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Jeschurun · 1864-09-01 · Heft 12 (September 1864) · p. 420

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 12 (September 1864)
Article
Die Hannoversche Judenfrage
Date
1864-09-01
Page
420 (sequence 6)
Language
German
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420 Die Hannoversche Judenfrage. schufst, welcher aus Mitgliedern beider Kammern besteht, verhandelt. In demselben ward auch die Fabel vom christlich-germanischen Staate aufgetischt und man wollte die Juden, die für einen solchen nicht hassen, ein Recht an der Gesetzgebung nicht gestatten. Die Mehrhet^ des Ausschusses empfahl indessen lleberweisung der Petitionen an die Regierung zur' Berücksichtigung. Diese Angelegenheit ist bis jetzt nur in der zweiten Kammer am 7. Juli auf die Tagesordnung gelangt. Der Berichterstatter VicegerichtSdirektor Neuß bemerkte, daß der Antrag des Ausschusses zu unbestimmt sei, weil er die Gründe und das Ziel der Berückstchtigung nicht ausspreche und beantragt, bei Uebersendung derPetitionen an die Regierung zu befürworten, den zwischen §§ 6 und 93 obwaltenden Widerspruch der Verfassung in einem dem Wunsche der Petenten entsprechenden Sinne zu losen. Sämmtliche Redner sprachen für die Petitionen; — Obergertchtsanwalt Lauenstein betont den Verfaffungswiderspruch und die geistige und sittliche Qualisikation der Juden zu Volksvertretern; Bürgermeister Hantelmann wendet sich gegen die Idee eines sogenannten christlichen Staates nnd Andere sprechen im ähnlichen Sinne; Bibliotheksecretatr Dr. Missen sinket es nur wunderbar, daß die Juden hier jetzt so viele Sympathien finden nnd man der anderen durch die Octroyirung von 1855 beeinträchtigten Classen nicht gedenke, übrigens für den Antrag des Ausschusses, welcher auch schließlich angenommen, während der Verbesserungsantrag des Referenten aus Opportunitätsgründen abgelehnt wird. Wir müssen jetzt abwarten wie sich die erste Kammer zu dieser Sache stellen wird und welche Berücksichtigung die Regierung den Petitionen angedeihen zu lassen für gut findet. Vorweg mag noch angeführt werden, daß der Justizminister Windthorst behauptet, es existire kein Widerspruch zwischen den mehrerwähnten Paragraphen der Verfassung. Er meint § 93 bilde nur die Ausnahme von der in § 6 gegebenen allgemeinen Regel. Abgesehen davon, daß, wenn solches der Fall sein sollte, dieses im §6׳ mindestens durch eine Hindeutung aus § 93 vorgesehen sein müßte, was nicht geschehen ist, läßt es sich erweisen, daß bei Abfassung des §6 die damalige Gesetzgebung gar keine Ausnahme von dieser Regel beabsichtigt hat, eine solche also auch nicht hineininterpretirt werden darf.

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