Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1865)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1865-01-01
- Page
- 115 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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uebersetzt und durch Anmerkungen erläutert von D1-. Gugenheimer. 115 sechs Jahre zu dienen braucht, die Dienstzeit des israelitischen Knechtes aber 49 Jahre betragen kann*). Ferner sprach Gott (3. B. M. 25, 42): ״denn meine Knechte sind sie, da ich sie hcransgeführt ״habe aus dem Lande Mizrajim; sie dürfen sich nicht verkaufen wie ״man Sklaven verkauft." Sind vielleicht auch die Nachkommen Jsmaels, Kettura's und Esau's in Mizrajim bedrückt und von dort herausgeführt worden? Es ist daher unleugbar, daß dieser Einwand auf Unverstand und Ignoranz beruht. K. Deine Beweise sind vollkommen überzeugend. Doch will ich dich heute nicht mehr bemühen, da du heute erst von einer Seereise angelangt rc. w. Ende des ersten Dialogs. (Fortsetzung folgt.) *) Aus Kidduschrn 14 b. Maimonid es הל׳ עברים פ״ ב הל׳ כ׳ ג׳ geht hervor, daß nur für einen solchen Knecht, der von Seiten des competenten Gerichtes verkauft wurde, die Dienstzeit auf sechs Jahre fixirt ist, daß aber derjenige, der sich selbst verkauft, sich auch aus längere Zeit verkaufen kann; durch den Eintritt des Jobeljahres wird aber der oben angeführten Schriftstelle gemäß nach Kidduschin 16 a. sowohl derjenige, der durch das Gericht verkauft wurde, als derjenige, der sich selbst verkauft, frei, wenn auch im ersteren Falle die durch das Gesetz bestimmte, und im letzteren die vom Uebereinkommen abhängige Dauer der Dienstzeit noch nicht ab ge lausen sind.