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Jeschurun · 1864-07-01 · Heft 10 (Juli 1864) · p. 351

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 10 (Juli 1864)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1864-07-01
Page
351 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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351 fetzgebung nicht erwartet werden darf, welche selbst Akatholtkey nur dispensando zum Staatsdienste zuließ, welche den Anden, der für einen Glaubensgenossen gegen einen Christen zeugen soll, für einen bedenklichen Zeugen ansah und ihn als unfähig erklärte, den letzten Willen eines Christen zu bezeugen, welche anderseits für nöthig erkannte, ausdrücklich zu erklären, daß Juden die juridischen Rtgorosen ablegen und zu Doctoren promovirt, eben so auch zu Udvotaten ernannt werden können. ״In allen diesen Punkten galt für die Juden gewiß der Satz: ״gnoä non licet, prohibitum est“ (was nicht erlaubt ist, ist perböten), und da sie Richtet oder überhaupt Staatsbeamte nicht werden konnten, konnten und können sie auch zur Richteramtsprüfung nicht zugelassen werden, und sind sohin auch nicht in der Lage, das mit Ablegung dieser Prüfung verbundene und im erzählten Falle wohl zunächst angestrebte Accidcntialc der Befähigung zur Vertretung vor dem Strafgerichte aus diesem Wege zu erlangen. ״Sollten dessenungeachtet Juden zur Richteramtsprüfung zugelassen worden sein — ein Fall, den wir gerne zugeben wollen — so kann dies mit so erklärt werden, daß die betreffende Behörde von dem Glaubensbekenntnisse des CompxteNten keine Kenntniß hatte. ״Wir hielten uns dem erzählten Falle gegenüber für verpflichtet, in möglichster Kürze den hier, wie in vielen anderen Dingen gar sehr der Verbesserung bedürftigen Stand der heultgen Gesetzgebung zu fixiren, und fügen nur noch bei, daß die Gleichberechtigung aller Consessionen in praxi immer noch als eine Sache der lex ferenda, nicht aber der lex lata anzusehen ist.'^ Wir heben aus dieser Deductton die juridische Änerkenntniß des eigenthüinlichen Grundsatzes hervor, der in Bezug auf die Juden in Geltung stand, guod non liest prohibitumest, du Grundsatz, den, consequent durchgeführt, alle Gesetze der Welt nicht hinreichen würden zur Thatfächlichkeit zu verhelfen. Andererseits freuen wir uns in derselben die dringende Nothwcndigkeit, die Verhältnisse der Juden auf die sichere Basis des Gesetzes zu stellen ansgesprochenzu sehen, damit die so oft verheißene und im Allgemeinen, als schon zu Recht bestehend angenommene Gleichberechtigung der Juden Oesterreichs nicht immer der Willkür und juridischer Spitzfindigkeit anheim gestellt bleibe. Hoffen wir, daß diesem Zwtttcrzustande durch die baldige legale Anerkennung der Gleichberechtigung unserer Glaubensgenossen ein Ende gemacht werde. Algier. Der ״Uni». Ist." bringt in seinem jüngsten Hefte einige Nachrichten aus der Stadt Algier, die ein recht trauriges Bild von den innern Verhältnissen der dort. jüd. Gemeinde entwerfen. Man sieht

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