Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 7 (April 1865)
- Article
- Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
- Date
- 1865-04-01
- Page
- 239 (sequence 3)
- Language
- German
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Statuten'für die isracl. Armenwohnungcn rc. 239 B. Das Central-Comits. § 3. Das Central-Comits, dem die Oberleitung ausschließlich zustcht und das sich eventualiter selbst beständig ergänzt, besteht der« malen aus den Unterfertigten, mit Rücksicht ans den Umstand, daß sich bisher in Europa außer einigen wenigen Privaten nur Wohlthäter der deutsch.holländischen und der ungarisch-böhmisch-mährischcn Gemeinden an dem Unternehmen bethciligt haben; in dem im § 14 angegebenen Falle jedoch haben auch Gemeinden anderer Nationalitätcn Anspruch auf eigene Vertretung in der Central-Leitung. § 4. Das Central-Comits besorgt die Verwaltung der für die Verwaltung der für die Zwecke der Armcnwohnungen und des Pilgerhanses eingcsandtcn Spenden im Sinne der Wohlthäter, cntscheibet ausschließlich über die aufzuführenden Bauten und Reparaturen derselben, prüft die periodischen Ban- und Verwaltungsrcchnungen, und sorgt für die Mittbeilnng der Fortschritte des Unternehmens an die Wohlthäter. § 5. Das Ccntral-Comits hat vorläufig seinen Sitz in Eisenstadt und wird dermalen durch das Comitv-Mitglied Rabbiner Dr. Israel Hildesheimer vertreten, welchem nach Einvernehmmig und Ziistimmnng des Central-Comitss die Ausfertigung der Beschlüsse desselben und die Buchung der Korrespondenz obliegt. (Schluß folgt.)