einvernehmung der betreffenden Gemeinden einen motivirtcn Vorschlag unter Vorlegung sämmtlicher Gesuche an das Cen tral-Comits erstattet. Der Vorschlag muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des im (§ 16) festgestellten Termins an das Central-Eomitä cingcsendet werden und die Angabe der Nationalttät, des Alters, des Familienstandes, der Beschäftigung, des Gründes der Verarmung jedes WohnnngSLewerbers und die amtliche Bcstätignng des k.?. österr. Consulates enthalten. 8 18. Das CenLral-Comitä vertheilt auf Grund dieses Vorschlagcs und mit Anfrechthaltung des (§ 14 und 15) fixirten Verhältnisses wobei den einzelnen Mitgliedern des Ccntral-Comitvs die Ausübung des Entscheidungsrechtes im Betreff der von ihnen vertretenen Gemeinden gewahrt bleibt, die Wohnungen unter die Be- Werber nach dem Grade der größern Würdigkeit und bei gleicher Würdigkeit durch das Loos. 8 19. Tic mit Wohnungen bethellten Familien erhalten auf ihren Namen Certifikate (Anlage 0), welche für die Dauer von drei Jahren das Recht auf die Beziehung der Wohnungen im Armen- Hause begründen und werden diese Certistkate von dem Central-Couiire zur Bertheilung zngesendet und jeder Beneficiant hat einen Revers (Anlage D) zu geben. 8 20. Das Wohnungsrccht erlischt auch vor Ablauf der drei Jahre für die Familie a) durch den Tod beS Familienvaters nur dann wenn die Wittwe im1f\^ (b dieser Frist eine neue Ehe eingeht. Außer diesem Falle haben Wittwen und Waisen bis zum Ende des Termins in der Wohnung zu verbleiben. d) durch Unwürdigkeit in Folge von Unordnung, Streit, oder wiederholter Verletzung der Hausordnung. o) durch eine günstige Veränderung in den Verhältuiffen der