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Jeschurun · 1865-04-01 · Heft 7 (April 1865) · p. 238

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 7 (April 1865)
Article
Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem
Date
1865-04-01
Page
238 (sequence 2)
Language
German
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838 Statuten für die israel. Armenwohnungen re. besonders seine Gnade zugewendet, mtttheilc», und richten an alle Freunde des Unternehmens die Bitte, uns etwaige Verbesserungs- Vorschläge zur gewissenhaften Berücksichtigung mitzutheilen. Statuten für die israel. Armenwohnungen und das Pilgerhaus in Jerusalem. A. Zweck der Gründung. § 1. Unter Gottes Beistand ist es dem früheren Centralesmits in Verbindung mit den Gefertigten gelungen, mittelst der, bei ihren Glaubensgenossen, und zwar bei weitem größtentheils in den deutschen Ländern und in den ungartsch-bohmtsch-mährischen Gemeinden gesammelten milden Spenden, ein auf dem Berge Zion gelegenes Grundstück im Ausmaß von circa 55,000 □' (Anlage A.) durch Ankauf (Anlage B.) an sich zu bringen, und bereits auf einen Thetl desselben Wohnhäuser aus Stein auszuführen, welche dermalen 12 geräumige und gesunde Wohnungen für arme jüdische Familien und ein Pilgerzimmer enthalten. Zweck der Armenhäuser ist, dem tiefen Elende in dem sich rin großer Thetl der jüdischen Bevölkerung in Jerusalem befindet, dadurch einigermaßen abzuhelfcn, daß die aw meisten der Hülfe bcdürftigen Familien, mit besonderer Berücksichtigung verschämter Armuth und persönlicher Würdigkeit mit Wohnungen bethcilt werden können. Zweck des Pilgerhauses ist, den aus religiösem Antriebe nach dem heiligen Boden pilgernden Israeliten bet ihrer Ankunft in Jerusalem für die erste Zeit ein Obdach einzuräumen. § 2. Nach dem bei der Gründung ausgestellten Principe habe alle unsere Glaubensgenossen ohne Ausnahme und Unjerschied der Nationalität gleichberechtigten Anspruch auf die Wohlthaten, die ihnen diese Unternehmung zuwendcn kann; daher ist auch das angekaufte Grundstück laut Kaufkontrakt für Alle in Jerusalem wohnenden und künftig dahin kommenden Israeliten erworben worden. Die dieses Eigenthum begründenden Dokumente erliegen bet dem k. k. Oest. Consulate in Jerusalem, welches die Vertretüstz der Ängelegettheiten des Etablissement bei der Lokalbehörde bereitwilligst übernommen hat.

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