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Jeschurun · 1864-09-01 · Heft 12 (September 1864) · p. 413

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 12 (September 1864)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1864-09-01
Page
413 (sequence 9)
Language
German
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Uebersetzt und durch Anmerkungen erläutert von Di* *. Gugenheimer. 413 Erde und den Erlaß des Darlehens verlangenden Gebote, also zwischen zwei tm schriftlichen Gottesgesetze ausgesprochenen Geboten erwähnt, rnit denselben in Eine Kategorie gestellt, und sie zusammen ״Gebote Gottes unseres Herrn" genannt. Ueberdies hatNechemija diejenigen, welche sich des Ein- und Verkaufes am Sabbath schuldig wachten, Entwether des Sabbath genannt. Hieraus geht hervor, daß dieses Gebot göttlichen Ursprunges ist, und da wir nicht finden, daß es vor Nechemtja's Zeiten uiedergeschrieben wurde, muß es bis dahin nur der Mündlichkeit anvertraut gewesen sein. *) *) Daß R. David Nieto hier nicht auch die nach Schabbath 113, Raschi und Tosaphot "]ד״ה שלא יהא דיבור, Schabbath 150 a.. Raschi und Tosaphot zu Beza 37 a.*ד״ה משום מקח וממכר auf das Geschäftsvkrbot am Sabbath hinweisende Stelle Jesaja 58, 13. 14 anführt, wo es heißt: ״Wenn ״du zurückhälst um des Sabbaths willen deinen Fuß, dein Geschäft zu ver- ״richten an meinem heiligen Tage, und nennst den Sabbath eine Lust, den ״von Gott geheiligten geehrt, und ehrst ihn, daß du nicht verrichtest deine ״Wege, nicht nachgehest deinem Geschäfte und davon redest: ״dann wirst du dich freuen an Gott, und ich lasse dich besteigen die Höhen ״der Erde und dich genießen das Erbe Jakobs, deines Vaters; denn der ״Mund Gottes hat es geredet" — hat ohne Zweifel darin seinen Grund, weil es sich dem Verf. zum historischen Nachweise der Existenz eines mündlichen Gesetzes darum handelte, aus Bibelstellen, deren Glaubwürdigkeit auch von den Traditionsleugnern nicht in Abrede gestellt wird, die Thatsache zu konstatiren, daß auch solche Handlungen, die dem Wortlaute der Thora gemäß nicht als unerlaubt erscheinen, im jüdischen Kreise als Uebertretungen göttlicher Satzungen betrachtet, mit der Vernachlässigung der in der schriftlichen Thora ausdrücklich gegebenen Verbote gleichgestellt wurden. Zur Würdigung der obigen Erörterung des Verf. s. צדק סי' כ״ח שו״ת צמח und פרי מגדים לא״ח פתיחה כוללת הלק א' ס' י״ט, wo auch eine andere aus der angeführten Stelle Jesaja's resultirende Verpflichtung als דאורייתא bezeichnet wird. Ueberdies ist nach Mechilta zu 2. B. M. 12, 17 nach ספרא *0 'לס' אחרי מות פ״ן הל nach Maimonides 1 ,21 הל' שבח. nach R. Moscheh b. Nachmann zu 3. V. M. 19, 2 und 23, 24 der Geschäftsverkehr am Sabbath und Festtagen schon in der Thora durch die positive Faflung des Sabbath- und Festtagsgesetzes verboten, wodurch auch von R. Moscheh Sofer, der in ש״ות חתם סופר ח' חושן משפט תשובה מצ״ה zur Crörterung des Geschäftsverbotes am Sabbath ebenfalls die von R. David Nieto citirten Worte Nechemija's anführt, gezeigt wird, daß der öffentliche Geschäftsverkehr am Sabbath als öffentliche Sabbathentweihung zu betrachten ist.

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